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6. Nach dem Bezogenen: Bank-, Post- und G irokassenschecks.
7. Nach Begrenzung der Schecksumme: limitierte (begrenzte) und
unlimitierte Schecks. Schecks, auf denen die Schecksumme bereits
vorgedruckt ist, oder die nur auf einen im Scheckformular angegebenen
Höchstbetrag lauten dürfen, werden ausschließlich im Reiseverkehr, in der
Hauptsache von und nach Amerika, verwendet. Weite Verbreitung haben
insbesondere die Ausschreibungen der American Expreß Company in New-
Jork gefunden, die „Amexo-Schecks", die Banken und Reisebüros in aller
Welt in Kommission haben. Für 1000 K oder den Gegenwert hiervon
kauft man 10 Schecks zu 100 $ oder 20 Schecks zu 50 $ oder 50 Schecks
zu 20 $ usw. Diese limitierten Schecks, die auch Money-Orders,
Zirkular-Schecks oder Tourist-Drafts genannt werden, sind
ein beliebtes Zahlungsmittel bei Auslandreisen, gewissermaßen inter
nationale Banknoten. In allen Weltteilen werden sie von vielen
tausend Banken und Agenten ohne Avis, umgerechnet zum Tageskurse,
eingelöst. Ausländer, die nach Deutschland reisen, kaufen in ihrer
Heimat nicht Traveler-Schecks, sondern Registermarkschecks (f. S. 94).
Bei Ankauf von Schecks haben die Käufer oben links — die in englischer
Sprache ausgeschriebenen Schecks tragen an dieser Stelle den Vermerk „Mion
eounteraigneck below with this Signatare“ — ihren Namen zu zeichnen. Die
übrigen offenen Stellen des Formulars bleiben unausgefüllt. Werden die Schecks
zur Auszahlung vorgelegt, so hat der Inhaber den Ortsnamen, das Datum,
sowie den Namen der Bank, der er den Scheck vorlegt, auszufüllen. In Gegen
wart des Bankbeamten hat er weiter seine Unterschrift nochmals auf den Scheck
unter die Worte „Ocmntersi'gneä: (See Signatare Above)“ zu setzen, um sich durch
die Übereinstimmung der beiden Namenszeichnungen als den rechtmäßigen Eigen
tümer des Schecks auszuweisen.
Neueren Datums sind die R e i s e s ch e ck s i n W ä h r u n g, Sie werden
von einer deutschen Devisenbank oder einem behördlich hierzu ermäch
tigten Reisebüro auf Grund eines zwischen Deutschland und einem anderen
Lande getroffenen Reiseabkommens ausgestellt. Spätestens nach 2 Mona
ten — gerechnet von dem Tage an, an dem die Reichsbank dem Erwerber
die Reisezahlungsmittel zugeteilt hat — müssen sie von dem, an dessen
Order sie lauten — bei der ausländischen Bank zur Zahlung vorgelegt
werden, und zwar unter Beifügung des Reisepasses. Im Gegensatz zum
sonstigen Scheckverkehr macht die Bank, die den Scheck einlöst, einen Abzug
vom Scheckbetrage.