Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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6. Nach dem Bezogenen: Bank-, Post- und G irokassenschecks. 
7. Nach Begrenzung der Schecksumme: limitierte (begrenzte) und 
unlimitierte Schecks. Schecks, auf denen die Schecksumme bereits 
vorgedruckt ist, oder die nur auf einen im Scheckformular angegebenen 
Höchstbetrag lauten dürfen, werden ausschließlich im Reiseverkehr, in der 
Hauptsache von und nach Amerika, verwendet. Weite Verbreitung haben 
insbesondere die Ausschreibungen der American Expreß Company in New- 
Jork gefunden, die „Amexo-Schecks", die Banken und Reisebüros in aller 
Welt in Kommission haben. Für 1000 K oder den Gegenwert hiervon 
kauft man 10 Schecks zu 100 $ oder 20 Schecks zu 50 $ oder 50 Schecks 
zu 20 $ usw. Diese limitierten Schecks, die auch Money-Orders, 
Zirkular-Schecks oder Tourist-Drafts genannt werden, sind 
ein beliebtes Zahlungsmittel bei Auslandreisen, gewissermaßen inter 
nationale Banknoten. In allen Weltteilen werden sie von vielen 
tausend Banken und Agenten ohne Avis, umgerechnet zum Tageskurse, 
eingelöst. Ausländer, die nach Deutschland reisen, kaufen in ihrer 
Heimat nicht Traveler-Schecks, sondern Registermarkschecks (f. S. 94). 
Bei Ankauf von Schecks haben die Käufer oben links — die in englischer 
Sprache ausgeschriebenen Schecks tragen an dieser Stelle den Vermerk „Mion 
eounteraigneck below with this Signatare“ — ihren Namen zu zeichnen. Die 
übrigen offenen Stellen des Formulars bleiben unausgefüllt. Werden die Schecks 
zur Auszahlung vorgelegt, so hat der Inhaber den Ortsnamen, das Datum, 
sowie den Namen der Bank, der er den Scheck vorlegt, auszufüllen. In Gegen 
wart des Bankbeamten hat er weiter seine Unterschrift nochmals auf den Scheck 
unter die Worte „Ocmntersi'gneä: (See Signatare Above)“ zu setzen, um sich durch 
die Übereinstimmung der beiden Namenszeichnungen als den rechtmäßigen Eigen 
tümer des Schecks auszuweisen. 
Neueren Datums sind die R e i s e s ch e ck s i n W ä h r u n g, Sie werden 
von einer deutschen Devisenbank oder einem behördlich hierzu ermäch 
tigten Reisebüro auf Grund eines zwischen Deutschland und einem anderen 
Lande getroffenen Reiseabkommens ausgestellt. Spätestens nach 2 Mona 
ten — gerechnet von dem Tage an, an dem die Reichsbank dem Erwerber 
die Reisezahlungsmittel zugeteilt hat — müssen sie von dem, an dessen 
Order sie lauten — bei der ausländischen Bank zur Zahlung vorgelegt 
werden, und zwar unter Beifügung des Reisepasses. Im Gegensatz zum 
sonstigen Scheckverkehr macht die Bank, die den Scheck einlöst, einen Abzug 
vom Scheckbetrage.
	        
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