Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Bankunternehmungen führen meist die Bezeichnung „Bank" in ihrer 
Firma und zur weiteren Unterscheidung Ortsnamen oder allgemeine Be 
zeichnungen, wie „Effekten-Bank", „Diskonto-Bank", „Privat-Bank". 
Die Firma einer Aktiengesellschaft (ebenso die Firma einer Kommandit 
gesellschaft auf Aktien) ist in der Regel von dem Gegenstand des Unter 
nehmens zu entlehnen und hat, wenn nach dem 1. Januar 1900 errichtet, 
die Bezeichnung „Aktiengesellschaft" (bzw. „Kommanditgesellschaft auf 
Aktien") zu enthalten. Durch Fusionen entstehen mitunter merkwürdige 
Namenvereinigungen wie „Commerz- und Privatbank Aktiengesellschaft". 
Da die Form der Aktiengesellschaft es ermöglicht, rasch große Kapitalien 
zusammenzubringen, hat sie im Bankbetrieb die anderen Unternehmungs- 
sormen mehr und mehr zurückgedrängt. Wesentlich ist, daß der Bestand der 
Aktiengesellschaft durch den Tod der Unternehmer (Aktionäre) nicht gefährdet 
ist. Der Tod eines Vorstandsmitgliedes kann wohl auf das Unternehmen 
nachteilig wirken — wenn es nicht gelingt, geeigneten Ersatz zu finden —, 
wird aber niemals von solchen Folgen begleitet sein, wie der Tod des 
Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft. Das Risiko des Aktionärs 
ist begrenzt auf die Summe, die er für seine vollgezahlten Aktien hin 
gegeben hat. Es gilt der Grundsatz: Wer für die Verbindlichkeiten eines 
Unternehmens über seine Beteiligung hinaus hasten soll, muß Einfluß auf 
die Geschäftsführung haben. Über seine Einlage erhält der Aktionär eine 
Urkunde (A k t i e). 
Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muß für bereits be 
stehende Gesellschaften mindestens 100 000, für neu zu errichtende Gesell 
schaften mindestens 500 000 RM betragen. Die Aktie muß mindestens 
auf 1000 RM lauten. S. auch den Abschnitt „Aktien". 
5. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Für die In- 
Haber der Kommanditanteile — in der Gesetzessprache heißen sie Kom 
manditaktionäre (Aktiengesetz § 219) — gilt in rechtlicher und wirtschaft 
licher Beziehung das gleiche, wie für die Aktionäre der Aktiengesellschaft. 
Neben den Kommanditisten muß jedoch noch mindestens ein Gesellschafter 
(persönlich haftender Gesellschafter; meist Geschäfts 
inhaber genannt) vorhanden sein, der den Gläubigern der Gesellschaft 
mit seinem ganzen Vermögen haftet. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter können nicht, wie die Vorstandsmit 
glieder einer Aktiengesellschaft, jederzeit abberufen werden. Sie sind meist auch
	        
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