Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Gesetzes  heißt,  „den  Aufsichtsorganen  weitgehend  die  Möglichkeit  gewährt, ­
  den  wirtschaftlichen  Besonderheiten  einzelner  Kreditinstitute  oder
Arten  und  Gruppen  von  Kreditinstituten  Rechnung  zu  tragen".  Nur  so
könne  die  Aufgabe  der  Wiederherstellung  eines  innerlich  gesunden  und
leistungsfähigen  Kreditapparates  ohne  Schädigung  der  allgemeinen  Interessen ­
  gelöst  werden.  —
Während  die  bisherige  „B  a  n  k  e  n  a  u  f  s  i  ch  t"  (Verordnung  vom
19.  September  1931)  die  Sparkassen,  die  Hypothekenbanken,  die  Zwecksparkassen ­
  und  Bausparkassen  nicht  erfaßte,  unterliegen  den  Vorschriften
des  KWG.  alle  Unternehmungen,  „die  Bank  -  oder  Sparkass  engeschäfte
  im  Inlande"  betreiben:  die  Kreditinstitute.  Als
Beispiele  werden  folgende  Tätigkeiten  angeführt:  Annahme  und  Abgabe
von  Geldbeträgen,  Anschaffung  und  Veräußerung  sowie  Verwahrung  und
Verwaltung  von  Wertpapieren,  Übernahme  von  Haftungen  und  Garantien
für  Dritte,  soweit  diese  Geschäfte  nicht  von  Versicherungsunternehmungcn
betrieben  werden.  Auch  die  von  ausländischen  Banken  in  Deutschland  errichteten ­
  Niederlassungen  werden  also  ersaßt,  nicht  dagegen  die  von  deutschen
Banken  im  Auslande  errichteten  Filialen  usw.  Reichsbank,  Reichspost,
Golddiskontbank  und  Unternehmungen,  die  das  Pfandleihgewerbe  betreiben,
unterliegen  nicht  dem  KWG.
Sämtliche  Gruppen  des  Kreditgewerbes  sind  hinsichtlich  Geschäftsbetätigung ­
  und  Geschäftsführung  unter  einheitliche  Grundsätze  gestellt.
Sie  sollen  sich  gegenseitig  helfen  und  nicht  einander  befehden.
In  dem  Wettbewerbsabkommen  vom  22.  Dezember  1936  wird
gesagt:  „Zwischen  den  Vertragschließenden  besteht  Einigkeit  darüber,  daß
mit  der  geschäftlichen  Werbung  niemals  eine  Herabsetzung  anderer  Kreditinstitute ­
  verbunden  sein  darf.  Die  Sicherheit  des  eigenen  Instituts  darf
nicht  unter  vergleichender  Gegenüberstellung  mit  anderen  Kreditinstituten
in  einer  Weise  hervorgehoben  werden,  die  geeignet  ist,  beim  Publikum  den
Eindruck  geringerer  Sicherheit  anderer  Kreditinstitute  hervorzurufen.  Eine
aufdringliche  und  der  Berufsauffassung  des  Kreditgewerbes  nicht  entsprechende ­
  Werbung  ist  den  Kreditinstituten  verboten."
2.  Schuh  der  Bereichnungen  «Bank"  und  „Sparkasse"
Der  seit  Jahrzehnten  von  Theorie  und  Praxis  geforderte  S  ch  u  tz  d  e  r
Bezeichnungen  „Bank"  und  „Bankier"  ist  nunmehr  ge-
            
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