Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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rungen  in  der  Wirtschaft  zur  Folge  haben  können,  entschieden  abgelehnt,  dagegen ­
  notwendig  erachtete  Reformen  „elastisch",  d.  h.  den  Verhältnissen  angepaßt, ­
  durchzuführen  empfohlen  hat.
„In  einer  elastischen  Staatsaufsicht  glaubt  der  Ausschuß  insbesondere
den  programmatischen  Forderungen  des  Nationalsozialismus  auf  dem  Gebiete
des  Kreditwesens  den  gegenwärtig  vollkommensten  Ausdruck  zu  geben."  Die
Banken  müssen  die  vom  Staat  gestellten  Aufgaben  erfüllen.  Ihre  Politik  muß
mit  der  Währungs-  und  Kreditpolitik  des  Reichs  und  der  allgemeinen  Wirtschaftspolitik ­
  übereinstimmen.  Daß  dies  geschieht,  wird  im  Aufträge  des  Reichs
vom  Aufsichtsamt  zu  kontrollieren  sein.
Das  Verhältnis  von  Staat  und  Kreditwesen  hat  durch  die  Bankenkrise
und  durch  die  Wandlungen  in  der  Struktur  der  Wirtschaft  eine  grundlegende ­
  Veränderung  erfahren.  In  zahlreichen  Ländern  hat  dies  zu  einer
Verstärkung  des  staatlichen  Einflusses  geführt,  der  seinen  Niederschlag  in
Bankaufsichtsgesetzen  gefunden  hat.  Durch  die  Bankgesetzgebung  soll  erreicht
werden,  daß  Schädigungen  der  Bankkunden  und  der  Aktionäre  nach  Möglichkeit ­
  verhütet  werden,  daß  die  Gesamtheit  bewahrt  wird  vor  Funktionsstörungen ­
  im  Bereich  des  Zahlungs-  und  Kreditverkehrs.  Andererseits  will
der  Staat  die  Kreditinstitute  gegen  ungerechtfertigte  Störung  ihrer  Arbeit
schützen  und  das  Vertrauen  des  Publikums  stärken.
So  entstanden  in  einer  Anzahl  Länder  Bankaufsichtsgesetze,  die
öffentlich-rechtliche  Regelungen  für  das  Kreditwesen  trafen  und  dadurch
für  die  Kreditinstitute  neue  Verhältnisse  schufen.  Der  Kreis  der  Institute,
auf  die  sich  die  staatliche  Bankaufsicht  erstreckt,  und  die  Art  ihrer  Handhabung ­
  ist  in  den  einzelnen  Staaten  verschieden.  Nirgends  aber  will  die
Aufsichtsbehörde  den  Kreditinstituten  die  Verantwortung  für  chre  Geschäftsgebarung ­
  abnehmen.
Das  Gutachten  des  Untersuchungsausschusses,  dessen  Aufgabe  auch  dahin
ging,  eine  Neuordnung  des  Bankwesens  vorzubereiten,  bildet  die  Grundläge
  des  Gesetzes,  das  von  der  Reichsregierung  als  „Reichsgesetz  über  das
Kreditwesen"  sKWG.)  verabschiedet  und  die  Magna  Charta  des  deutschen
Kreditwesens  geworden  ist.
Das  ein  großes  Gebiet  umfassende  KWG.  vom  5.  Dezember  1934
gliedert  sich  in  der  Fassung  vom  13.  Dezember  1935  in  12  Abschnitte  mit
zusammen  59  Paragraphen.  In  seinen  wesentlichsten  Teilen  ist  es  ein
Rahmengesetz,  das  nur  die  Grundlage  der  Neuordnung  der  deutschen
Bankwirtschaft  darstellt  und,  wie  es  in  einer  amtlichen  Erläuterung  des
            
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