Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Gesetzes heißt, „den Aufsichtsorganen weitgehend die Möglichkeit ge 
währt, den wirtschaftlichen Besonderheiten einzelner Kreditinstitute oder 
Arten und Gruppen von Kreditinstituten Rechnung zu tragen". Nur so 
könne die Aufgabe der Wiederherstellung eines innerlich gesunden und 
leistungsfähigen Kreditapparates ohne Schädigung der allgemeinen Inter 
essen gelöst werden. — 
Während die bisherige „B a n k e n a u f s i ch t" (Verordnung vom 
19. September 1931) die Sparkassen, die Hypothekenbanken, die Zweck 
sparkassen und Bausparkassen nicht erfaßte, unterliegen den Vorschriften 
des KWG. alle Unternehmungen, „die Bank - oder Sparkass en- 
geschäfte im Inlande" betreiben: die Kreditinstitute. Als 
Beispiele werden folgende Tätigkeiten angeführt: Annahme und Abgabe 
von Geldbeträgen, Anschaffung und Veräußerung sowie Verwahrung und 
Verwaltung von Wertpapieren, Übernahme von Haftungen und Garantien 
für Dritte, soweit diese Geschäfte nicht von Versicherungsunternehmungcn 
betrieben werden. Auch die von ausländischen Banken in Deutschland er 
richteten Niederlassungen werden also ersaßt, nicht dagegen die von deutschen 
Banken im Auslande errichteten Filialen usw. Reichsbank, Reichspost, 
Golddiskontbank und Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe betreiben, 
unterliegen nicht dem KWG. 
Sämtliche Gruppen des Kreditgewerbes sind hinsichtlich Geschäfts 
betätigung und Geschäftsführung unter einheitliche Grundsätze gestellt. 
Sie sollen sich gegenseitig helfen und nicht einander befehden. 
In dem Wettbewerbsabkommen vom 22. Dezember 1936 wird 
gesagt: „Zwischen den Vertragschließenden besteht Einigkeit darüber, daß 
mit der geschäftlichen Werbung niemals eine Herabsetzung anderer Kredit 
institute verbunden sein darf. Die Sicherheit des eigenen Instituts darf 
nicht unter vergleichender Gegenüberstellung mit anderen Kreditinstituten 
in einer Weise hervorgehoben werden, die geeignet ist, beim Publikum den 
Eindruck geringerer Sicherheit anderer Kreditinstitute hervorzurufen. Eine 
aufdringliche und der Berufsauffassung des Kreditgewerbes nicht ent 
sprechende Werbung ist den Kreditinstituten verboten." 
2. Schuh der Bereichnungen «Bank" und „Sparkasse" 
Der seit Jahrzehnten von Theorie und Praxis geforderte S ch u tz d e r 
Bezeichnungen „Bank" und „Bankier" ist nunmehr ge-
	        
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