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Gesetzes heißt, „den Aufsichtsorganen weitgehend die Möglichkeit ge
währt, den wirtschaftlichen Besonderheiten einzelner Kreditinstitute oder
Arten und Gruppen von Kreditinstituten Rechnung zu tragen". Nur so
könne die Aufgabe der Wiederherstellung eines innerlich gesunden und
leistungsfähigen Kreditapparates ohne Schädigung der allgemeinen Inter
essen gelöst werden. —
Während die bisherige „B a n k e n a u f s i ch t" (Verordnung vom
19. September 1931) die Sparkassen, die Hypothekenbanken, die Zweck
sparkassen und Bausparkassen nicht erfaßte, unterliegen den Vorschriften
des KWG. alle Unternehmungen, „die Bank - oder Sparkass en-
geschäfte im Inlande" betreiben: die Kreditinstitute. Als
Beispiele werden folgende Tätigkeiten angeführt: Annahme und Abgabe
von Geldbeträgen, Anschaffung und Veräußerung sowie Verwahrung und
Verwaltung von Wertpapieren, Übernahme von Haftungen und Garantien
für Dritte, soweit diese Geschäfte nicht von Versicherungsunternehmungcn
betrieben werden. Auch die von ausländischen Banken in Deutschland er
richteten Niederlassungen werden also ersaßt, nicht dagegen die von deutschen
Banken im Auslande errichteten Filialen usw. Reichsbank, Reichspost,
Golddiskontbank und Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe betreiben,
unterliegen nicht dem KWG.
Sämtliche Gruppen des Kreditgewerbes sind hinsichtlich Geschäfts
betätigung und Geschäftsführung unter einheitliche Grundsätze gestellt.
Sie sollen sich gegenseitig helfen und nicht einander befehden.
In dem Wettbewerbsabkommen vom 22. Dezember 1936 wird
gesagt: „Zwischen den Vertragschließenden besteht Einigkeit darüber, daß
mit der geschäftlichen Werbung niemals eine Herabsetzung anderer Kredit
institute verbunden sein darf. Die Sicherheit des eigenen Instituts darf
nicht unter vergleichender Gegenüberstellung mit anderen Kreditinstituten
in einer Weise hervorgehoben werden, die geeignet ist, beim Publikum den
Eindruck geringerer Sicherheit anderer Kreditinstitute hervorzurufen. Eine
aufdringliche und der Berufsauffassung des Kreditgewerbes nicht ent
sprechende Werbung ist den Kreditinstituten verboten."
2. Schuh der Bereichnungen «Bank" und „Sparkasse"
Der seit Jahrzehnten von Theorie und Praxis geforderte S ch u tz d e r
Bezeichnungen „Bank" und „Bankier" ist nunmehr ge-