Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Kommission für Bankangelegenheiten" zu schaffen. Zur Ausführung ist jedoch 
selbst dieser recht wenig besagende Beschluß nicht gelangt. Einer staatlichen Be 
aufsichtigung unterlagen nur die öffentlich-rechtlichen Bankinstitute und die 
Sparkassen, von den privaten Banken nur die das Realkreditgeschäft pflegenden 
Institute. Erst durch die Verordnung vom 19. Sept. 1931 — unmittelbar ver 
anlaßt durch die Bankenkrise des Juli 1931 wurde die Bankenaufsicht eingeführt 
und einem bei der Reichsbank errichteten „Kuratorium für das Bankgewerbe", 
sowie dem „Reichskommissar für das Bankgewerbe" übertragen. 
Auch künftig wird die Reichsau fsichtüberdasKreditwesen 
von zwei Organen ausgeübt werden: dem Reichskommissar und 
dem an die Stelle des Bankkuratoriums tretenden Aufsichtsamte. 
Diesem siebenköpfigen Kollegium gehören an: der Reichsbankpräsident 
als Vorsitzender, der Reichsbankvizepräsident, ein vom Führer und Reichs 
kanzler ernanntes Mitglied, ferner die Staatssekretäre des Reichsfinanz 
ministeriums und des Reichswirtschaftsministeriums, sowie je ein Staats 
sekretär des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und 
des Reichsinnenministeriums. 
Die Aufgaben des Aufsichtsamts werden durch die General 
klausel des § 32 dahin umschrieben, daß das Amt für die Beachtung all 
gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte in der allgemeinen Kredit- und Bank 
politik und für die Beseitigung von Mißständen zu sorgen hat. Gerät ein 
Kreditinstitut in Schwierigkeiten, oder besteht die Gefahr, daß es in solche 
geraten wird, so muß das Amt geeignete Maßnahmen einleiten. Sehr 
weitgehend ist das dem Aufsichtsamt verliehene Recht, Grundsätze 
über die Geschäftsführung der Kreditin st itute auf- 
z u st e l l e n (§ 32). Es geschieht dies in Anknüpfung an den im Schluß 
bericht des Enqueteausschusses zum Ausdruck gebrachten Gedanken: 
„Deutscher Sozialismus bedeutet, daß die Entwicklung des nationalwirt 
schaftlichen Lebens nicht sich selbst überlassen bleibt, sondern daß der Staat 
als Ausdruck des Volkes sich um die Durchführung der volkswirt 
schaftlichen Ausgaben kümmert, zum Teil sie auch selbst übernimmt." 
Von den konkreten Obliegenheiten ist zunächst zu erwähnen die Mög 
lichkeit, Normativbestimmungen zu erlassen: zur Begrenzung des Geschäfts 
umfanges (§ 11), hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Einzelkredite, ge 
messen am Eigenkapital (§ 12), hinsichtlich des Verhältnisses der Gesamt 
verpflichtungen zu dem haftenden Eigenkapital (§ 11). Das Amt hat ferner 
innerhalb der Einschränkungen des 8 16 zu bestimmen den Hundertsatz
	        
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