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Kommission für Bankangelegenheiten" zu schaffen. Zur Ausführung ist jedoch
selbst dieser recht wenig besagende Beschluß nicht gelangt. Einer staatlichen Be
aufsichtigung unterlagen nur die öffentlich-rechtlichen Bankinstitute und die
Sparkassen, von den privaten Banken nur die das Realkreditgeschäft pflegenden
Institute. Erst durch die Verordnung vom 19. Sept. 1931 — unmittelbar ver
anlaßt durch die Bankenkrise des Juli 1931 wurde die Bankenaufsicht eingeführt
und einem bei der Reichsbank errichteten „Kuratorium für das Bankgewerbe",
sowie dem „Reichskommissar für das Bankgewerbe" übertragen.
Auch künftig wird die Reichsau fsichtüberdasKreditwesen
von zwei Organen ausgeübt werden: dem Reichskommissar und
dem an die Stelle des Bankkuratoriums tretenden Aufsichtsamte.
Diesem siebenköpfigen Kollegium gehören an: der Reichsbankpräsident
als Vorsitzender, der Reichsbankvizepräsident, ein vom Führer und Reichs
kanzler ernanntes Mitglied, ferner die Staatssekretäre des Reichsfinanz
ministeriums und des Reichswirtschaftsministeriums, sowie je ein Staats
sekretär des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und
des Reichsinnenministeriums.
Die Aufgaben des Aufsichtsamts werden durch die General
klausel des § 32 dahin umschrieben, daß das Amt für die Beachtung all
gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte in der allgemeinen Kredit- und Bank
politik und für die Beseitigung von Mißständen zu sorgen hat. Gerät ein
Kreditinstitut in Schwierigkeiten, oder besteht die Gefahr, daß es in solche
geraten wird, so muß das Amt geeignete Maßnahmen einleiten. Sehr
weitgehend ist das dem Aufsichtsamt verliehene Recht, Grundsätze
über die Geschäftsführung der Kreditin st itute auf-
z u st e l l e n (§ 32). Es geschieht dies in Anknüpfung an den im Schluß
bericht des Enqueteausschusses zum Ausdruck gebrachten Gedanken:
„Deutscher Sozialismus bedeutet, daß die Entwicklung des nationalwirt
schaftlichen Lebens nicht sich selbst überlassen bleibt, sondern daß der Staat
als Ausdruck des Volkes sich um die Durchführung der volkswirt
schaftlichen Ausgaben kümmert, zum Teil sie auch selbst übernimmt."
Von den konkreten Obliegenheiten ist zunächst zu erwähnen die Mög
lichkeit, Normativbestimmungen zu erlassen: zur Begrenzung des Geschäfts
umfanges (§ 11), hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Einzelkredite, ge
messen am Eigenkapital (§ 12), hinsichtlich des Verhältnisses der Gesamt
verpflichtungen zu dem haftenden Eigenkapital (§ 11). Das Amt hat ferner
innerhalb der Einschränkungen des 8 16 zu bestimmen den Hundertsatz