Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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auch für zurückliegende Stichtage*), verlangen, Unterlagen 
einsehen, Prüfungeil vornehmen und deren Ergebnisse den Organen der 
Kreditinstitute, wie auch deren einzelnen Mitgliedern, mitteilen (§ 34). 
Auch von der Reichsbank kann er Unterlagen zur Einsicht anfordern (§ 20). 
Der Reichskommissar ist weiter befugt, an Generalversammlungen teil- 
zuilehmen und solche einzuberufen. Ebenso kann er Sitzungen der Verwal- 
tungs- und Aufsichtsorgane beiwohnen und die Ankündigung von Gegen 
ständen zur Beschlußfassung verlangen (§ 34). Mehrheitsbeschlüsse der 
Spitzenverbände der Kreditinstitute über die Geschäftsbedingungen (Zins- 
und Provisionssätze) und über den Wettbewerb können von ihm für all 
gemeinverbindlich erklärt werden (§ 38). 
Wieweit der Reichskommissar eingreift, bleibt seinem Ermessen über 
lassen. Wie bisher, wird er normalerweise in die Geschäftsführung der 
Bankeil sich n i ch t einmischen; materielle Kontrollen überläßt er anderen. 
So hat er im Herbst 1933 den Verein für Depotprüfung beauf 
tragt, bei sämtlichen privaten Banken und Bankiers Depotprüfungen 
vorzunehmen. Die Richtlinien für die Depotprüfung (Bekanntmachung des 
Reichskommissars für das Kreditwesen vom 1. August 1935) beruhen zum 
großen Teil auf den Erfahrungen, die sich aus der Praxis des Vereins 
für Depotprüfuug ergeben haben 2 ). Depotprüfer kann nur werden, wer 
seine fachliche und persönliche Eignung nachgewiesen hat. 
Die Bilanzen aller Aktiengesellschaften müssen durch öffentlich be 
stellte Abschlußprüfer geprüft werden. Die Prüfung der Wirt 
schaftsbetriebe der öffentlichen Hand regelt die Verord 
nung vom 30. März 1933, die der kommunalen B a n k i n st i t u t e, 
der Sparkassen- und Giroverbände und deren Anstal 
ten der Erlaß des preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom 
29. November 1933, die der Genossenschaften die Novelle zum Genossen 
schaftsgesetz vom 30. Oktober 1934. 
Durch Gesetz vom 5. Juni 1937 wurde die Pflicht zur Prüfung von 
Jahresabschlüssen auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
st Diese Befugnis, für einen zurückliegenden Stichtag Bilanzen ein- 
zufordern, war den amerikanischen Bankrevisoren bereits durch das National 
bankgesetz vom 25. Februar 1863 erteilt worden. 
st S. a. O. H i n t n e r, Die Depotrevision, in der Zeitschrift für Betriebs 
wirtschaft 1933, Heft 6.
	        
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