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auch für zurückliegende Stichtage*), verlangen, Unterlagen
einsehen, Prüfungeil vornehmen und deren Ergebnisse den Organen der
Kreditinstitute, wie auch deren einzelnen Mitgliedern, mitteilen (§ 34).
Auch von der Reichsbank kann er Unterlagen zur Einsicht anfordern (§ 20).
Der Reichskommissar ist weiter befugt, an Generalversammlungen teil-
zuilehmen und solche einzuberufen. Ebenso kann er Sitzungen der Verwal-
tungs- und Aufsichtsorgane beiwohnen und die Ankündigung von Gegen
ständen zur Beschlußfassung verlangen (§ 34). Mehrheitsbeschlüsse der
Spitzenverbände der Kreditinstitute über die Geschäftsbedingungen (Zins-
und Provisionssätze) und über den Wettbewerb können von ihm für all
gemeinverbindlich erklärt werden (§ 38).
Wieweit der Reichskommissar eingreift, bleibt seinem Ermessen über
lassen. Wie bisher, wird er normalerweise in die Geschäftsführung der
Bankeil sich n i ch t einmischen; materielle Kontrollen überläßt er anderen.
So hat er im Herbst 1933 den Verein für Depotprüfung beauf
tragt, bei sämtlichen privaten Banken und Bankiers Depotprüfungen
vorzunehmen. Die Richtlinien für die Depotprüfung (Bekanntmachung des
Reichskommissars für das Kreditwesen vom 1. August 1935) beruhen zum
großen Teil auf den Erfahrungen, die sich aus der Praxis des Vereins
für Depotprüfuug ergeben haben 2 ). Depotprüfer kann nur werden, wer
seine fachliche und persönliche Eignung nachgewiesen hat.
Die Bilanzen aller Aktiengesellschaften müssen durch öffentlich be
stellte Abschlußprüfer geprüft werden. Die Prüfung der Wirt
schaftsbetriebe der öffentlichen Hand regelt die Verord
nung vom 30. März 1933, die der kommunalen B a n k i n st i t u t e,
der Sparkassen- und Giroverbände und deren Anstal
ten der Erlaß des preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom
29. November 1933, die der Genossenschaften die Novelle zum Genossen
schaftsgesetz vom 30. Oktober 1934.
Durch Gesetz vom 5. Juni 1937 wurde die Pflicht zur Prüfung von
Jahresabschlüssen auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
st Diese Befugnis, für einen zurückliegenden Stichtag Bilanzen ein-
zufordern, war den amerikanischen Bankrevisoren bereits durch das National
bankgesetz vom 25. Februar 1863 erteilt worden.
st S. a. O. H i n t n e r, Die Depotrevision, in der Zeitschrift für Betriebs
wirtschaft 1933, Heft 6.