Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gehend  verfügbar  sind,  sollen  nicht  auf  Spar-,  sondern  auf  ein  (geringer
verzinsliches)  Giro  konto  eingezahlt  werden,  z.  B.  die  Gehaltszahlungen
der  Festbesoldeten.
Die  Verzinsung  von  Spareinlagen  beginnt  bei  Einzahlung  bis  zun:
15.  eines  Monats  mit  dem  1.  des  nächsten  Monats,  bei  Einzahlung  in  der
2.  Hälfte  eines  Monats  mit  dem  15.  des  nächsten  Monats.  Die  Verzinsung
läuft  bis  zum  Tage  der  Rückzahlung.  Der  Rückzahlungsbetrag,  der
ohne  Kündigung  auf  Spareinlagen  mit  gesetzlicher  Kündigungsfrist  monatlich ­
  geleistet  werden  darf,  ist  (von  300  RM,  wie  ihn  das  Gesetz  vorsah)  bis
Ende  1938  auf  1000  RM  erhöht  worden.
Ein  gesunder  Aufbau  der  Wirtschaft  erfordert  die  Wiederherstellung ­
  und  Erhaltung  seiner  Wirtschaftlichkeit  und
Rentabilität.  Gewinne  sollten  alle  Unternehmungen  mindestens  in
dem  Maße  abwerfen,  daß  Kostendeckung  (zu  der  auch  Kapitalverzinsung
gehört)  erfolgt;  das  gilt  auch  für  die  gemeinnützigen  Unternehmungen.
Das  Verhältnis  zwischen  Aufwand  und  Ertrag  in  den  Dienstleistungsgeschäften ­
  der  Banken  muß  sich  günstiger  als  bisher  gestalten.  Daher  auch
die  Vorschriften  hinsichtlich  Verzinsung  der  Spareinlagen,  denen  (im  §  23)
der  Satz  vorangestellt  ist:  „Im  Spargeschäft  dürfen  Gelder  zu  anderen  als
den  für  Spareinlagen  festgesetzten  Zinssätzen  nicht  angenommen  werden."
Rentabilität  ist  nötig,  weniger  zwecks  Erzielung  hoher  Dividenden,  als  zur
inneren  Stärkung  der  Banken.
6.  Anborer  Zahlungsverkehr
Die  allgemeinwirtschaftlichen  Vorteile  des  unbaren  Zahlungsverkehrs,
der  in  Deutschland  einen  großen  Umfang  angenommen  hat,  sind  allgemein
anerkannt.  In  dem  bargeldlosen  Zahlungsverkehr  hat  man  aber  auch  die
Ursache  für  eine  Reihe  schwerer  Störungen  im  deutschen  Kreditverkehr
erblickt.  Die  Gefahren  für  die  Funktionsfähigkeit  des  Kreditapparates  sind
in  der  Überspitzung  des  Systems,  wie  es  sich  in  den  Verrechnungskasten
st.  S.  8)  zeigte,  zutage  getreten  und  erzwangen  ein  Verbot  dieser  Einrichtungen. ­

Viel  erörtert  wurde  das  Problem  der  Einbeziehung  des  Girogeldes
  i  n  d  i  e  st  a  a  t  l  i  ch  e  Währungshoheit.  In  England  fehlt
jede  gesetzliche  Regelung  der  Giralgcldfrage,  und  trotzdem  gibt  es  dort  kein
            
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