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bank benachrichtigt den Empfänger über den Verwendungszweck des Gel
des, indem sie den Durchschlag der Überweisung, den der Überweisende
einreicht, kostenfrei an den Empfänger der Überweisung weiterleitet.
Aus den Bestimmungen für den Giroverkehr mit
der Reichsbank ist folgendes von allgemeinem Interesse:
1. Kontoeinrichtung: Der Giroverkehr ist für alle Kreise der Be
völkerung bestimmt, die einen nennenswerten Zahlungsverkehr haben.
2. Kontoführung: Die Girokonten werden frei von allen Kosten ge
führt. Die erforderlichen Vordrucke stellt die Reichsbank dem Kunden kosten
frei zur Verfügung. Das Konto muß ständig ein M i n d e st g u t h a b e n von
100 RM aufweisen. Die Guthaben werden nicht verzinst..
3. Unterschriften: Die für den gesamten Geschäftsverkehr mit der
Reichsbank erforderlichen Mitteilungen der Rechts- und Vertretungsverhältnisse
sowie der Unterschriften übergibt der Kunde seiner Reichsbankanstalt auf be
sonderen dort erhältlichen Vordrucken. Der Reichsbank ist durch Übersendung
eines neuen Vordrucks auch jede Veränderung eines Zeichnungsrechts anzu
zeigen) von dessen Beendigung ist sie brieflich zu benachrichtigen. Bei den Mit
teilungen der Rechts- und Vertretungsverhältnisse sowie der Unterschriften
von Geschäftsinhabern und gesetzlichen Vertretern ist in der
Regel ein beglaubigter Registerauszug neuesten Datums beizufügen.
4. Buchungen: Die im Verkehr zwischen dem Kontoinhaber und der
Reichsbank vorkommenden Geschäftsvorgänge werden über Girokonto gebucht.
Die vom Kontoinhaber zur Einlösung vorgelegten Wechsel und Schecks, die bei
der das Konto führenden Reichsbankanstalt zahlbar sind, die zum Einzug über-
gebenen Papiere und sonstigen Forderungen werden nicht bar ausgezahlt,
sondern auf Girokonto gutgeschrieben.
5. Kontoauszug: Dem Kontoinhaber werden von der Reichsbank die
auf seinem Konto borgenommenen Buchungen durch Kontoauszug, der am
Tagesschluß auch die Angabe des Kontostandes enthält, mitgeteilt.
6. Vordrucke: Der Kontoinhaber kann über sein Konto nur unter Ver
wendung der von der Reichsbank gelieferten Vordrucke verfügen.
7. Behandlung der Scheckvordrucke: Die Scheckvordrucke sweiße
und rote) werden in Heften bei Eröffnung des Kontos gegen besondere
Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Weiterhin soll die Aushändigung gegen
Empfangsbescheinigung auf dem in jedem Heft enthaltenen Vordruck erfolgen.
8. Aufbewahrung der Scheckvordrucke: Die Scheckhefte sind mit
besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Ein Abhandenkommen von Scheckvor
drucken oder des Vordrucks der Empfangsbescheinigung ist der kontoführenden
Reichsbankanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Alle Folgen und Nachteile
des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und
Verfälschung der vorstehend bezeichneten Papiere und der Vordrucke hierzu
trägt der Kontoinhaber.