Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bank benachrichtigt den Empfänger über den Verwendungszweck des Gel 
des, indem sie den Durchschlag der Überweisung, den der Überweisende 
einreicht, kostenfrei an den Empfänger der Überweisung weiterleitet. 
Aus den Bestimmungen für den Giroverkehr mit 
der Reichsbank ist folgendes von allgemeinem Interesse: 
1. Kontoeinrichtung: Der Giroverkehr ist für alle Kreise der Be 
völkerung bestimmt, die einen nennenswerten Zahlungsverkehr haben. 
2. Kontoführung: Die Girokonten werden frei von allen Kosten ge 
führt. Die erforderlichen Vordrucke stellt die Reichsbank dem Kunden kosten 
frei zur Verfügung. Das Konto muß ständig ein M i n d e st g u t h a b e n von 
100 RM aufweisen. Die Guthaben werden nicht verzinst.. 
3. Unterschriften: Die für den gesamten Geschäftsverkehr mit der 
Reichsbank erforderlichen Mitteilungen der Rechts- und Vertretungsverhältnisse 
sowie der Unterschriften übergibt der Kunde seiner Reichsbankanstalt auf be 
sonderen dort erhältlichen Vordrucken. Der Reichsbank ist durch Übersendung 
eines neuen Vordrucks auch jede Veränderung eines Zeichnungsrechts anzu 
zeigen) von dessen Beendigung ist sie brieflich zu benachrichtigen. Bei den Mit 
teilungen der Rechts- und Vertretungsverhältnisse sowie der Unterschriften 
von Geschäftsinhabern und gesetzlichen Vertretern ist in der 
Regel ein beglaubigter Registerauszug neuesten Datums beizufügen. 
4. Buchungen: Die im Verkehr zwischen dem Kontoinhaber und der 
Reichsbank vorkommenden Geschäftsvorgänge werden über Girokonto gebucht. 
Die vom Kontoinhaber zur Einlösung vorgelegten Wechsel und Schecks, die bei 
der das Konto führenden Reichsbankanstalt zahlbar sind, die zum Einzug über- 
gebenen Papiere und sonstigen Forderungen werden nicht bar ausgezahlt, 
sondern auf Girokonto gutgeschrieben. 
5. Kontoauszug: Dem Kontoinhaber werden von der Reichsbank die 
auf seinem Konto borgenommenen Buchungen durch Kontoauszug, der am 
Tagesschluß auch die Angabe des Kontostandes enthält, mitgeteilt. 
6. Vordrucke: Der Kontoinhaber kann über sein Konto nur unter Ver 
wendung der von der Reichsbank gelieferten Vordrucke verfügen. 
7. Behandlung der Scheckvordrucke: Die Scheckvordrucke sweiße 
und rote) werden in Heften bei Eröffnung des Kontos gegen besondere 
Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Weiterhin soll die Aushändigung gegen 
Empfangsbescheinigung auf dem in jedem Heft enthaltenen Vordruck erfolgen. 
8. Aufbewahrung der Scheckvordrucke: Die Scheckhefte sind mit 
besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Ein Abhandenkommen von Scheckvor 
drucken oder des Vordrucks der Empfangsbescheinigung ist der kontoführenden 
Reichsbankanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Alle Folgen und Nachteile 
des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und 
Verfälschung der vorstehend bezeichneten Papiere und der Vordrucke hierzu 
trägt der Kontoinhaber.
	        
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