Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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ganzeDeutschlandist durch die Reichsbank e i n Giroplatz geworden." 
Die ersten Abrechnungsstellen unter Leitung der Reichsbank wurden 1883 
ins Leben gerufen. 
Zwecks Regelung des Kreditverkehrs sNutzbarmachung ver 
fügbaren Kapitals) stellt sie der Wirtschaft die Kapitalien zur Verfügung, 
die ihr durch Giro- und Depositenverkehr zufließen, und die sie durch 
Ausgabe von Noten schafft. 
Neben Aufrechterhaltung der Währung und Angleichung der umlaufen 
den Zahlungsmittel an den Geschäftsumfang der heimischen Wirtschaft hat 
die Reichsbank noch eine andere wichtige Aufgabe: sie soll den Konjunktur 
verlauf einer ständigen Kontrolle unterwerfen und richtunggebend für die 
Gestaltung des wirtschaftlichen Lebens sein. 
Die von der Reichsregierung in Angriff genommene Politik der wirt 
schaftlichen Wiederbelebung hat die Reichsbank durch Finanzierung der 
Arbeitsbeschaffung in weitestem Maße unterstützt. Ihre Offen-Markt- 
Politik gab ihr einen großen Einfluß auf den Kapitalmarkt. Mit relativ 
kleinen Mitteln hat sie mit großem Geschick den Markt zur Konversions 
reife gebracht und zur Minderung der schwer auf der Wirtschaft lastenden 
Zinsen in hohem Maße beigetragen. 
Dem Reich darf die Reichsbank bis 100 Millionen RM, der Deutschen 
Reichspost und der Deutschen Reichsbahn bis zu 200 Millionen RM für 
beide Unternehmungen zusammen Kredit gewähren. 
Im übrigen ist die Reichsbank befugt: 
1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen 
und zu verkaufen. 
2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und 
aus welchen 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso 
Schecks, aus welchen 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete has 
ten, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. 
Von dem Erfordernis der 3. Unterschrift kann in den Fällen abgesehen 
werden, wo durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicher 
heit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist; der Betrag der so dis 
kontierten Wechsel darf 33% des jeweiligen Gesamtbestandes der diskon 
tierten Wechsel nicht übersteigen. Die von der Bank diskontierten Wechsel 
sollen gute Handels Wechsel sein. 
2 a) Vom Reich begebene Schatzwechsel, die nach spätestens 3 Monaten 
fällig sind und aus denen außer dem Reiche noch ein weiterer als zah-
	        
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