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ganzeDeutschlandist durch die Reichsbank e i n Giroplatz geworden."
Die ersten Abrechnungsstellen unter Leitung der Reichsbank wurden 1883
ins Leben gerufen.
Zwecks Regelung des Kreditverkehrs sNutzbarmachung ver
fügbaren Kapitals) stellt sie der Wirtschaft die Kapitalien zur Verfügung,
die ihr durch Giro- und Depositenverkehr zufließen, und die sie durch
Ausgabe von Noten schafft.
Neben Aufrechterhaltung der Währung und Angleichung der umlaufen
den Zahlungsmittel an den Geschäftsumfang der heimischen Wirtschaft hat
die Reichsbank noch eine andere wichtige Aufgabe: sie soll den Konjunktur
verlauf einer ständigen Kontrolle unterwerfen und richtunggebend für die
Gestaltung des wirtschaftlichen Lebens sein.
Die von der Reichsregierung in Angriff genommene Politik der wirt
schaftlichen Wiederbelebung hat die Reichsbank durch Finanzierung der
Arbeitsbeschaffung in weitestem Maße unterstützt. Ihre Offen-Markt-
Politik gab ihr einen großen Einfluß auf den Kapitalmarkt. Mit relativ
kleinen Mitteln hat sie mit großem Geschick den Markt zur Konversions
reife gebracht und zur Minderung der schwer auf der Wirtschaft lastenden
Zinsen in hohem Maße beigetragen.
Dem Reich darf die Reichsbank bis 100 Millionen RM, der Deutschen
Reichspost und der Deutschen Reichsbahn bis zu 200 Millionen RM für
beide Unternehmungen zusammen Kredit gewähren.
Im übrigen ist die Reichsbank befugt:
1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen
und zu verkaufen.
2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und
aus welchen 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso
Schecks, aus welchen 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete has
ten, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen.
Von dem Erfordernis der 3. Unterschrift kann in den Fällen abgesehen
werden, wo durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicher
heit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist; der Betrag der so dis
kontierten Wechsel darf 33% des jeweiligen Gesamtbestandes der diskon
tierten Wechsel nicht übersteigen. Die von der Bank diskontierten Wechsel
sollen gute Handels Wechsel sein.
2 a) Vom Reich begebene Schatzwechsel, die nach spätestens 3 Monaten
fällig sind und aus denen außer dem Reiche noch ein weiterer als zah-