Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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ganzeDeutschlandist  durch  die  Reichsbank  e  i  n  Giroplatz  geworden."
Die  ersten  Abrechnungsstellen  unter  Leitung  der  Reichsbank  wurden  1883
ins  Leben  gerufen.
Zwecks  Regelung  des  Kreditverkehrs  sNutzbarmachung  verfügbaren ­
  Kapitals)  stellt  sie  der  Wirtschaft  die  Kapitalien  zur  Verfügung,
die  ihr  durch  Giro-  und  Depositenverkehr  zufließen,  und  die  sie  durch
Ausgabe  von  Noten  schafft.
Neben  Aufrechterhaltung  der  Währung  und  Angleichung  der  umlaufenden ­
  Zahlungsmittel  an  den  Geschäftsumfang  der  heimischen  Wirtschaft  hat
die  Reichsbank  noch  eine  andere  wichtige  Aufgabe:  sie  soll  den  Konjunkturverlauf ­
  einer  ständigen  Kontrolle  unterwerfen  und  richtunggebend  für  die
Gestaltung  des  wirtschaftlichen  Lebens  sein.
Die  von  der  Reichsregierung  in  Angriff  genommene  Politik  der  wirtschaftlichen ­
  Wiederbelebung  hat  die  Reichsbank  durch  Finanzierung  der
Arbeitsbeschaffung  in  weitestem  Maße  unterstützt.  Ihre  Offen-Markt-Politik
  gab  ihr  einen  großen  Einfluß  auf  den  Kapitalmarkt.  Mit  relativ
kleinen  Mitteln  hat  sie  mit  großem  Geschick  den  Markt  zur  Konversionsreife ­
  gebracht  und  zur  Minderung  der  schwer  auf  der  Wirtschaft  lastenden
Zinsen  in  hohem  Maße  beigetragen.
Dem  Reich  darf  die  Reichsbank  bis  100  Millionen  RM,  der  Deutschen
Reichspost  und  der  Deutschen  Reichsbahn  bis  zu  200  Millionen  RM  für
beide  Unternehmungen  zusammen  Kredit  gewähren.
Im  übrigen  ist  die  Reichsbank  befugt:
1.  Gold  und  Silber  in  Barren  und  Münzen  sowie  Devisen  zu  kaufen
und  zu  verkaufen.
2.  Wechsel,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  und
aus  welchen  3  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,  ebenso
Schecks,  aus  welchen  3  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  hasten, ­
  zu  diskontieren,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.
Von  dem  Erfordernis  der  3.  Unterschrift  kann  in  den  Fällen  abgesehen
werden,  wo  durch  eine  Nebensicherheit  oder  in  sonstiger  Weise  die  Sicherheit ­
  des  Wechsels  oder  Schecks  gewährleistet  ist;  der  Betrag  der  so  diskontierten ­
  Wechsel  darf  33%  des  jeweiligen  Gesamtbestandes  der  diskontierten ­
  Wechsel  nicht  übersteigen.  Die  von  der  Bank  diskontierten  Wechsel
sollen  gute  Handels  Wechsel  sein.
2  a)  Vom  Reich  begebene  Schatzwechsel,  die  nach  spätestens  3  Monaten
fällig  sind  und  aus  denen  außer  dem  Reiche  noch  ein  weiterer  als  zah-
            
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