Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Amn. 23 u. 24. 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, d. h. Entgelt für 
die jeweilige Arbeitsleistung ist, sondern in der vom Reiche, den 
Bundesstaaten oder Kommnnalverbänden übernommenen Ver 
pflichtung der Fürsorge für die Beamten ihren Grund hat. Durch 
Empfang der Pension, des Wartegeldes oder der aus Anlaß der Fürsorge 
fur die Beamten sonstwie geleisteten Unterstützung stände der in Ruhestand oder 
auf Wartcgeld gesetzte oder eine Gnadenunterstützung beziehende Beamte des 
halb nicht in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse, auch wenn keine die 
Versicherungspfllcht der Beamten ausschließende Gesetzesbestimmungeu vor 
handen waren und auch wenn er zu denjenigen Beamten gehörte, die, so lange 
sie in aktivem Dienste sind, der Versicherungspflicht unterstehen; wohl aber 
kann er trotz des Bezuges von Pension, Wartegeld oder Gnadenuntcrstützuna 
in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse zu'anderen Arbeitgebern stehen. 
Unter welchen Umständen in dieser Lage befindliche Personen berechtigt sind, 
die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beanspruchen, ist in Abs. 3 des 
§. 4 des I. u. A.B.G. vorgeschrieben. Vergi, darüber Anm. Ill 44 ff. 
Eine andere Auffassung über diesen Punkt ist in der Anleitung des badi 
schen Ministeriums des Innern, die I. u. A.V. der vom Staate beschäftigten 
Personen betreffend, unter Ziffer 1 ausgesprochen: „Da nach dem Beamtcn- 
gesetze auch die Zuruhegesetzten noch als Beamte zu betrachten sind, so wird 
auch für diese der Ausschluß aus der Versichcrungspflicht zutreffen, somit eine 
besondere Befreiung gemäß §. 4 Abs. 3 des Reichsgesetzcs vom 22. Juni 1889 
nicht nöthig fallen. Dagegen sind die mit Untcrstützungsgehalt Ausgeschiedenen 
nicht mehr Beamte, also zutreffenden Falls versicherungspflichtig" (Amtl. Ausg. 
f. Baden Ş. 140). Wegen der Anerkennung der Befreiung des Betreffenden 
von der Versicherungspflicht gegenüber dem das Ruhegehalt gewährenden 
Reiche. Bundesstaate oder Kommunalverbande bedarf es freilich der Bestimmung 
des angeführten §. 4 Abs. 3 nicht, wohl aber zur Befreiung von der Ver 
sicherungspflicht überhaupt. Sind sie von dieser nicht auf Grund des §. 4 
Abs. 3 befreit, so unterliegen in Ruhestand oder auf Wartegeld gesetzte Be 
amte der Bersicherungspflicht, ivenn sic eine an sich versicherungspflichtiqe Be 
schäftigung betreiben. 
*3. Wegen der Begriffe Pension und Wartegeld s. Anm. Ill 48. 
'¿•f. Die Anmerkungen 5 bis 23 beschäftigen sich damit, ob und wann 
die vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Konimunalverbandc oder 
einem anderen öffentlichen Vcrbaiide u. s. w. gegen Gehalt oder Lohn be 
schäftigten Personen durch diese ihre amtliche Thätigkeit versicherungspflichtig 
werden und wann nicht; verschieden davon ist die fernere Frage, ob diese 
Personen überhaupt durch irgendwelche Beschäftigung, die sie 
neben ihrer amtlichen Thätigkeit betreiben, versi cherungs- 
pflichtig werden können. 
Sofern die bezeichneten Personen nicht unter den Begriff von „Be 
amten" in dem in Anm. Ill 5 S. 73 bezeichnetem Sinne fallen, 
beantwortet sich diese Frage für sie in derselben Weise wie für alle Personen, 
welche verschiedenartige Beschäftigung gegen Gehalt oder Lohn nebeneinander 
betreiben; alle diese verschiedenartigen Beschäftigungen unterstehen fiir sie also, 
wie unten genauer ausgeführt werden wird, der Versicherungspflicht, außer 
wenn diese nach Maßgabe des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 
1890 (S. 4) als „vorübergehende Beschäftigungen" von der Versicherungs 
pflicht befreit sind. 
Dasselbe gilt auch von den der Versicherungspflicht unterstehenden 
Beamten, also den nicht pensionsberechtigten Beamten der Kommunalverbände 
und der unter §. 7 des I. u. A.V.G. fallenden „anderen öffentlichen Ver 
bände und Körperschaften"; sie gehören in Folge ihrer versicherungspflichti 
gen Beamtcnthätigkeit, wenn diese sich als ihr Hauptberuf darstellt, zu den
	        
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