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Zu Ziffer III der Anleitung Amn. 23 u. 24.
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, d. h. Entgelt für
die jeweilige Arbeitsleistung ist, sondern in der vom Reiche, den
Bundesstaaten oder Kommnnalverbänden übernommenen Ver
pflichtung der Fürsorge für die Beamten ihren Grund hat. Durch
Empfang der Pension, des Wartegeldes oder der aus Anlaß der Fürsorge
fur die Beamten sonstwie geleisteten Unterstützung stände der in Ruhestand oder
auf Wartcgeld gesetzte oder eine Gnadenunterstützung beziehende Beamte des
halb nicht in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse, auch wenn keine die
Versicherungspfllcht der Beamten ausschließende Gesetzesbestimmungeu vor
handen waren und auch wenn er zu denjenigen Beamten gehörte, die, so lange
sie in aktivem Dienste sind, der Versicherungspflicht unterstehen; wohl aber
kann er trotz des Bezuges von Pension, Wartegeld oder Gnadenuntcrstützuna
in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse zu'anderen Arbeitgebern stehen.
Unter welchen Umständen in dieser Lage befindliche Personen berechtigt sind,
die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beanspruchen, ist in Abs. 3 des
§. 4 des I. u. A.B.G. vorgeschrieben. Vergi, darüber Anm. Ill 44 ff.
Eine andere Auffassung über diesen Punkt ist in der Anleitung des badi
schen Ministeriums des Innern, die I. u. A.V. der vom Staate beschäftigten
Personen betreffend, unter Ziffer 1 ausgesprochen: „Da nach dem Beamtcn-
gesetze auch die Zuruhegesetzten noch als Beamte zu betrachten sind, so wird
auch für diese der Ausschluß aus der Versichcrungspflicht zutreffen, somit eine
besondere Befreiung gemäß §. 4 Abs. 3 des Reichsgesetzcs vom 22. Juni 1889
nicht nöthig fallen. Dagegen sind die mit Untcrstützungsgehalt Ausgeschiedenen
nicht mehr Beamte, also zutreffenden Falls versicherungspflichtig" (Amtl. Ausg.
f. Baden Ş. 140). Wegen der Anerkennung der Befreiung des Betreffenden
von der Versicherungspflicht gegenüber dem das Ruhegehalt gewährenden
Reiche. Bundesstaate oder Kommunalverbande bedarf es freilich der Bestimmung
des angeführten §. 4 Abs. 3 nicht, wohl aber zur Befreiung von der Ver
sicherungspflicht überhaupt. Sind sie von dieser nicht auf Grund des §. 4
Abs. 3 befreit, so unterliegen in Ruhestand oder auf Wartegeld gesetzte Be
amte der Bersicherungspflicht, ivenn sic eine an sich versicherungspflichtiqe Be
schäftigung betreiben.
*3. Wegen der Begriffe Pension und Wartegeld s. Anm. Ill 48.
'¿•f. Die Anmerkungen 5 bis 23 beschäftigen sich damit, ob und wann
die vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Konimunalverbandc oder
einem anderen öffentlichen Vcrbaiide u. s. w. gegen Gehalt oder Lohn be
schäftigten Personen durch diese ihre amtliche Thätigkeit versicherungspflichtig
werden und wann nicht; verschieden davon ist die fernere Frage, ob diese
Personen überhaupt durch irgendwelche Beschäftigung, die sie
neben ihrer amtlichen Thätigkeit betreiben, versi cherungs-
pflichtig werden können.
Sofern die bezeichneten Personen nicht unter den Begriff von „Be
amten" in dem in Anm. Ill 5 S. 73 bezeichnetem Sinne fallen,
beantwortet sich diese Frage für sie in derselben Weise wie für alle Personen,
welche verschiedenartige Beschäftigung gegen Gehalt oder Lohn nebeneinander
betreiben; alle diese verschiedenartigen Beschäftigungen unterstehen fiir sie also,
wie unten genauer ausgeführt werden wird, der Versicherungspflicht, außer
wenn diese nach Maßgabe des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November
1890 (S. 4) als „vorübergehende Beschäftigungen" von der Versicherungs
pflicht befreit sind.
Dasselbe gilt auch von den der Versicherungspflicht unterstehenden
Beamten, also den nicht pensionsberechtigten Beamten der Kommunalverbände
und der unter §. 7 des I. u. A.V.G. fallenden „anderen öffentlichen Ver
bände und Körperschaften"; sie gehören in Folge ihrer versicherungspflichti
gen Beamtcnthätigkeit, wenn diese sich als ihr Hauptberuf darstellt, zu den