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Übereignung 1 ), die Übertragung von Rechten und Forderungen durch
Sicherungs a b t r e t u n g.
Ein Nachteil der Sicherungsübereignung gegenüber der Verpfändung
ist, daß der Sicherungsnehmer nicht, wie der Pfandgläubiger, durch die
Inbesitznahme des Pfandes gesichert, sondern in hohem Maße von
der Ehrlichkeit des Sicherungsgebers abhängig ist, dem er das Sicherungsgut
überläßt, damit er sein Geschäft fortführen kann. Da die gewährten
Sicherheiten nach außen hin meist unsichtbar sind, ergeben sich
bei Zahlungseinstellungen des Kreditnehmers Angriffspunkte der Gläubiger
gegen die Banken, die den Kredit gegeben haben.
Das Streben der Banken, ihre Kredite zu sichern, ist berechtigt. Aber
die Forderungen werden gefährdet, wenn die Banken sich Sicherheiten in
einer Höhe übertragen lassen, die das Darlehen ganz wesentlich übersteigen,
so daß der Kreditnehmer in seiner Bewegungsfreiheit beengt wird und
geschäftliche Schwierigkeiten ihm daraus erwachsen. Nach mehrfachen Gerichtsentscheidungen
sind Banken haftbar gemacht worden für Schädigungen,
die andere Gläubiger durch Mißbrauch der Sicherungsübereig- 1 * * * * * * 8
1 ) Vertrag. Zwischen der Privatbank in Br. und dem Fabrikanten C. in
Br. wird folgender Vertrag abgeschlossen:
8 1. Herr C. hat von der Privatbank ein Darlehen von 10 000 RM erhalten.
Zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Ansprüche überträgt er der Privatbank
die in dem angehefteten Verzeichnisse angeführten, ihm gehörenden Gegenstände
zu deren Eigentum, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß die übereigneten
Gegenstände voll bezahlt sind und kein Pfandrecht an ihnen haftet.
8 2. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Privatbank nicht ein
bloßes Pfandrecht, sondern volles Eigentum an den Gegenständen erwerben soll.
8 3. Die Übergabe der Gegenstände an die Privatbank ist erfolgt. Die Übergabe
wird überdies dadurch ersetzt, daß die Privatbank sie Herrn C. leihweise
zur Benutzung überläßt und dieser die Privatbank als mittelbaren Besitzer anerkennt.
C. als Darlehnsschuldner verpflichtet sich, die genannten Gegenstände
auf seine Kosten gegen Feuer zu versichern und überträgt hiermit alle Forderungen
aus dem Versicherungsverträge an die Privatbank.
8 4. Kommt C. mit seiner Verpflichtung in Verzug, so soll die Privatbank
nach Ablauf von drei Tagen nach erfolgter Androhung berechtigt sein, die
Gegenstände an sich zu nehmen und öffentlich zu versteigern oder in anderer
Weise zu verwerten.
8 5. Nach Tilgung der Schuld soll das Eigentum an den Sachen ohne
weiteres an C. zurückfallen.
Ort, Datum, Unterschrift.