e) Bürgschaftskredite, Avalkredite, Kautionskredite
Bei den bisher genannten Kreditgeschäften, abgesehen vom Diskont
geschäft, leistete der Kreditnehmer Sicherheit in der Weise, daß er Sachen,
Forderungen oder Rechte verpfändete oder abtrat. An Stelle einer der
artigen sachlichen Sicherheit kann dem Gläubiger auch eine solche per
sönlicher Art durch die Bürgschaft eines Dritten gewährt werden.
Kredite auf Grund einer Bürgschaft spielen besonders'bei'den Volks
banken eine größere Rolle. Zu der Verbindlichkeit des Schuldners tritt die
Verpflichtung eines Dritten (des Bürgen).
Die Bürgschaft kann eine selbstschuldnerische sein. Dann ist die
Bank berechtigt, den Bürgen jederzeit in der gleichen Weise in Anspruch
zu nehmen wie den Hauptschuldner. Die Bank kann also sofort Zahlung
von dem Bürgen verlangen und braucht sich nicht erst an den Hauptschuld
ner zu wenden. Gibt der Bürge aber nur eine Ausfallbürgschaft,
so kann er von der Bank lediglich für den Betrag in Anspruch genom
men werden, der von dem Hauptschuldner erwiesenermaßen nicht zu
erhalten ist.
Eine besondere Kreditgewährung durch die Banken sind die Aval-
k r e d i t e Z. Ein Avalkredit liegt vor, wenn die Bank eine persönliche Haf
tung übernimmt für die Verbindlichkeiten eines ihrer Kunden einem
Dritten gegenüber. Behörden, aber auch Privatunternehmungen, fordern
von Firmen, denen sie die Lieferung von Materialien oder Waren oder
die Ausführung von Arbeiten übertragen haben, eine Sicherstellung dafür,
daß diese ihre übernommenen Verpflichtungen erfüllen. Wenn Behörden
Steuern, Zölle, Verbrauchsabgaben, Frachten usw. stunden, so wird eben
falls häufig eine besondere Sicherheit verlangt. Diese Sicherstellung wird
oft in Form einer Bankbürgschaft gegeben. Hierbei geht die Bank nur eine
E v e n t u a l v e r p f l i ch t u n g ein; das tut sie auch, wenn sie ihr A v a l -
Akzept gibt. In der Bankbilanz werden diese Kredite, v o r der Betragspalte,
unter Avaldebitoren, auf der Gegenseite unter Avalverpf lich-
tungen ausgewiesen.
Die Bezeichnung „A v a l" stammt aus dem Wechselrecht. Wenn jemand eine
Bürgschaft dafür übernahm, daß ein anderer seine Wechselverbindlichkeiten er
füllt, so setzte er seine Unterschrift auf den Wechsel mit dem Vermerk „als Bürge"
oder „per Aval" (abgeleitet von „ü valoir — gut für, zur Bekräftigung").
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