Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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dann  ihren  Zweck,  wenn  das  Emissionshaus  eine  wesentliche  Summe  des
garantierten  Betrages  „hinten  herum"  durch  Vertrauensleute  zurückkaufen ­
  läßt.
Industrielle  Obligationen  werden,  besonders  von  großen
Instituten,  oft  ohne  Inanspruchnahme  der  Börse  in  der  Kundschaft  untergebracht
  (placiert).
b)  Properhandel,  Kommissionsgeschäft,  Selb  st  eintritt
Wer  Effekten  kaufen  oder  verkaufen  will,  wendet  sich  an  eine  Bank  oder
an  einen  Bankier.  Die  Form,  in  der  der  Bankier  mit  seinen  Kunden
Effektengeschäfte  abschließt,  kann  eine  zweifache  sein:
1.  Er  tritt  dem  Kunden  gegenüber  als  Eigenhändler  auf
sP  r  o  p  e  r  g  e  s  ch  ä  f  t),  d.  h.  zum  festen  Preise  kauft  der  Kunde  von  ihm
die  Effekten,  die  er  zu  haben  wünscht,  und  verkauft  der  Kunde  ihm  die
Effekten,  die  er  veräußern  will.  Diese  Art  Geschäfte  finden  statt:  entweder
bei  Effekten,  die  geringen  Kursschwankungen  unterliegen  (Staats-  und
Stadtanleihen,  Pfandbriefen),  falls  die  Berechnung,  Bezahlung  und  Lieferung ­
  der  Stücke  Zug  um  Zug  (ohne  den  Tageskurs  abzuwarten)  erfolgt
(T  a  f  e  l  g  e  s  ch  ä  s  t  e)  oder  in  solchen  Effekten,  die  nicht  offiziell  gehandelt
werden  (u  n  n  o  t  i  e  r  t  e  Werte).  Der  Unterschied  zwischen  Angebot  und
Nachfrage  beträgt  oft  mehrere  Prozente.  Kriterium  des  Propergeschäftes ­
  ist  die  Vereinbarung  eines  objektiv  festgelegten
  Kaufpreises.
2.  Er  tritt  dem  Kunden  gegenüber  als  Kommissionär  auf
(Effektenkommissionsgeschäfte)  und  muß  als  solcher  bestrebt ­
  sein,  einen  für  den  Kunden  möglichst  günstigen  Preis  zu  erzielen.
Der  Kunde  sieht  in  dem  Bankier  seinen  Vertrauensmann,  der  seine  Interessen ­
  wahrnehmen  soll.  Das  Auftragsformular  lautet:  „Ich  beauftrage
Sie  hiermit  zum  Kauf"  (bzw.  Verkauf)  oder:  „Ich  ersuche  Sie,  zu  überlassen" ­
  (bzw.  zu  übernehmen).
Nach  einer  Reichsgerichts-Entscheidung  bedarf  es  „der  Darlegung  b  e  -
sonderer  Umstände,  wenn  geschlossen  werden  soll,  daß  der  Regelfall
  nicht  vorliegt,  der  Bankier  ausnahmsweise  dem  Kunden  nicht
als  Geschäftsbesorger,  sondern  als  Eigenhändler  gegenübergetreten ­
  sei".  Der  Wille  der  Parteien  entscheidet,  ob  Proper-  oder
Kommissionsgeschäft  vorliegt.  Ein  Bankhaus  kann  nicht  einseitig  durch
            
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