Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

dann, wenn Schutzvorrichtungen vorhanden sind, abzuraten, einmal des 
wegen, weil doch das Risiko eines Verlustes durch Diebstahl oder Feuer 
bestehen bleibt, dann aber auch wegen der Gefahr, Veröffentlichungen über 
Verlosungen, Konversionen, Geltendmachung von Bezugsrechten usw. zu 
übersehen und dadurch Verluste zu erleiden. 
Werden die Wertpapiere als offenes Depot einer soliden Bank 
oder einem vertrauenswürdigen Bankier übergeben, so ist mit der Ver 
wahrung gleichzeitig eine Verwaltung verknüpft. Zum Schutze des Publi 
kums ist das „Gesetz vom 5. Juli 1896, betreffend die Pflichten der Kauf 
leute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere", kurzweg Depot-Gesetz 
genannt, erlassen worden. Seinen Zweck, die dem Hinterleger offener 
Depots drohenden Gefahren zu verhüten, hat es nicht erreicht. Trotz 
Androhung hoher Strafen sind bis in die letzte Zeit hinein zahlreiche 
Bankkunden durch Veruntreuung ihrer Depots schwer geschädigt worden. 
Die Bankiers, die sich Kundendepots angeeignet (wie sie sagten „geborgt") 
hatten, taten es zunächst nur, uni vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten 
zu beseitigen. Wenn dies geschehen sei, wollten sie die verpfändeten Kunden 
depots wieder auslösen. Als aber die erwartete Kurssteigerung ihrer eige 
nen Bestände nicht eintrat, die Kurse im Gegenteil fielen, eigneten sie sich 
weitere Depots an x ). 
Am 1. Mai 1937 ist ein neues Depotgesetz, „Gesetz über die Verwahrung 
und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937", in Kraft ge 
treten. Es bezweckt die Verstärkung des Kundenschutzes und 
die Ermöglichung eines geordneten und beweglichen 
Wertpapierhandels, der mit den neuzeitlichen Forderungen der 
Verwahrer (Kreditinstitute) im Einklang steht. 
1927. B. L e m a i t r e , Der Effektenlieferungsverkehr und das Effekten-Giro- 
Depot. Stuttgart 1926. I. R i e ß e r, Das Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896. 
5. Aufl. Berlin 1928. Georg Opitz, Das Gesetz über die Verwahrung und An 
schaffung von Wertpapieren sDcpotgesetz). Berlin 1937. Quassowski und 
Schröder, Bankdepotgesetz. Berlin 1937. 
i) Über Depotrevisionen durch den Verein für Depot 
prüfung s. S.162. Die hinter der Depotprüfung stehende Autorität des Reichs- 
kommissars für das Bankwesen hat wesentlich dazu beigetragen, die zur Sicher 
stellung des Depots gegebenen Anordnungen des Depotvereins durchzusetzen 
und Verfehlungen auf depotrechtlichem Gebiet zu verhüten. 
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