Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die Vorschriften über Buchung der Depots sind wesentlich er 
weitert, so daß der Depotprüfer aus dem Depotbuch ohne weiteres ersieht, ob 
z. B. eine Weiterverpfändung erfolgt ist. 
Durch die Sammelverwahrung und die stücke lose Lie 
fe r u n g hat der Verkehr in Effekten eine völlige Umgestaltung erfahren. 
Während früher nur für eine kleine Anzahl von Gattungen und nur für 
die eigenen Wertpapiere der Banken beim Berliner Kassenverein ein 
Sammeldepot bestand, ist diese Einrichtung seit mehreren Jahren auf 
eine große Zahl Effektengattungen (Ende 1936 waren es 1339), vor allem 
auch auf die Effekten der Kunden, ausgedehnt worden. Alle Verwal 
tungshandlungen werden von der Verwahrungsstelle, der Effektengirobank, 
ausgeführt. Infolge der st ü ck e l o s e n Lieferung (Umschreibung) fallen eine 
Anzahl Arbeitsleistungen, die mit der Lieferung der Effekten in natura 
verknüpft waren (Nummernverzeichnisse, Buchungen, Prüfungen der Wert 
papiere auf Lieferbarkeit), fort. 
Das S a m m e l d e p o t ist neben dem Streifbanddepot — so genannt, 
weil die Wertpapiere für jeden Kunden mit einem Streifband umschlossen 
sind — als gleichwertige Verwahrungsart zugelassen. Bei Einlieferung von 
Wertpapieren ins Depot genügt eine generelle Ermächtigung des Kunden, 
sie in Sammeldepot zu nehmen. Bei Ankauf von Wertpapieren bedarf 
es keiner Ermächtigung des Kunden, da die Sammeldepotgutschrift das 
Eigentum der gekauften Wertpapiere am schnellsten auf den Kunden zu 
übertragen vermag. 
Auch durch Vereinigung im Sammeldepot der 10 Effektengirobanken 
— jetzt Wertpapiersammelbanken genannt — verbleibt das Eigentum an 
den Wertpapieren dem Kunden, wenn auch nicht, wie bisher, als Sonder 
eigentum an den einzelnen Stücken selbst, sondern als Miteigentum 
an der Gesamtheit der im Sammeldepot vereinigten Wertpapiere ein und 
derselben Gattung zu dem Bruchteil, der dem Effektenbestande des Kunden 
im Verhältnis zur Gesamtheit entspricht. Für die Erfüllung der der Wert 
papiersammelbank aus dem Verwahrungsverhältnis obliegenden Pflichten 
stehen die Banken ihren Kunden gegenüber ein. Auch die übrigen die Wert 
papiere betreffenden Rechte der Kundschaft, z. B. hinsichtlich des Dividenden, 
bezuges, der Ausübung von Bezugsrechten, der Vertretung der Aktien in 
der Generalversammlung, der Verpfändbarkeit der Werte usw., bleiben 
bestehen.
	        
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