fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Anhang: Abhanden gekommene Wertpapiere *) 
Der im Deutschen Recht geltende Grundsatz, daß auch der gutgläubige 
Erwerber einer Sache nicht das Eigentum an ihr erlangt, wenn sie ihrem 
wahren Eigentümer gestohlen, wenn sie verloren gegangen oder sonstwie 
abhanden gekommen ist, erleidet beim Verlust von Inhaber- 
papieren sSchuldverschreibungen auf den Inhaber, Inhaberaktien, 
Losen usw.) eine Ausnahme: Wer gutgläubig ein Jnhaberpapier erwirbt 
oder als Pfand nimmt, das gegen den Willen des Inhabers aus dessen 
tatsächlicher Verfügungsgewalt gelangt ist, wird Eigentümer, erlangt ein 
rechtsgültiges Pfandrecht (§§ 985, 1006, 1007 BGB.). Der gegenwärtige 
Besitzer wird also gegen Ansprüche des früheren Besitzers geschützt. 
Dieser Grundsatz gilt aber bei Banken und Bankiers nur mit folgender 
Einschränkung: Wird ein gestohlenes usw. Jnhaberpapier an einen Kauf 
mann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder 
verpfändet, so gilt (§ 367 des HGB.) dessen guter Glaube als ausge 
schlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust 
des Papieres von einer öffentlichen Behörde oder von dem aus der Urkunde 
Verpflichteten im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht und seit dem 
Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr 
als ein Jahr verstrichen war. Der gute Glaube des Erwerbes wird durch 
die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn 
der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände weder 
kannte, noch kennen mußte. 
Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als an 
dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Ein- 
lösungstermin fällig werden, sowie für Banknoten und andere auf Sicht 
zahlbare unverzinsliche Jnhaberpapiere besteht für Geldwechsler, Bankiers 
usw. keine Verpflichtung, zu prüfen, ob die Papiere als verloren gegangen 
usw. gemeldet sind. Hierbei ist auch zu verweisen auf die §§ 804 und 805 
des BGB. sowie die §§ 228, 2 und 230 des HGB. 
Der bisherige Inhaber eines verloren gegangenen oder gestohlenen 
Jnhaber-Wertpapieres kann seine Rechte dadurch wahren, daß er die be- 
>) Siehe A. Hoppenstedt, Die Haftbarkeit des Bankiers bei gestohlenen 
Wertpapieren. Berlin 1900. Ludwig Wertheimer, Abhanden ge 
kommene Wertpapiere. Karten-Auskunftei des Bankwesens. Stuttgart 1920.
	        
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