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Anhang: Abhanden gekommene Wertpapiere *)
Der im Deutschen Recht geltende Grundsatz, daß auch der gutgläubige
Erwerber einer Sache nicht das Eigentum an ihr erlangt, wenn sie ihrem
wahren Eigentümer gestohlen, wenn sie verloren gegangen oder sonstwie
abhanden gekommen ist, erleidet beim Verlust von Inhaber-
papieren sSchuldverschreibungen auf den Inhaber, Inhaberaktien,
Losen usw.) eine Ausnahme: Wer gutgläubig ein Jnhaberpapier erwirbt
oder als Pfand nimmt, das gegen den Willen des Inhabers aus dessen
tatsächlicher Verfügungsgewalt gelangt ist, wird Eigentümer, erlangt ein
rechtsgültiges Pfandrecht (§§ 985, 1006, 1007 BGB.). Der gegenwärtige
Besitzer wird also gegen Ansprüche des früheren Besitzers geschützt.
Dieser Grundsatz gilt aber bei Banken und Bankiers nur mit folgender
Einschränkung: Wird ein gestohlenes usw. Jnhaberpapier an einen Kauf
mann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder
verpfändet, so gilt (§ 367 des HGB.) dessen guter Glaube als ausge
schlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust
des Papieres von einer öffentlichen Behörde oder von dem aus der Urkunde
Verpflichteten im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht und seit dem
Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr
als ein Jahr verstrichen war. Der gute Glaube des Erwerbes wird durch
die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn
der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände weder
kannte, noch kennen mußte.
Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als an
dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Ein-
lösungstermin fällig werden, sowie für Banknoten und andere auf Sicht
zahlbare unverzinsliche Jnhaberpapiere besteht für Geldwechsler, Bankiers
usw. keine Verpflichtung, zu prüfen, ob die Papiere als verloren gegangen
usw. gemeldet sind. Hierbei ist auch zu verweisen auf die §§ 804 und 805
des BGB. sowie die §§ 228, 2 und 230 des HGB.
Der bisherige Inhaber eines verloren gegangenen oder gestohlenen
Jnhaber-Wertpapieres kann seine Rechte dadurch wahren, daß er die be-
>) Siehe A. Hoppenstedt, Die Haftbarkeit des Bankiers bei gestohlenen
Wertpapieren. Berlin 1900. Ludwig Wertheimer, Abhanden ge
kommene Wertpapiere. Karten-Auskunftei des Bankwesens. Stuttgart 1920.