Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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rechnet,  während  die  in  Papier  zahlbaren  Kupons  zum  Notenkurse  eingelöst ­
  wurden.  Heute  werden  zahlreiche  ausländische  Anleihen  nicht  mehr
nach  den  ursprünglichen  Bedingungen  verzinst,  sondern  auf  Grund  besonderer
  Abkommen,  die  zwischen  den  Schuldnern  und  den  Vertretern  der
Gläubiger  abgeschloffen  worden  sind,  z.  B.  die  Türkischen  Anleihen,  die
durch  die  Caisse  Commune  bedienten  Goldanleihen  der  früheren  Österreichisch-Ungarischen
  Monarchie,  die  Rumänischen  Anleihen  u.  a.
Die  Kupons  der  meisten  auf  Mark  lautenden  ausländischen  Vorkriegsanleihen ­
  werden  zu  den  aufgedruckten  Markbeträgen  nicht  eingelöst,  da  von
den  Schuldnern  unsere  neue  Währung  der  alten  nicht  gleichgestellt  wird.
Zugrunde  gelegt  wird  eine  der  anderen  aufgedruckten  Währungen,  deren
Umrechnung  zum  ungefähren  jeweiligen  Devisenkurse  erfolgt.  Die  Zinsscheine ­
  einer  Anzahl  auf  Mark  oder  ausländische  Währung  lautende  Anleihen ­
  werden  zurzeit  überhaupt  nicht  eingelöst.
Dem  Zinsschein  der  festverzinslichen  Werte  entspricht  bei  Aktiengesellschäften
  der  D  i  v  i  d  e  n  d  e  n  s  ch  e  i  n.  Er  dient  zur  Abhebung  des  auf
ein  Jahr  entfallenden  Gewinnanteiles  der  Aktiengesellschaft,  dessen  Höhe
jeweils  von  der  Generalversammlung  festgesetzt  wird.  Der  Dividendenschein ­
  wird  erst  dann  vom  Stück  getrennt,  wenn  er  nach  dem  Beschluß
der  Hauptversammlung  zur  Auszahlung  gelangt,  d.  h.  etwa
3—5  Monate  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  also  nicht,  wie  der  Zinsschein, ­
  an  einem  im  voraus  ein  für  alle  Male  bestimmten  Termin.  Der
HandelausschließlichderDividende  für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr ­
  erfolgt  erst  von  dem  2.  Börsentage  ab  nach  der  Generalversammlung, ­
  die  den  Wert  der  Dividende  festsetzt.
Eine  Abschlagsdividende  (31/2%  am  2.  Januars  wird  auf  Deutsche
Reichsbahn-Vorzugs-Aktien  gezahlt,  da  das  Reich  eine  jährliche  Dividende  von
7°/o  garantiert  hat.  Eine  Abschlagsdividende  (am  1.  Oktober)  zu  zahlen,
ist  auch  die  Deutsche  Reichsbank  berechtigt,  die  ihren  Anteilseignern  eine
Mindestdividende  von  8°/ 0  garantiert  hat;  in  den  letzten  Jahren  hat  sie  es  aber
nicht  getan.
Die  Banken  lösen  Zins-  und  Dividendenscheine  in  der  Regel  nur  unter
„Vorbehalt  des  Einganges"  sE.  v.  —  Eingang  vorbehalten)  ein.
Die  Dividendenscheine  der  im  Effekten-Giro-Depot  des  Kassen-Vereins
ruhenden  Aktien  werden  im  Überweisungsverkehr  dem  Hinterleger  gutgeschrieben ­
  und  der  Aktiengesellschaft,  die  sie  einzulösen  hat,  belastet.
            
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