Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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treffenden  Urkunden  im  Wege  des  Aufgebots  für  kraftlos  erklären ­
  läßt  (§  799  BGB.,  §  228  HGB.).  Wahrt  der  gutgläubige  Erwerber ­
  der  Urkunde  im  Aufgebotsverfahren  nicht  seine  Rechte,  so  geht  er
dieser  verlustig.  Er  behält  zwar  das  Wertpapier,  aber  dieses  ist  durch  das
im  Aufgebotsverfahren  fsiehe  §§  946  ff.,  1003—1022  .Zivilprozeßordnung)
ergangene  Ausschlußurteil  wertlos  geworden:  Die  in  dem  Papier  verbrieften ­
  und  an  das  Papier  geknüpften  Rechte  können  nicht  mehr  durch
dessen  Vorlegung  geltend  gemacht  werden.
Sind  Effekten  gestohlen  worden  oder  verloren  gegangen,  so  ist  umgehend ­
  Anzeige  zu  machen:  1.  der  Polizei,  die  die  Banken  und  Bankiers
des  Ortes  benachrichtigt  und  vor  Ankauf  der  betreffenden  Effekten  warnt,
und  2.  der  „Sammelstclle  aufgerufener  Wertpapiere"  (Berlin  W  56,
Oberwall-Str.  3),  die  die  Nummern  der  betreffenden  Effekten  in  die
täglich  erscheinende  Sammelliste  aufgerufener  Wertpapiere  kostenfrei  aufnimmt. ­
  Diese  Zusammenstellung  ist  für  die  Effektenabteilung  der  Banken
sehr  wichtig,  da  sie  die  als  gestohlen,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden ­
  gekommenen  Effekten  verzeichnet  und  es  somit  für  die  Bank  sich
erübrigt,  die  diesbezüglichen  Anzeigen  im  Reichsanzeiger  zu  sammeln  Z.
Zur  Bekanntmachung  des  Verlustes  eines  Jnhaberpapieres  sind
auf  Antrag  des  Eigentümers  die  Polizeibehörden  verpflichtet,  und  zwar
sowohl  die  Behörde  des  Wohnsitzes  des  Eigentümers,  als  auch  die  Behörde,
in  deren  Bezirk  der  Verlust  eingetreten  ist.
7.  Verwaltung  von  Wertpapieren
Mit  der  Aufbewahrung  von  Wertpapieren  ist  in  den  meisten  Fällen
auch  deren  Verwaltung  verknüpft  (Verwaltungsdepots).  Die
Bank  trifft  alle  für  eine  sorgsame  Vermögensverwaltung  erforderlichen
Maßnahmen.  In  Betracht  kommen  insbesondere:
a)  Einlösung  der  Zinsschei  ne  und  Besorgung  neuer  Bogen
Jedem  Wertpapier  ist  im  allgemeinen  ein  Zins-  bzw.  Dividendenschein,
bogen  beigegeben.  Die  Kupons  von  a  u  s  l  ä  n  d  i  s  ch  e  n  Wertpapieren,  die
aus  Gold  lauten,  wurden  früher  in  der  Regel  zu  einem  festen  Kurse  umge-Uber
  das  ursprüngliche  Programm  hinaus  bring!  die  Sammelliste  auch
andere  für  das  Bankgewerbe  wichtige  Nachrichten,  z.  B.  über  Ausübung  von
Bezugsrechten.
            
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