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treffenden Urkunden im Wege des Aufgebots für kraftlos er
klären läßt (§ 799 BGB., § 228 HGB.). Wahrt der gutgläubige Er
werber der Urkunde im Aufgebotsverfahren nicht seine Rechte, so geht er
dieser verlustig. Er behält zwar das Wertpapier, aber dieses ist durch das
im Aufgebotsverfahren fsiehe §§ 946 ff., 1003—1022 .Zivilprozeßordnung)
ergangene Ausschlußurteil wertlos geworden: Die in dem Papier ver
brieften und an das Papier geknüpften Rechte können nicht mehr durch
dessen Vorlegung geltend gemacht werden.
Sind Effekten gestohlen worden oder verloren gegangen, so ist um
gehend Anzeige zu machen: 1. der Polizei, die die Banken und Bankiers
des Ortes benachrichtigt und vor Ankauf der betreffenden Effekten warnt,
und 2. der „Sammelstclle aufgerufener Wertpapiere" (Berlin W 56,
Oberwall-Str. 3), die die Nummern der betreffenden Effekten in die
täglich erscheinende Sammelliste aufgerufener Wertpapiere kostenfrei auf
nimmt. Diese Zusammenstellung ist für die Effektenabteilung der Banken
sehr wichtig, da sie die als gestohlen, verloren gegangen oder sonst ab
handen gekommenen Effekten verzeichnet und es somit für die Bank sich
erübrigt, die diesbezüglichen Anzeigen im Reichsanzeiger zu sammeln Z.
Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Jnhaberpapieres sind
auf Antrag des Eigentümers die Polizeibehörden verpflichtet, und zwar
sowohl die Behörde des Wohnsitzes des Eigentümers, als auch die Behörde,
in deren Bezirk der Verlust eingetreten ist.
7. Verwaltung von Wertpapieren
Mit der Aufbewahrung von Wertpapieren ist in den meisten Fällen
auch deren Verwaltung verknüpft (Verwaltungsdepots). Die
Bank trifft alle für eine sorgsame Vermögensverwaltung erforderlichen
Maßnahmen. In Betracht kommen insbesondere:
a) Einlösung der Zinsschei ne und Besorgung neuer Bogen
Jedem Wertpapier ist im allgemeinen ein Zins- bzw. Dividendenschein,
bogen beigegeben. Die Kupons von a u s l ä n d i s ch e n Wertpapieren, die
aus Gold lauten, wurden früher in der Regel zu einem festen Kurse umge-
Uber das ursprüngliche Programm hinaus bring! die Sammelliste auch
andere für das Bankgewerbe wichtige Nachrichten, z. B. über Ausübung von
Bezugsrechten.