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neue Wege eröffnet. Neben der bisherigen Form: Ausgabe „junger"
Aktien, find zwei weitere Finanzierungsmöglichkeiten vorgesehen: Die „be
dingte Kapitalerhöhung" und das „genehmigte Kapital".
Die bedingte Kapitalerhöhung (§ 159ff. Aktiengesetz) wird
durch einen Beschluß der Hauptversammlung durchgeführt, wonach ein
unentziehbares Umtausch- oder Bezugsrecht auf die neuen Aktien ein
geräumt wird zwecks Umtausches von Wandelschuldverschreibungen (siehe
unten) oder zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unter
nehmungen. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf nicht höher sein
als die Hälfte des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapital
erhöhung vorhandenen Grundkapitals.
Da nach bisherigem Recht die Durchführung einer Kapitalerhöhung den
Beschluß der Hauptversammlung zur Voraussetzung hatte, war der Vor
stand oft nicht in der Lage, den für die Emission günstigsten Termin aus
zunutzen. Die „V o r r a t s a k t i e" täusche Eigenkapital vor, das nicht vor
handen sei. Die Einführung des „g e n e h m i g t e n K a p i t a l s" (§ 169 ff.
Akticngesetz) schafft einen guten Ersatz für die Vorratsaktie: Die Haupt
versammlung kann mit einer Mehrheit von */ 4 des Grundkapitals den Vor
stand ermächtigen, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen
Einlagen zu erhöhen. Der Vorstand bestimmt dann innerhalb von 5 Jahren
den Zeitpunkt für die Ausgabe neuer Aktien, nachdem er vorher die Ge
nehmigung des Aufsichtsrates eingeholt hat.
ä) Vertretung der Aktien in der Hauptversammlung,
Konversion von Anleihen, Sanierung, Verschmelzung,
Interessengemeinschaft
Will ein Aktionär das ihm zustehende Stimmrecht in der Haupt
versammlung durch seine Bank ausüben lassen, so muß er sie
hierzu schriftlich beauftragen, und dieses Schreiben darf nicht mit andern
Erklärungen verbunden sein. Die Vollmacht darf höchstens für 15 Monate
erteilt werden und ist jederzeit widerruflich (§ 114 Aktiengesetz).
Ein Anhäufen von Stimmen in einer Hand gibt wie ein „Aktienpaket" Z
*) Aktienpakete, das sind Zusammenballungen von Aktien in einer
Hand, entstehen:
1. Aus freiem Aktienbesitz: Bisher freie Aktien werden aus irgend
welchen Gründen zusammengekauft.