Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

oder  der  Aktionär,  der  das  Bezugsrecht  nicht  ausüben  kann,  weil  er  nicht
die  erforderliche  Anzahl  Aktien  besitzt,  wird  sein  Bezugsrecht  an  der  Börse
verkaufen.  Solche  „krumme  Beträge",  die  nicht  ausreichen,  um  das
Bezugsrecht  auf  die  neuen  Aktien  auszuüben,  werden  „Spitzen"  genannt. ­
  —  Durch  Vergrößerung  des  Aktienkapitals  wird,  wenn  der  Gesamtgewinn ­
  der  Unternehmung  nicht  steigt,  der  auf  die  einzelnen  Aktien  entfallende ­
  Anteil  geringer  werden.  Man  spricht  dann  von  einer  „Verwässerung" ­
  des  Kapitals.
Beim  Bezüge  junger  Aktien  auf  Grund  alter  Aktien  ist  die  Einreichung ­
  der  Stücke  (ohne  Kuponbogen)  erforderlich.  Die  alten
Aktien  erhalten,  um  zu  verhüten,  daß  das  Bezugsrecht  auf  dieselben
Aktien  mehrfach  ausgeübt  wird,  einen  diesbezüglichen  Vermerk,  z.  B.  „Bezugsrecht ­
  1938  ausgeübt".
Da  die  Herstellung  der  jungen  Aktien  gewisse  Zeit  erfordert,  werden,  in
der  Regel,  nicht  übertragbare  K  a  s  s  e  n  q  u  i  t  t  u  n  g  e  n  ausgegeben*).  Falls
die  notwendigen  Voraussetzungen  vorliegen,  können  die  neuen  Stücke  auch
im  roten  Effekten-Scheck  verlangt  werden.
Ein  Erzeugnis  der  eigenartigen  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  Kriegsund ­
  Nachkriegszeit  sind  die  Gratisaktien.  Dem  Aktionär,  der  sie  erhält, ­
  wird  damit  nur  scheinbar  eine  unentgeltliche  Zu-Wendung
  gemacht.  Er  liefert  zwar  direkt  keinen  Gegenwert  an  die
Gesellschaft,  aber  der  Betrag  wird  aus  der  ihm  anteilig  gehörenden  Masse
entnommen.  Entweder  stellt  die  Gesellschaft  zu  Lasten  des  Gewinn-  und
Verlustkontos,  also  aus  dem  Reingewinn  eines  Jahres,  die  für  die
neu  geschaffenen  Aktien  erforderlichen  Beträge  zur  Verfügung,  oder  Reserven ­
  werden  unter  teilweiser  oder  gänzlicher  Auslösung  eines  oder  mehrerer ­
  Konten  (z.  B.  Gewinnvortrag  des  letzten  Jahres)  flüssig  gemacht;
also  aus  dem  Vermögen  der  Gesellschaft  —  denn  der  in  Reserve  gestellte ­
  Gewinn  ist  Vermögen  der  Gesellschaft  —  werden  die  sog.  Gratisaktien
  bezahlt,  oder  aus  dem  bilanzmäßigen  Jahres  gewinn.
Für  die  Kapitalbeschaffung  der  Aktiengesellschaft  hat  das  Aktiengesetz
r)  In  der  Kassenquittung  heißt  es  z.  B.:  „Die  Übertragung  dieser  Quittung ­
  und  des  Anspruchs  auf  Lieferung  der  darin  bezeichneten  Wertpapiere  ist
ausgeschlossen.  Die  Quittung  ist  gegen  Auslieferung  der  Wertpapiere  an  uns
zurückzugeben.  Wir  sind  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  des
Überbringers  dieser  Quittung  zu  prüfen".

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