oder der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben kann, weil er nicht
die erforderliche Anzahl Aktien besitzt, wird sein Bezugsrecht an der Börse
verkaufen. Solche „krumme Beträge", die nicht ausreichen, um das
Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben, werden „Spitzen" genannt.
— Durch Vergrößerung des Aktienkapitals wird, wenn der Gesamtgewinn
der Unternehmung nicht steigt, der auf die einzelnen Aktien entfallende
Anteil geringer werden. Man spricht dann von einer „Verwässerung"
des Kapitals.
Beim Bezüge junger Aktien auf Grund alter Aktien ist die Einreichung
der Stücke (ohne Kuponbogen) erforderlich. Die alten
Aktien erhalten, um zu verhüten, daß das Bezugsrecht auf dieselben
Aktien mehrfach ausgeübt wird, einen diesbezüglichen Vermerk, z. B. „Bezugsrecht
1938 ausgeübt".
Da die Herstellung der jungen Aktien gewisse Zeit erfordert, werden, in
der Regel, nicht übertragbare K a s s e n q u i t t u n g e n ausgegeben*). Falls
die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, können die neuen Stücke auch
im roten Effekten-Scheck verlangt werden.
Ein Erzeugnis der eigenartigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kriegsund
Nachkriegszeit sind die Gratisaktien. Dem Aktionär, der sie erhält,
wird damit nur scheinbar eine unentgeltliche Zu-Wendung
gemacht. Er liefert zwar direkt keinen Gegenwert an die
Gesellschaft, aber der Betrag wird aus der ihm anteilig gehörenden Masse
entnommen. Entweder stellt die Gesellschaft zu Lasten des Gewinn- und
Verlustkontos, also aus dem Reingewinn eines Jahres, die für die
neu geschaffenen Aktien erforderlichen Beträge zur Verfügung, oder Reserven
werden unter teilweiser oder gänzlicher Auslösung eines oder mehrerer
Konten (z. B. Gewinnvortrag des letzten Jahres) flüssig gemacht;
also aus dem Vermögen der Gesellschaft — denn der in Reserve gestellte
Gewinn ist Vermögen der Gesellschaft — werden die sog. Gratisaktien
bezahlt, oder aus dem bilanzmäßigen Jahres gewinn.
Für die Kapitalbeschaffung der Aktiengesellschaft hat das Aktiengesetz
r) In der Kassenquittung heißt es z. B.: „Die Übertragung dieser Quittung
und des Anspruchs auf Lieferung der darin bezeichneten Wertpapiere ist
ausgeschlossen. Die Quittung ist gegen Auslieferung der Wertpapiere an uns
zurückzugeben. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des
Überbringers dieser Quittung zu prüfen".
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