Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Einfluß  in  der  Hauptversammlung,  ermöglicht  die  Wahl  in  den  Aufsichtsrat ­
  und  damit  in  gewisser  Weise  Teilnahme  an  der  Leitung  der  Gesellschaft.
Der  Aktionär  wird  also  zu  prüfen  haben,  ob  die  Vollmacht,  die  er  der  Bank
gibt,  das  Stimmrecht  für  ihn  auszuüben,  in  seinem  Interesse  liegt.
Sinkt  aus  wirtschaftlichen  Gründen  oder  infolge  politischer  Verhältnisse
der  Zinsfuß,  so  suchen  auch  Staaten,  Provinzen/  Gemeinden  und  Gesellschaften ­
  für  die  von  ihnen  ausgegebenen  Anleihen  einen  Nutzen  zu  ziehen,
indem  sie  deren  Zinsen  herabsetzen,  die  Anleihen  konvertieren.  Der
Gläubiger,  der  in  die  Zinsherabsetzung  nicht  einwilligt,  erhält  das
Kapital  zum  Nennwerte  zurückgezahlt.  Wer  sich  dagegen  mit  der  Konversion ­
  einverstanden  erklärt,  bekommt  mitunter  noch  eine  sogenannte
„Konvertierungsprämie"  und  die  Zusicherung,  daß  der  Zinsfuß ­
  innerhalb  einer  gewissen  Frist  nicht  noch  weiter  herabgesetzt  wird.
(S.  auch  den  Abschnitt  „Festverzinsliche  Wertpapiere".)
Nicht  zu  verwechseln  ist  eine  solche  Konversion  mit  der  aufgezwungenen
  Zinsherabsetzung,  bei  der,  durch  einseitigen  Akt,
eine  Herabminderung  der  Leistungen  des  Schuldners  erfolgt.
Eine  zwangsweise  Zinskonversion  brachte  die  deutsche  Notverordnung ­
  vom  8.  Dezember  1931,  die  sich  erstreckte  auf  Hypotheken,  festverzinsliche ­
  Wertpapiere  (mit  Ausnahme  der  Reichsbahn-Vorzugsaktien
und  der  im  Ausland  begebenen  Anleihen),  sowie  der  inländischen  Forderungen, ­
  die  auf  Ausländsanleihen  beruhten.  Zinssätze  zwischen  6  und  8%
wurden  auf  6  %,  Zinssätze  über  8  %  im  Verhältnis  von  8:6  herabgesetzt;
  überstieg  der  Zinssatz  12  %,  so  wurde  von  dem  Mehr  die  Hälfte
gekürzt.
Als  Anfang  1935  —  wesentlich  beeinflußt  durch  die  „Offen-Markt"-Käufe
  der  Reichsbank  Z  —  die  Kurse  sich  stark  dem  Paristande  genähert
hatten,  erfolgten  in  der  Erkenntnis,  daß  ein  Zinsfuß  in  der  bisherigen
2.  Bei  Kapitalerhöhungen:  Durch  Einbringung  von  Sacheinlagen
oder  Unternehmungen,  oder  bei  Sanierungen,  wenn  Großgläubiger
ihre  Forderungen  inAktien  umwandeln.
3.  Bereits  bei  Gründung  der  A.  -  G.
Nach  einer  Untersuchung  des  Statistischen  Reichsamts  waren  Ende  1935  von
dem  Kapital  von  7840  Aktiengesellschaften  11,23  Milliarden  NM,  das  sind  57"/»
ihres  Kapitals,  in  Beteiligungen  gebunden.
*)  Hierdurch  gewann  die  Reichsbank  einen  bedeutenden  Einfluß  auf  den  Kapitalmarkt, ­
  den  sie  dem  von  ihr  erstrebten  Ziel  der  Zinssenknng  dienstbar  machte.

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