Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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aus Reichs--, Staatsanleihen usw. dadurch zu sichern, daß es von dem Besitz 
der über die Forderung ausgestellten Urkunde unabhängig wird. Es soll 
der Gläubiger dadurch in vollem Umfange gegen die Gefahr geschützt wer 
den, durch den zufälligen Verlust der Schuldverschreibung oder der Zins 
scheine das Forderungsrecht selbst einzubüßen. Die Anleihen sind bei der 
Schuldbuchverwaltung einzuliefern, die sie sofort nach Eintragung ver 
nichtet. Schuldbuchforderungen können auch ohne Umwandlung begrün 
det werden, wenn der Kaufpreis bar eingezahlt wird. Über die Einzahlung 
wird von der Kasse, bei der die Einzahlung zu geschehen hat, eine Beschei 
nigung ausgestellt, die der Reichsschuldenverwaltung einzureichen ist. 
Die Löschung der Schuldbuchforderungen erfolgt durch Ausreichung 
von Schuldverschreibungen zum gleichen Zins- und Nennwert. 
Diese Eintragung, von der aus Gründender Sicherheit eine wortgetreue 
Abschrift an einem anderen Orte aufbewahrt wird, bietet dem Gläubiger 
die denkbar größte Sicherheit, da er in vollem Umfange gegen die Gefahr 
geschützt wird, durch Verlust der Papiere sDiebstahl, Verbrennen oder 
sonstiges Abhandenkommens des Forderungsrechtes verlustig zu gehen. Die 
Quittung, die über die Eintragung ausgefertigt ist, hat für den, der auf 
unredliche Weise in ihren Besitz gelangt ist, nicht den geringsten Wert, 
da sie, wie auf ihr ausdrücklich vermerkt ist, „nicht als eine über die 
Forderung ausgestellte Verschreibung gilt". 
Das Reichsschuldbuch ist am 1. April 1892 eingeführt worden. 
Für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldbuches ist nach der Reichs- 
schuldenordnung vom 13. Februar 1924, abgeändert durch Gesetz vom 
5. Juli 1934, die Reichsschuldenverwaltung verantwortlich, die mit der Er 
ledigung sämtlicher Schuldbuchsachen das Reichsschuldbuchbüro 
beauftragt hat. 
Nach dem Wesen des Schuldbuches gelangen dort vorwiegend Kapitalien 
zur Eintragung, die nicht zum Umlauf im Handel und Verkehr gebraucht 
Preußischen Staatsschuldenverwaltung mitgeführt. Seitdem ist sie eine 
eigene Rcichsbehörde (Berlin 81V 68s, die, umgekehrt, die Geschäfte der Preu 
ßischen Staatsschuldenverwaltung mit führt. 
Schrifttum: Konopath, Das Reichsschuldbuch, im NS. Handbuch für 
Recht und Gesetzgebung. München 1935. S ch u l tz e n st e i n, Das Reichs- 
schuldbuch. Berlin 1927.
	        
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