Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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werden, sondern dem Reich ((Staat) auf längere Zeit überlassen bleiben 
sollen. Eintragungen und Löschungen erfolgen kostenfrei. Verwaltungskosten 
werden nicht erhoben. Die Zinsen werden an den festgesetzten Terminen 
überwiesen. 
Eine neue Gruppe von Reichsschuldbuchforderungen entstand durch das 
Kriegsschädenschlußgesetz vom 30. März 1928 (RGBl. I S. 120) und aus 
der Verordnung zur Durchführung der Entschädigung auf Grund des 
deutsch-polnischen Liquidationsabkommens vom 14. Juli 1930. Wer einen 
Liquidations- oder Gewaltschaden erlitten hatte oder durch Besitz bestimmter 
ausländischer Wertpapiere geschädigt worden war, erhielt eine „Schluß 
entschädigung". Für Beträge von mehr als 20 000 RM wurde dafür eine 
Schuldbuchforderung in das Reichsschuldbuch eingetragen, die vom Reich 
bis zum Jahre 1948 zu tilgen ist. 
Nachdem sich im Börsenfreiverkehr ein Markt in diesen Schuldverschreibungen 
gebildet hatte, ist zur Erleichterung des Handels vom Berliner Kassenverein der 
Schuldbuchgiroverkehr geschaffen worden, der eine Abwicklung des 
Handels ähnlich dem Effektengiroverkehr ermöglicht. Im Jahre 1936 erfolgten 
59 500 Buchungen. 
Jede Bankfirma, der vom Kassenverein ein Schulbuchgirokonto eröffnet wor 
den ist, hat diesem gegenüber das Recht, die Eintragung des Kassenvereins in 
das Reichsschuldbuch als Gläubigerin von Schuldbuchforderungen der eingangs 
genannten Art, die der Bank oder deren Kunden zustehen, zu veranlassen. Solche 
Übertragungen im Reichsschuldbuch sind in Höhe der Gesamtforderung oder in 
durch 59 teilbaren Reichsmarkbeträgen zulässig. Die Anträge auf Umschreibung 
der Schuldbuchforderungen auf den Namen des Kassenvereins sind ausschließlich 
an die Reichsschuldenverwaltung (Liquidations-Abteilung) zu richten. Sobald 
die Reichsschuldenverwaltung dem Kassenverein von der Eintragung auf seinen 
Namen Kenntnis gegeben hat, schreibt dieser den eingetragenen Betrag der Bank 
auf Schuldbuchgirokonto gut. 
Mit der Eintragung des Kassen-Bereins als Gläubigerin in das Reichsschuld 
buch erhält dieser den Konto-Inhabern gegenüber die Stellung eines Treu 
händers. Als solcher ist der Kassen-Verein verpflichtet, 
die fälligen Zins- und Kapitalbeträge der Reichsschuldbuchforderungen, so 
weit sie ihm vom Reich überwiesen werden, auszuzahlen, 
auf Antrag die Wiederübertragung der Reichsschuldbuchforderung von dem 
Namen des Kassen-Vereins auf den Namen eines Kontoinhabers oder auf 
den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten im Reichsschuldbuch zu ver 
anlassen.
	        
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