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werden, sondern dem Reich ((Staat) auf längere Zeit überlassen bleiben
sollen. Eintragungen und Löschungen erfolgen kostenfrei. Verwaltungskosten
werden nicht erhoben. Die Zinsen werden an den festgesetzten Terminen
überwiesen.
Eine neue Gruppe von Reichsschuldbuchforderungen entstand durch das
Kriegsschädenschlußgesetz vom 30. März 1928 (RGBl. I S. 120) und aus
der Verordnung zur Durchführung der Entschädigung auf Grund des
deutsch-polnischen Liquidationsabkommens vom 14. Juli 1930. Wer einen
Liquidations- oder Gewaltschaden erlitten hatte oder durch Besitz bestimmter
ausländischer Wertpapiere geschädigt worden war, erhielt eine „Schluß
entschädigung". Für Beträge von mehr als 20 000 RM wurde dafür eine
Schuldbuchforderung in das Reichsschuldbuch eingetragen, die vom Reich
bis zum Jahre 1948 zu tilgen ist.
Nachdem sich im Börsenfreiverkehr ein Markt in diesen Schuldverschreibungen
gebildet hatte, ist zur Erleichterung des Handels vom Berliner Kassenverein der
Schuldbuchgiroverkehr geschaffen worden, der eine Abwicklung des
Handels ähnlich dem Effektengiroverkehr ermöglicht. Im Jahre 1936 erfolgten
59 500 Buchungen.
Jede Bankfirma, der vom Kassenverein ein Schulbuchgirokonto eröffnet wor
den ist, hat diesem gegenüber das Recht, die Eintragung des Kassenvereins in
das Reichsschuldbuch als Gläubigerin von Schuldbuchforderungen der eingangs
genannten Art, die der Bank oder deren Kunden zustehen, zu veranlassen. Solche
Übertragungen im Reichsschuldbuch sind in Höhe der Gesamtforderung oder in
durch 59 teilbaren Reichsmarkbeträgen zulässig. Die Anträge auf Umschreibung
der Schuldbuchforderungen auf den Namen des Kassenvereins sind ausschließlich
an die Reichsschuldenverwaltung (Liquidations-Abteilung) zu richten. Sobald
die Reichsschuldenverwaltung dem Kassenverein von der Eintragung auf seinen
Namen Kenntnis gegeben hat, schreibt dieser den eingetragenen Betrag der Bank
auf Schuldbuchgirokonto gut.
Mit der Eintragung des Kassen-Bereins als Gläubigerin in das Reichsschuld
buch erhält dieser den Konto-Inhabern gegenüber die Stellung eines Treu
händers. Als solcher ist der Kassen-Verein verpflichtet,
die fälligen Zins- und Kapitalbeträge der Reichsschuldbuchforderungen, so
weit sie ihm vom Reich überwiesen werden, auszuzahlen,
auf Antrag die Wiederübertragung der Reichsschuldbuchforderung von dem
Namen des Kassen-Vereins auf den Namen eines Kontoinhabers oder auf
den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten im Reichsschuldbuch zu ver
anlassen.