Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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s.  Deutsche  Zentralgenossenschastskasse l )
Staatliche  Spitze  des  Genossenschaftswesens  ist  die  Deutsche  Zentralgenossenschaftskasse ­
  (Deutschlandkasse).  Sie  ist  aus  der  am  1.  Oktober  1895
errichteten  Preußischen  Zentralgenossenschastskasse  (Preußenkasse)
hervorgegangen.  Diese  wollte  für  die  Zentralkreditgenossenschaften  (Verbandskassen) ­
  Spezialbank  sein,  d.  h.  deren  Kreditbedürfnisse  befriedigen
und  den  „Geldausgleich"  zwischen  ihnen  vermitteln.  Als  Grundkapital
gewährte  ihr  der  Staat  zunächst  5  Millionen  M  in  Zeigen  Konsols.
Wenn  auch  schon  seit  1905  einige  Verbandskassen  mit  einer  Vermögenseinlage ­
  beteiligt  waren,  so  kann  man  von  einem  gemischt-wirtschaftlichen ­
  Unternehmen  doch  erst  seit  1924  sprechen.  Die  kritische  Lage  der  deutschen ­
  Landwirtschaft  im  allgemeinen  und  Bestrebungen  zur  Vereinheitlichung
des  deutschen  Genossenschaftswesens  führten  1928  zu  einer  Reform  der  Preußenkasse, ­
  nachdem  bereits  im  Jahre  vorher  eine  Änderung  in  ihrer  Leitung
erfolgt  war.  Die  wenig  glückliche  Kreditpolitik  der  Preußenkasse  bot  den  äußeren
Anlaß.  Der  preußische  Staat  erhöhte  seine  Beteiligung  auf  175  Millionen  RM,
und  das  Reich  beteiligte  sich  mit  50  Millionen  RM.
Die  Preußenkasse  ist  auf  Grund  der  Verordnung  des  Reichspräsiden,
ten  über  „die  Deutsche  Zentralgenossenschastskasse  und  das  genossenschaftliche ­
  Revisionswesen"  vom  21.  Oktober  1932  in  eine  Reichsanstalt
umgestaltet  worden,  nachdem  sie  schon  vor  dem  Kriege  mehr  und  mehr  ihren
Geschäftsbereich  über  die  Grenzen  des  Preußischen  Staates  ausgedehnt
hatte  und  nach  dem  Kriege  praktisch  bereits  ein  einheitliches  genossenschaftliches ­
  Spitzeninstitut  für  das  ganze  Reich  geworden  war.  Ihren  Sitz
hat  sie  in  Berlin;  Mitte  1935  wurde,  eine  Zweigstelle  in  K  ö  l  n  errichtet.
Sie  ist  eine  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  und  steht  unter
Aufsicht  des  Reichsministers  der  Finanzen.  Am  Grundkapital
(99,8  Mill.  RM)  sind  mit  je  40  Mill.  das  Reich  und  Preußen,  mit  5  Mill.
die  Rentenbank-Kreditanstalt  und  mit  14,8  Mill.  die  Zentralkassen  beteiligt.
Etwa  i)  *  *  4 / 0  von  den  rund  53  000  Genossenschaften,  die  im  Reich  vorhanden
sind,  stehen  mit  der  Deutschlandkasse  über  die  genossenschaftlichen ­
  Zentralkassen,  zu  denen  der  größte  Teil  der  Genosseni) ­
  Schrifttum:  C.  Semper,  Die  Preußische  Zentralgenossenschastskasse, ­
  in  O  b  st,  Buch  des  Kaufmanns,  7.  Aufl.,  Stuttgart  1928.  H  i  l  l  r  i  n  g  -
haus,  Die  Preußische  Zentralgenossenschastskasse.  Berlin  1922.  Wygodzinski-Müller,
  Das  Genossenschaftswesen  in  Deutschland.  Leipzig  1929.
            
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