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3. durch den Aufsichtsrat; er besteht aus 26, auf die Dauer von
je 3 Jahren gewählten Mitgliedern.
6. 5 andere Staatsbanken
Zu den Staatsbanken, die alle über ihren ursprünglichen Zweck, Bankier
des Staates zu sein, hinausgehen, gehört mit dem Charakter von Depositen-
banken, neben der Bayerischen Staatsbank und der Sächsischen Staats
bank, die 1933 errichtete Bremer Landesbank.
Einen gemischen Charakter tragen, d. h. kurz- und langfristigen (Hypo-
theken») Kredit gewähren (neben der Thüringischen Staatsbank und der
Braunschweigischen Staatsbank): die Staatliche Kreditanstalt in Olden
burg, die Lippische Landesbank in Detmold, die Hessische Landesbank in
Darmstadt und die Lübeckische Kreditanstalt in Lübeck.
Württemberg und Baden besitzen keine Staatsbanken.
Von den Ländern wurden weiter errichtet:
B. Bodenkreditinstitute
Für Vermittlung langfristiger Kredite (Realkreditgeschäft) wurden
von den Ländern besondere Anstalten geschaffen, wie die Preußische
Landespfandbriefanstalt (sie gewährt Darlehen zur Herstellung von Klein-
Wohnungen), die Preußische Wohnungskreditanstalt (sie fördert den Klein
wohnungsbau durch Gewährung oder Verbürgung zweitstelligen Grund
kredits), die Württembergische Landeskreditanstalt, die Thüringische
Landeshypothekenbank u. a.
C. Landesbanken
Bei den älteren Landesbanken ist als Zweck angegeben: Erleichterung
des Kredits für den Grundbesitz durch Gewährung von Hypotheken
darlehen mittels Emission von Pfandbriefen. Neuerdings betrachten die
Landesbanken als ihre Aufgabe: Förderung der Wirtschaft und des Kredits
ihrer Gewährsverbände. Wie ihre Aufgaben, so sind auch ihre Be
nennungen verschieden: Landesbank, Provinzialhilfskasse, Provinzial
bank. Gemeinsam ist ihnen, daß sie gemeinnützige, als selbständige Körper
schaften des öffentlichen Rechts errichtete Kreditinstitute sind.