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3. durch den Aufsichtsrat; er besteht aus 26, auf die Dauer von
je 3 Jahren gewählten Mitgliedern.
6. 5 andere Staatsbanken
Zu den Staatsbanken, die alle über ihren ursprünglichen Zweck, Bankier
des Staates zu sein, hinausgehen, gehört mit dem Charakter von Depositenbanken,
neben der Bayerischen Staatsbank und der Sächsischen Staatsbank,
die 1933 errichtete Bremer Landesbank.
Einen gemischen Charakter tragen, d. h. kurz- und langfristigen (Hypotheken»)
Kredit gewähren (neben der Thüringischen Staatsbank und der
Braunschweigischen Staatsbank): die Staatliche Kreditanstalt in Oldenburg,
die Lippische Landesbank in Detmold, die Hessische Landesbank in
Darmstadt und die Lübeckische Kreditanstalt in Lübeck.
Württemberg und Baden besitzen keine Staatsbanken.
Von den Ländern wurden weiter errichtet:
B. Bodenkreditinstitute
Für Vermittlung langfristiger Kredite (Realkreditgeschäft) wurden
von den Ländern besondere Anstalten geschaffen, wie die Preußische
Landespfandbriefanstalt (sie gewährt Darlehen zur Herstellung von Klein-Wohnungen),
die Preußische Wohnungskreditanstalt (sie fördert den Kleinwohnungsbau
durch Gewährung oder Verbürgung zweitstelligen Grundkredits),
die Württembergische Landeskreditanstalt, die Thüringische
Landeshypothekenbank u. a.
C. Landesbanken
Bei den älteren Landesbanken ist als Zweck angegeben: Erleichterung
des Kredits für den Grundbesitz durch Gewährung von Hypothekendarlehen
mittels Emission von Pfandbriefen. Neuerdings betrachten die
Landesbanken als ihre Aufgabe: Förderung der Wirtschaft und des Kredits
ihrer Gewährsverbände. Wie ihre Aufgaben, so sind auch ihre Benennungen
verschieden: Landesbank, Provinzialhilfskasse, Provinzialbank.
Gemeinsam ist ihnen, daß sie gemeinnützige, als selbständige Körperschaften
des öffentlichen Rechts errichtete Kreditinstitute sind.