den Zweiganstalten der an den Beratungen des Komitees teilnehmende
Beamte der Bank. Über Annahme oder Ablehnung eingereichter Wechsel
entscheidet das Zensurkomitee mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich
heit ist entscheidend die Stimme des Vorsitzenden, der nur in diesem Falle
mitstimmt.
B. Die Ungarische Nationalbank
Die Bolschewikenregierung in Ungarn beschlagnahmte Anfang 1919 die
dortigen Filialen der Österreichisch-ungarischen Bank, ernannte einen eigenen
Gouverneur und traf „Währungsmaßnahmen", indem sie u. a. gefälschte Noten
ausgab. Nach Sturz der Räteregierung wurde der Wert der Noten zu 1, 2, 25
und 290 K auf Vs ihres ursprünglichen Nennwertes festgesetzt. Die Notenausgabe
für Ungarn erfolgte durch eine der österreichischen Geschäftsführung nachgebildete
„Ungarische Geschäftsführung". Der nächste Schritt war: Ab -
st e m p e l u n g aller Roten, mit Ausnahme der zu 1, 2, 25 und 200 K, verbunden
mit einer Zwangsanleihe. Nur die Hälfte des Nennbetrages der eingereichten
Noten wurde zurückgegeben; für die andere Hälfte wurde eine Quittung erteilt,
gegen die 4prozentige, auf Namen lautende Staatsschatzscheine ausgehändigt
wurden. Durch Beschluß der ungarischen Nationalversammlung vom 26. April
1921 wurde „wegen Erlöschens des Privilegs der Österreichisch-ungarischen
Bank und des durch den Friedensvertrag von Trianon notwendig gewordenen
Umtausches der von diesem Institut ausgegebenen Banknoten und zwecks Auf
rechterhaltung des gesamten Geldverkehrs bis zu dem Zeitpunkt, wo die Er
richtung der Ungarischen Nationalbank verfügt werden kann", das Kgl.
Ungarische st a a t l i ch e N o t c n i n st i t u t in Budapest errichtet. Es
übernahm von der Ungarischen Geschäftsführung der Österreichisch-ungarischen
Bank deren sämtliche Aktiva und Passiva.
Aus diesem 1921 geschaffenen Noteninstitut ging in Form einer Aktien-
gesellschaftdieUngarischeNationalbank (Magyar Nemzeti Banks
hervor, die ihre Tätigkeit am 24. Juni 1924 begonnen hat. Ihr Privileg
läuft bis zum 81. Dezember 1943, also 1 Jahr länger als bei der Öster
reichischen Nationalbank.
Nach Art. 1 der fauch in deutscher Sprache erschienenen) Statuten vom
26. April 1924 hat die von der Regierung unabhängige Ungarische Natio
nalbank die Aufgabe, „im Rahmen ihrer Statuten den Geldumlauf in
Ungarn zu regeln, die Zahlungausgleichungen zu erleichtern und für die
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen, vor allem jedoch die Auf
nahme der Barzahlungen (Einlösung der Banknoten in Metalls — durch
Ansammlung von Gold und auf wertbeständige Währungen lautende Gut-
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