Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

den Zweiganstalten der an den Beratungen des Komitees teilnehmende 
Beamte der Bank. Über Annahme oder Ablehnung eingereichter Wechsel 
entscheidet das Zensurkomitee mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich 
heit ist entscheidend die Stimme des Vorsitzenden, der nur in diesem Falle 
mitstimmt. 
B. Die Ungarische Nationalbank 
Die Bolschewikenregierung in Ungarn beschlagnahmte Anfang 1919 die 
dortigen Filialen der Österreichisch-ungarischen Bank, ernannte einen eigenen 
Gouverneur und traf „Währungsmaßnahmen", indem sie u. a. gefälschte Noten 
ausgab. Nach Sturz der Räteregierung wurde der Wert der Noten zu 1, 2, 25 
und 290 K auf Vs ihres ursprünglichen Nennwertes festgesetzt. Die Notenausgabe 
für Ungarn erfolgte durch eine der österreichischen Geschäftsführung nachgebildete 
„Ungarische Geschäftsführung". Der nächste Schritt war: Ab - 
st e m p e l u n g aller Roten, mit Ausnahme der zu 1, 2, 25 und 200 K, verbunden 
mit einer Zwangsanleihe. Nur die Hälfte des Nennbetrages der eingereichten 
Noten wurde zurückgegeben; für die andere Hälfte wurde eine Quittung erteilt, 
gegen die 4prozentige, auf Namen lautende Staatsschatzscheine ausgehändigt 
wurden. Durch Beschluß der ungarischen Nationalversammlung vom 26. April 
1921 wurde „wegen Erlöschens des Privilegs der Österreichisch-ungarischen 
Bank und des durch den Friedensvertrag von Trianon notwendig gewordenen 
Umtausches der von diesem Institut ausgegebenen Banknoten und zwecks Auf 
rechterhaltung des gesamten Geldverkehrs bis zu dem Zeitpunkt, wo die Er 
richtung der Ungarischen Nationalbank verfügt werden kann", das Kgl. 
Ungarische st a a t l i ch e N o t c n i n st i t u t in Budapest errichtet. Es 
übernahm von der Ungarischen Geschäftsführung der Österreichisch-ungarischen 
Bank deren sämtliche Aktiva und Passiva. 
Aus diesem 1921 geschaffenen Noteninstitut ging in Form einer Aktien- 
gesellschaftdieUngarischeNationalbank (Magyar Nemzeti Banks 
hervor, die ihre Tätigkeit am 24. Juni 1924 begonnen hat. Ihr Privileg 
läuft bis zum 81. Dezember 1943, also 1 Jahr länger als bei der Öster 
reichischen Nationalbank. 
Nach Art. 1 der fauch in deutscher Sprache erschienenen) Statuten vom 
26. April 1924 hat die von der Regierung unabhängige Ungarische Natio 
nalbank die Aufgabe, „im Rahmen ihrer Statuten den Geldumlauf in 
Ungarn zu regeln, die Zahlungausgleichungen zu erleichtern und für die 
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen, vor allem jedoch die Auf 
nahme der Barzahlungen (Einlösung der Banknoten in Metalls — durch 
Ansammlung von Gold und auf wertbeständige Währungen lautende Gut- 
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