Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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haben  (Devisen)  —  vorzubereiten  und  nach  gesetzlicher  Aufnahme  der  Bar-Zahlungen
  die  Aufrechterhaltung  derselben  zu  sichern".
Der  Aufbau  der  Bank  gleicht  in  den  Grundzügen  dem  der  Österreichischen ­
  Nationalbank.  Abweichungen  bestehen  nur  hinsichtlich  der  Vorschriften ­
  über  die  Zusammensetzung  des  Generalrats.  Bei  den  Bestimmungen
hinsichtlich  Kreditgewährung  wird  den  besonderen  Bedürfnissen  der  ungarischen ­
  Landwirtschaft  Rechnung  getragen.
6.  Die  Tschechoslowakische  Nationalbank
Durch  Gesetz  vom  25.  Februar  1919  erhielt  die  Tschechoslowakische  Republik
ihre  eigene  Währung.  Die  Noten  der  Österreichisch-ungarischen  Bank,  die
auf  dem  Gebiete  der  Tschechoslowakischen  Republik  umliefen,  wurden  dort  nach
Abstempelung  Z  zu  alleinigen  Zahlungsmitteln  mit  gesetzlicher  Zahlkraft  erklärt.
Die  Menge  der  umlaufenden  Noten,  die  durch  die  Abstempelung  zu  Staatsnoten
  erklärt  wurden,  war  damit  festgesetzt.  Gerechnet  wird  nach  Tschechen-Kronen;
  1  K8  —  100  Heller.
Später  wurden  diese  abgestempelten  Noten  durch  neue  Staatsnoten
ersetzt,  die  das  nach  der  Währungstrennung  an  die  Stelle  der  Österreichisch,
ungarischen  Bank  errichtete  „Bankamt  des  Finanzmini  st  eriums"
ausgab.
Am  11.  März  1919  eröffnete  das  Bankamt,  das,  „bis  zur  weiteren  gesetzlichen
Regelung,  mit  den  Funktionen  einer  staatlichen  Notenbank"  beauftragt  worden
war,  mit  einer  Hauptanstalt  in  Prag  und  29  Niederlassungen  den  Geschäftsbetrieb. ­
  Ein  besonderes  Geschäftskapital  wurde  dem  Bankamt  bei  seiner  Entstehung ­
  nicht  überwiesen:  außer  der  Forderung  an  die  Österreichisch-ungarische
Bank  standen  ihm  Deikungsmittel  nicht  zur  Verfügung.  Der  Versuch,  die  W  ährungzu
  heben  und  zu  stabilisieren,  mißlang.  Erst  zu  Beginn  des
Jahres  1922  wurde  der  Inflation  ein  Ende  bereitet.  Eine  scharfe  Revalorisation
  der  Tschechenkrone  erfolgte  durch  Deflation.
Seit  Anfang  1923  gelang  es,  die  Krone  stabil  zu  halten.  Damit  war
eine  Voraussetzung  für  Errichtung  der  durch  Gesetz  vom  14.  April  1920
vorgesehenen  Notenbank  gegeben.  Zweite  Voraussetzung  war  das  Währungsgesetz ­
  mit  dem  Übergang  zur  Goldwährung.  Da  der  Devisenvorrat
für  Einführung  der  Goldwährung  nicht  ausreichte,  die  baldige  Errichtung ­
  einer  Notenbank  aber  im  Hinblick  auf  die  für  Staat  und  Wirtschaft
i)  Die  Hälfte  der  zur  Abstempelung  gelangten  Noten  wurde  eingezogen ­
  und  dem  Einreicher  hierfür  eine  Bestätigung  erteilt,  auf  die  er  später
Iproz.  Staatsanleihen  erhielt.
            
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