Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Noten  haben  alle  das  gleiche  Aussehen  und  unterscheiden  sich  nur  hinsichtlich
Vignetten  und  Unterschriften  der  Direktoren  und  Kontrollbeamten.
Der  Kontrolleur  hat  ferner  die  Pflicht,  die  Nationalbanken,  so  oft  es  ihm
nötig  erscheint,  zu  revidieren.  Uber  das  Ergebnis  dieser  Untersuchungen  erstattet
er  alljährlich  dem  Kongreß  Bericht.  Diese  st  ä  n  d  i  g  e  Kontrolle  der
Nationalbanken  hat  sicherlich  viele  Betrügereien  und  manchen  Zusammenbruch
verhütet;  ausgeblieben  sind  sie  aber  auch  trotz  der  Kontrolle  nicht.
Die  Ic.  Fad  den  bill  vom  25.Februar  1927  („a  bill  to  amend  the  national
bank  act  and  the  Federal  reserve  act")  erweiterte  die  Rechte  der  Nationalbanken:
sie  dürfen  Filialen  errichten,  hypothekarische  Darlehen  gewähren  und  verzinsliche
Spareinlagen  annehmen;  ihr  Privileg  wird  auf  99  Jahre  verlängert.
Als  Notendeckung  für  die  Nationalbanken  kamen  in  Betracht  die  2  "/oigen
Konsols,  die  2  "/»igen  Panama-Bonds  und  seit  Juli  1932,  auf  Grund  der  Glaß-Zusatz-Lill,
  alle  Staatsanleihen  mit  einem  Zinsfuß  bis  zu  3 3 /s 0 /o.  Das  Außerkrafttreten ­
  dieser  Bill  im  Juli  1935  und  die  Kündigung  der  Konsols  und  Panama-Bonds
  hatte  eine  sehr  starke  Verminderung  des  Umlaufs  der  Nationalbanknoten ­
  zur  Folge,  da  andere  Obligationen  neu  zur  Deckung  nicht  zugelassen  wurden.
Das  Bundesreservegesetz  vom  23.  Dezember  1913  (Federal ­
  Reserve  Act)  schafft  in  jedem  der  12  Distrikte,  in  die  die  Union  eingeteilt ­
  wird,  eine  Federal  Reserve  Bank  mit  dem  Namen  der  betreffenden
Stadt  (z.  B.  Federal  Reserve  Bank  of  New  York).
Die  12  Federal  Reserve-Banken  sind  „Banken  der  Banken".  Sie  pflegen
also  nicht  unmittelbare  Geschäftsbeziehungen  zu  den  letzten  Kreditnehmern,
sondern  gewähren  Kredite  nur  an  die  rund  6400  Mitgliederbanken,  und
zwar  gemäß  den  Saisonforderungen  und  dem  Konjunkturbedarf,  nicht
als  Dauerkredit.  Sie  unterliegen  einer  einheitlichen  Aufsicht  in
Washington,  dem  Bundesreserverat  (Federal  Reserve  Board).
Die  Notenausgabe  wurde  durch  den  Federal  Reserve  Act  insofern  auf
eine  neue  Grundlage  gestellt,  als  neben  die  100prozentig  durch  Wertpapiere
gedeckten  Nationalbanknoten  die  bankmäßig  gedeckten  Noten
der  Bundesreservebanken,  die  Federal  Reserve  Notes,
traten.  Ihre  Herstellung  und  Ausgabe  erfolgt  durch  den  Federal  Reserve
Board.  Sie  stellen  eine  direkte  Verpflichtung  der  Vereinigten  Staaten
dar,  d.  h.  für  ihre  Sicherheit  haftet  in  erster  Linie  der  Staat.  Die  Reservebank
  muß  für  ihre  ausgegebenen  Noten  eine  40  "/„-Golddeckung  halten;  es
geschieht  dies,  nachdem  infolge  des  „Gold  Reserve  Act"  von  1934  die
Bundesreservebanken  ihre  Goldbestände  an  das  Schatzamt  hatten  abliefern
müssen,  in  der  Form  von  Goldzertifikaten  oder  in  Forderungen  an  das
            
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