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Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be
schränkter Haftung, Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft,
Repräsentanten oder Gruben-Vorstandsmitglieder von Gewerkschaften, gesetz
liche oder satzungsmäßige Vertreter anderer als der vorgenannten juristischen
Personen) die Börse besuchen, so sind für den 2. Vertreter 25 v. H. der für den
1. Vertreter festgesetzten Gebühren zu entrichten. Der 8. und alle weiteren Ver
treter sind von den Gebühren frei.
Für die Zulassung der am Börsenhandel Teilnehmenden wird eine
einmalige Gebühr (Aufnahmegebühr) in Höhe der doppelten Jahresgebühr
der veranlagten Stufe erhoben.
Für die Zulassung des 2. Vertreters desselben Betriebes sind in den Stufen
1—3 25 v. H. der doppelten Jahresgebühr, in den Stufen 4—14 für den
2. Vertreter 25 v. H. der Jahresgebühr der veranlagten Stufe — in Stufe 4
jedoch mindestens der entsprechende Satz der Stufe 3 — zu entrichten. Die
Aufnahmegebühr für den 3. und alle weiteren Vertreter beträgt 100 bis
1000 RM.
Personen, die ohne Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel die Börse
besuchen, haben 200 bis 1000 RM zu entrichten.
Für die Einführung von G ä st e n sind 3 RM für den Tag zu zahlen.
Für den Besuch der Börsenversammlungen durch kaufmännische An
gestellte (Prokuristen, Handlungsgehilfen, Volontäre und Lehrlinge) — sie
erhalten nicht eine Börsen-, sondern nur eine Eintrittskarte —
sind zu entrichten: für den ersten zugelassenen kaufmännischen Angestellten
60 RM, für jeden weiteren eine um 60 RM steigende Gebühr, d. h. 120, 180,
240 RM usw.
Für den Zutritt von Boten zu den Börsenversammlungen sind von dem
jenigen Betriebe, der ihre Zulassung beantragt hat, zu entrichten: für den
ersten zugelassenen Boten 20, für jeden folgenden 10 RM mehr. Vertreter
der Presse zahlen eine Gebühr von 24 RM *).
II. Einführmigsgebühren (für Wertpapiere).
Werden Wertpapiere an der Berliner Börse eingeführt, so ist für
die Inanspruchnahme der Börseneinrichtungen, unabhängig davon, ob ein
Prospekt eingereicht worden ist oder nicht, eine Gebühr (Einführungs-
gebühr) von dem Antragsteller zu entrichten. Die Papiere gelten spätestens
als eingeführt, wenn die Lieferbarkeit ausgesprochen ist.
Für die Höhe der Gebühr, die abgesehen von den Fällen zu III und V von
dem Nennwerte berechnet wird, ist der folgende Tarif maßgebend:
*) Mitte April 1935 waren zum Besuch der Berliner Börse 1105 selbstän
dige Börsenbesncher (darunter 257 freie Makler und 76 Kursmakler) und
1087 Angestellte zugelassen. Neuere Zahlen sind nicht bekanntgegeben.