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mit Wertpapieren beteiligen. Darüber hinaus sind bei jeder Beratung
über die Zulassung eines Papiers diejenigen Mitglieder ausgeschlossen,
die an dem Zulassungsantrag beteiligt sind.
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht:
die Vorlegung der Urkunden, die die Grundlage für die zu emittierenden
Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu
prüfen, weiter dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung
dieser Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse soweit als möglich unterrichtet wird und bei Unvollständigkeit
der Angaben die Emission nicht zuzulassen.
Der Antrag auf Zulassung muß von einer an der Börse vertretenen
öffentlichen Bankanstalt, Privatbank oder Bankfirma eingereicht werden.
Die Zulassungsstelle darf einem jeden Papier die Zulassung ohne Angabe
von Gründen versagen. Ausgenommen sind deutsche ReichsundStaatsanleihen,
die ohne weiteres an jeder Börse zum Börsenhandel
zugelassen sind. Für Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und
Rückzahlung von dem Reich oder einem Lande gewährleistet ist, und für
Schuldverschreibungen einer kommunalen Körperschaft, der Kreditanstalt
einer solchen Körperschaft, einer kommunalständischen Kreditanstalt oder
einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Pfandbriefanstalt kann die Landesregierung
anordnen, daß es der Einreichung eines Prospektes nicht
bedarf. Durch die Prospektbefreiung gilt die Zulassung „als erfolgt".
Gegen die Beschlüsse der Zulassungsstelle kann Beschwerde eingelegt
werden. Die Zulassungsstelle darf auch bereits zum Börsenhandel zugelassene
Wertpapiere wieder vom Handel ausschließen.
Für Wertpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder
nicht nachgesucht ist, darf (§ 43 BG.j eine amtliche Kursfeststellung nicht
erfolgen. Geschäfte in solchen Wertpapieren sind von der Benutzung der
Börsencinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht
vermittelt werden. Auch dürfen für solche an der Börse abgeschlossenen
Geschäfte Kurszettel nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter
Vervielfältigung verbreitet werden, sofern nicht die Börsenordnung für
besondere Fälle Ausnahmen gestattet.
Die Effekten müssen v o l l g e z a h l t oder ihre Vollzahlung jederzeit
zulässig sein und auf deutsche Währung oder gleichzeitig auf diese