Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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mit  Wertpapieren  beteiligen.  Darüber  hinaus  sind  bei  jeder  Beratung
über  die  Zulassung  eines  Papiers  diejenigen  Mitglieder  ausgeschlossen,
die  an  dem  Zulassungsantrag  beteiligt  sind.
Die  Zulassungsstelle  hat  die  Aufgabe  und  die  Pflicht:
die  Vorlegung  der  Urkunden,  die  die  Grundlage  für  die  zu  emittierenden ­
  Wertpapiere  bilden,  zu  verlangen  und  diese  Urkunden  zu
prüfen,  weiter  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Publikum  über  alle  zur  Beurteilung ­
  dieser  Wertpapiere  notwendigen  tatsächlichen  und  rechtlichen ­
  Verhältnisse  soweit  als  möglich  unterrichtet  wird  und  bei  Unvollständigkeit ­
  der  Angaben  die  Emission  nicht  zuzulassen.
Der  Antrag  auf  Zulassung  muß  von  einer  an  der  Börse  vertretenen
öffentlichen  Bankanstalt,  Privatbank  oder  Bankfirma  eingereicht  werden.
Die  Zulassungsstelle  darf  einem  jeden  Papier  die  Zulassung  ohne  Angabe ­
  von  Gründen  versagen.  Ausgenommen  sind  deutsche  ReichsundStaatsanleihen,
  die  ohne  weiteres  an  jeder  Börse  zum  Börsenhandel ­
  zugelassen  sind.  Für  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  und
Rückzahlung  von  dem  Reich  oder  einem  Lande  gewährleistet  ist,  und  für
Schuldverschreibungen  einer  kommunalen  Körperschaft,  der  Kreditanstalt
einer  solchen  Körperschaft,  einer  kommunalständischen  Kreditanstalt  oder
einer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehenden  Pfandbriefanstalt  kann  die  Landesregierung
  anordnen,  daß  es  der  Einreichung  eines  Prospektes  nicht
bedarf.  Durch  die  Prospektbefreiung  gilt  die  Zulassung  „als  erfolgt".
Gegen  die  Beschlüsse  der  Zulassungsstelle  kann  Beschwerde  eingelegt
werden.  Die  Zulassungsstelle  darf  auch  bereits  zum  Börsenhandel  zugelassene ­
  Wertpapiere  wieder  vom  Handel  ausschließen.
Für  Wertpapiere,  deren  Zulassung  zum  Börsenhandel  verweigert  oder
nicht  nachgesucht  ist,  darf  (§  43  BG.j  eine  amtliche  Kursfeststellung  nicht
erfolgen.  Geschäfte  in  solchen  Wertpapieren  sind  von  der  Benutzung  der
Börsencinrichtungen  ausgeschlossen  und  dürfen  von  den  Kursmaklern  nicht
vermittelt  werden.  Auch  dürfen  für  solche  an  der  Börse  abgeschlossenen
Geschäfte  Kurszettel  nicht  veröffentlicht  oder  in  mechanisch  hergestellter
Vervielfältigung  verbreitet  werden,  sofern  nicht  die  Börsenordnung  für
besondere  Fälle  Ausnahmen  gestattet.
Die  Effekten  müssen  v  o  l  l  g  e  z  a  h  l  t  oder  ihre  Vollzahlung  jederzeit
zulässig  sein  und  auf  deutsche  Währung  oder  gleichzeitig  auf  diese
            
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