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vorhanden ist. Für die Börsen in Frankfurt a. M. und Hamburg
muß der Gesamtnennwert bei der Zulassung von Wertpapieren mindestens
V2 Million RM betragen, während bei den übrigen Börsen bereits eine
Zulassung bei einem Gesamtnennwert von 1 / 4t Millionen RM erfolgen
kann. In Ausnahmefällen, so vor allem bei Gesellschaften mit herabgesetz
tem Kapital, sind niedrigere Grenzen für die Zulassung bestimmt worden.
Die Mitglieder der Zulassungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamt-
lich aus. Die für die Bewilligung der Zulassung erhobenen Gebühren
fließen in die Kasse der Börse bzw. des Handelsorgans, dem die Ver
waltung der Börse obliegt.
Die Stellung eines Antrags auf Zulassung von Wertpapieren darf
nur von Firmen erfolgen, die an dem betreffenden Börsenplatz ansässig
sind. Da, zwecks Erlangung eines größeren Marktes, die an einer
Provinzbörse eingeführten Papiere später häufig noch Zutritt zur Ber
liner Börse suchen, ergibt sich für Berliner Banken und Bankfirmen, die
von der Gesellschaft oder dem betr. Konsortium mit der Stellung des
Zulassungsantrages betraut werden, eine gute Einnahmequelle. Die Ber
liner Firma wird einen solchen Kommissionsauftrag aber nur annehmen,
wenn sie einen tieferen Einblick in die Lage der Unternehmung erhalten
hat. Ist doch die Gefahr der Haftung aus dem Prospekt nach Ver
schärfung der Bestimmungen sehr groß.
In Aktien und anderen Werten, die zum offiziellen Freiverkehr nicht
zugelassen sind, entwickelte sich in neuerer Zeit ein sog. Telephon
verkehr, zunächst von Büro zu Büro, weiter aber auch als Direktverkehr
der Banken mit der Kundschaft.
Wer die Zulassung zum Freiverkehrsmarkt, der gewissermaßen
eine Vorstufe für den amtlichen Verkehr ist, entscheidet der „Berliner Aus-
Ichuß für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten" sin der Börsensprache
"Unnotierter Ausschuß" genannt). Seit 1933 unterliegt die Zulassung zum
8reiverkehr ähnlichen, wenn auch milderen Vorschriften als zum
amtlichen Handel.
Den Grundstock dieses Freiverkehrsmarktes bilden die Industrie der Boden
schätze sErdöl, Erz, Kali, Kohle), ferner die Anteile deutscher Kolonialgesell
schaften, Aktien, die an der Börse nicht zugelassen sind, Obligationen und
Genußscheine.