Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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dienen Produktiven Zwecken (Bau von Elektrizitätswerken, Straßen 
bahnen, Schlachthäusern, Markthallen usw.). Vieles, was bisher dem 
Privatbetriebe überlassen gewesen war, haben neuerdings Städte und 
Gemeinden in eigene Verwaltung genommen und sich durch diese „Ver 
stadtlichung" nicht unbeträchtliche Einnahmen verschafft. 
Als durch Schrumpfung der Steueraufkommen und Anwachsen der Wohl- 
fahrtsunterstützungen die Finanzlage vieler Kommunen sich sehr verschlech 
tert hatte, kam dies ini Kurs der Stadtanleihen zum Ausdruck. Wirt 
schaftsbelebung und Minderung der Zinslasten ermöglichten die Konsoli 
dierung der kurzfristigen Verbindlichkeiten. Auf Grund des Gemeinde 
umschuldungsgesetzes vom 21. September 1933 wurden rund 2 1 / 2 Milliar 
den RM 4 % iger Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes 
deutscher Gemeinden ausgegeben. Kapital und Zinsen dieser 4 p r o z e n - 
tigen Gemeinde-Umschuldungsanleihen sind vom Deut 
schen Reich garantiert. Ihre Tilgung erfolgt durch Auslosung in 20 Jahren. 
Die Anleihen der Zweckverbände sind gesichert durch die 
Beiträge, die diese Körperschaften erheben; sie gelten als bevorrechtigte 
öffentliche Abgaben und können im Verwaltuugszwangsverfahren bei 
getrieben werden. 
Die Girozentralen, die Finanzierungsinstitute der Gemeinden gewor 
den sind, haben Anleihen unter gemeinsamer Gewähr der angeschlossenen Kom- 
"wnalverbände ausgegeben. Es handelt sich hier um Sammelanleihen einer 
Dachorganisation (des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes). 
Das Absatzgebiet dieser m ü n d e l s i ch e r e n Z Anleihen ist im all- 
gemeinsam beschränkt: Sie werden meist nur an einem oder zwei benach- 
st Die Anlegung von Mündelgeldern soll nach § 1807 des Bürger 
ten Gesetzbuches erfolgen: 
in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen 
Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschuldcn 
an inländischen Grundstücken; 
2- in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundes 
staat, sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das 
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind; 
3- in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche 
oder einem Bundesstaate g c w ä h r l e i st e t ist; 
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften For 
derungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder
	        
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