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dienen Produktiven Zwecken (Bau von Elektrizitätswerken, Straßen
bahnen, Schlachthäusern, Markthallen usw.). Vieles, was bisher dem
Privatbetriebe überlassen gewesen war, haben neuerdings Städte und
Gemeinden in eigene Verwaltung genommen und sich durch diese „Ver
stadtlichung" nicht unbeträchtliche Einnahmen verschafft.
Als durch Schrumpfung der Steueraufkommen und Anwachsen der Wohl-
fahrtsunterstützungen die Finanzlage vieler Kommunen sich sehr verschlech
tert hatte, kam dies ini Kurs der Stadtanleihen zum Ausdruck. Wirt
schaftsbelebung und Minderung der Zinslasten ermöglichten die Konsoli
dierung der kurzfristigen Verbindlichkeiten. Auf Grund des Gemeinde
umschuldungsgesetzes vom 21. September 1933 wurden rund 2 1 / 2 Milliar
den RM 4 % iger Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes
deutscher Gemeinden ausgegeben. Kapital und Zinsen dieser 4 p r o z e n -
tigen Gemeinde-Umschuldungsanleihen sind vom Deut
schen Reich garantiert. Ihre Tilgung erfolgt durch Auslosung in 20 Jahren.
Die Anleihen der Zweckverbände sind gesichert durch die
Beiträge, die diese Körperschaften erheben; sie gelten als bevorrechtigte
öffentliche Abgaben und können im Verwaltuugszwangsverfahren bei
getrieben werden.
Die Girozentralen, die Finanzierungsinstitute der Gemeinden gewor
den sind, haben Anleihen unter gemeinsamer Gewähr der angeschlossenen Kom-
"wnalverbände ausgegeben. Es handelt sich hier um Sammelanleihen einer
Dachorganisation (des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes).
Das Absatzgebiet dieser m ü n d e l s i ch e r e n Z Anleihen ist im all-
gemeinsam beschränkt: Sie werden meist nur an einem oder zwei benach-
st Die Anlegung von Mündelgeldern soll nach § 1807 des Bürger
ten Gesetzbuches erfolgen:
in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen
Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschuldcn
an inländischen Grundstücken;
2- in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundes
staat, sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;
3- in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche
oder einem Bundesstaate g c w ä h r l e i st e t ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften For
derungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder