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Die Vergütung, die die Aufsichtsratsmitglieder beziehen, muß im Ein
klang stehen mit ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft. Gewinn
beteiligungen — das gilt übrigens auch für die Vorstandsmitglieder —
sollen in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Aufwendungen
zugunsten der Gefolgschaft oder von Einrichtungen, die dem gemeinen Wohl
dienen.
o) Pflichten und Rechte des Aktionärs
Aktionäre heißen die Inhaber von Aktien. Der Mindestnennbetrag der
Aktien ist 1000 RM; für Aktien von Gesellschaften, die am 1. Oktober 1937
ins Handelsregister eingetragen waren, gilt ein Mindestbetrag von 100 RM.
Die Mehrzahl der Aktien sind Inhaberaktien. Bei den Namens-
aktien erfolgt die Übertragung durch Indossament, und weiter ist bei ihnen
Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft erforderlich. Das Risiko des
Aktionärs ist an und für sich bedeutend größer als das des Obligationärs,
jedoch ist es begrenzt: Mehr als den für eine vollgezahlte Aktie gegebenen
Kaufpreis kann der Aktionär nicht verlieren. — Bleibt ein Aktionär mit
der von der Gesellschaft verlangten Zuzahlung bzw. Vollzahlung im Ver
fuge, so hat er außer 5 "/„ Verzugszins en die im Gesellschaftsvertrage
etwa festgesetzte Konventionalstrafe zu entrichten. Aktionären, die den ein
geforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der
Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der
geleisteteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden (§ 58).
Einen Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten, jährlich gleich
bleibenden Dividende kann der Aktionär, der Mitglied der Gesell
est, nicht ihr Gläubiger ist, nicht geltend machen. Zur Verteilung ge
langt nur der nach der jährlichen Bilanz sich ergebende Reingewinn,
^ine Ausnahme findet statt bei Gesellschaften, die ein Unternehmen vor-
bereiten: Während der „Bauzeit" — z.B. bei einer Eisenbahn- oder
Straßenbahn-Gesellschaft — können Zinsen vom Kapital verteilt werden.
Die Erträge der Aktionäre sDividenden *)] sind begrenzt durch das An-
vom 4. Dezember 1934.
Hiernach ist den Kapitalgesellschaften, die im Vorjahre mehr als 6 v. H. Divi-
^nde verteilt haben, nur eine Barausschüttung des Gewinnes bis zu 8 v. H.
’) Dividende ist Anteil am Reingewinn auf Grund einer Kapitaleinlage,
Tantieme auf Grund der „Arbeitseinlage".