Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Gebabö 30. A. 
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Die Vergütung, die die Aufsichtsratsmitglieder beziehen, muß im Ein 
klang stehen mit ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft. Gewinn 
beteiligungen — das gilt übrigens auch für die Vorstandsmitglieder — 
sollen in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Aufwendungen 
zugunsten der Gefolgschaft oder von Einrichtungen, die dem gemeinen Wohl 
dienen. 
o) Pflichten und Rechte des Aktionärs 
Aktionäre heißen die Inhaber von Aktien. Der Mindestnennbetrag der 
Aktien ist 1000 RM; für Aktien von Gesellschaften, die am 1. Oktober 1937 
ins Handelsregister eingetragen waren, gilt ein Mindestbetrag von 100 RM. 
Die Mehrzahl der Aktien sind Inhaberaktien. Bei den Namens- 
aktien erfolgt die Übertragung durch Indossament, und weiter ist bei ihnen 
Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft erforderlich. Das Risiko des 
Aktionärs ist an und für sich bedeutend größer als das des Obligationärs, 
jedoch ist es begrenzt: Mehr als den für eine vollgezahlte Aktie gegebenen 
Kaufpreis kann der Aktionär nicht verlieren. — Bleibt ein Aktionär mit 
der von der Gesellschaft verlangten Zuzahlung bzw. Vollzahlung im Ver 
fuge, so hat er außer 5 "/„ Verzugszins en die im Gesellschaftsvertrage 
etwa festgesetzte Konventionalstrafe zu entrichten. Aktionären, die den ein 
geforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der 
Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der 
geleisteteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden (§ 58). 
Einen Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten, jährlich gleich 
bleibenden Dividende kann der Aktionär, der Mitglied der Gesell 
est, nicht ihr Gläubiger ist, nicht geltend machen. Zur Verteilung ge 
langt nur der nach der jährlichen Bilanz sich ergebende Reingewinn, 
^ine Ausnahme findet statt bei Gesellschaften, die ein Unternehmen vor- 
bereiten: Während der „Bauzeit" — z.B. bei einer Eisenbahn- oder 
Straßenbahn-Gesellschaft — können Zinsen vom Kapital verteilt werden. 
Die Erträge der Aktionäre sDividenden *)] sind begrenzt durch das An- 
vom 4. Dezember 1934. 
Hiernach ist den Kapitalgesellschaften, die im Vorjahre mehr als 6 v. H. Divi- 
^nde verteilt haben, nur eine Barausschüttung des Gewinnes bis zu 8 v. H. 
’) Dividende ist Anteil am Reingewinn auf Grund einer Kapitaleinlage, 
Tantieme auf Grund der „Arbeitseinlage".
	        
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