Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gestattet.  Gesellschaften,  die  im  Vorjahre  weniger  als  6  v.  H.  Dividende  gezahlt
haben,  dürfen  nur  bis  zu  6  v.  H.  Dividende  an  die  Aktionäre  ausschütten.  Der
den  Gesellschaftern  zustehende,  aber  nicht  zur  baren  Ausschüttung  gelangende
Teil  des  Reingewinns  ist  von  der  Gesellschaft  unverzüglich  nach  der  Beschlußfassung ­
  über  die  Gewinnausschüttung  der  Deutschen  Golddiskontbank  zu  überweisen. ­

Die  Bank  hat  den  überwiesenen  Betrag  alsbald  für  die  Gesellschafter  in  Anleihen ­
  des  Reichs  anzulegen  sA  n  l  e  i  h  e  st  o  ck)  und  den  Anleihestock  treuhänderisch ­
  für  die  Gesellschafter  zu  verwalten.  Das  Gesetz  gilt  für  den  ersten
Jahresabschluß,  über  den  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  von  den
zuständigen  Gesellschaftsorganen  Beschluß  gefaßt  wird,  und  für  die  Abschlüsse
der  beiden  folgenden  Geschäftsjahre.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  der  gesamte
Anleihestock  einschließlich  der  aufgelaufenen  Zinsen  an  d  i  e  Gesellschafter  ausgeschüttet, ­
  die  zu  dieser  Zeit  die  Aktien  besitzen.
Der  früheren  Generalversammlung,  oder  wie  sie  jetzt  heißt,  der
Hauptversammlung,  in  der  die  Aktionäre  ihre  Rechte  in  den  Angelegenheiten ­
  der  Gesellschaft  ausüben,  ist  wenig  von  ihren  Rechten  geblieben.  Ihr
wichtigstes  Recht:  Feststellung  des  Jahresabsch  lusses  ist  ihr
genommen  und  dem  Vorstand  übertragen.  Sie  übt  diese  Funktion  nur  dann
aus,  wenn  Vorstand  und  Aufsichtsrat  sie  ihr  übertragen,  was  wohl  nur
selten  geschehen  wird.  Die  Beschlußfassung  über  die  Gewinnverteilung ­
  ist  bei  der  Hauptversammlung  geblieben.  Um  aber  zu  verhüten,  daß
sie  ohne  Rücksicht  auf  die  wirtschaftliche  Lage  der  Gesellschaft  erfolgt,
unterliegt  der  Verteilung  nur  der  im  Jahresabschluß  ausgewiesene ­
  Reingewinn.  Die  Hauptversammlung  kann  den  Reingewinn ­
  ganz  oder  teilweise  von  der  Verteilung  ausschließen.  —  Eine  Besserstellung ­
  des  Aktionärs,  insbesondere  des  Kleinaktionärs,  ist  durch  das
Aktiengesetz  insofern  erfolgt,  als  jeder  Aktionär  in  der  Hauptversammlung
Auskunft  fordern  kann  über  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  die  mit
dem  Gegenstand  der  Verhandlung  in  Zusammenhang  stehen.  Diese  Auskunftspflicht ­
  erstreckt  sich  auch  auf  die  Beziehungen  zu  einem  Konzernunternehmen ­
  —  ein  wichtiger  und  oft  auch  heikler  Punkt.
Die  Hauptversammlung  wird  durch  den  Vorstand  berufen  in  den  Fällen,  die
Gesetz  und  Satzung  ausdrücklich  bestimmen.  Sie  ist  ferner  einzuberufen,  wenn
Aktionäre,  deren  Anteile  zusammen  den  20.  Teil  des  Grundkapitals  erreichendie
  Einberufung  schriftlich  unter  Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe  verlangen'
Die  Satzung  kann  das  Recht,  die  Einberufung  der  Hauptversammlung
verlangen,  an  den  Besitz  eines  geringeren  Anteils  am  Grundkapital  knüpfe"
(§  106/106  Aktienrecht).
            
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