Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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ständigen  Oberbergamt  den  Antrag  zu  stellen,  ihm  die  Erlaubnis  zur
Ausbeutung  zu  geben,  d.  h.  ihm  das  Bergwerkseigentum  zu  v  e  r  l  e  i  h  e  n.
Er  legt,  wie  der  Fachausdruck  lautet,  „Mutung"  ein.  Ist  von  niemandem
zuvor  ein  Recht  auf  das  betreffende  Bergwerk  geltend  gemacht  worden,
so  wird  dem  Antragsteller  das  Bergwerkseigentum  verliehen,  und  er
kann  mit  dem  Betriebe  (Abbau,  Mineralgewinnung)  beginnen.  Die
Bergbau  f  r  e  i  h  e  i  t  sollte  möglichst  viele  veranlassen,  Bergbau  zu  treiben
und  sich  gegenseitig  Konkurrenz  zu  machen.  Ist  der  einzelne  nicht  in  der
Lage,  die  Kosten  zu  tragen,  so  sucht  er  einen  oder  mehrere  Teilnehmer,
um  mit  ihnen  eine  Gewerkschaft  (abgeleitet  von  „wirken")  zu  bilden.
Diese  Bergbaufreiheit  hatte  zu  großen  Mißständen  geführt.  So  gingen  die
Reformen  dahin,  dem  Staat  die  Verfügung  über  die  Hauptmineralien:
Kohlen  (so  insbesondere  durch  die  Preußischen  Gesetze  vom  3.  Jan.  1924  >))
Und  Salz  zu  überlassen,  und  für  Überführung  der  Privatregale  an  den  Staat
eine  Grundlage  zu  schaffen.  Durch  Gesetz  vom  28.  Februar  1935  ist  das
Bergwesen  (Berghoheit  und  Bergwirtschaft)  Reichs  angelegenheit  geworden.
Eine  wesentliche  Einschränkung  der  Bergbaufreiheit  brachte
das  preußische  Gesetz  vom  24.  September  1937,  das  bei  Gewinnung  und  Aufsuchung ­
  von  Mineralien  den  Staatsvorbehalt  ausspricht.  Der  Staat
kann  die  Ausbeutung  eines  Bergwerks,  das  ihm  im  Bereich  dieses  Vorbehalts
Uerliehen  ist,  anderen  Personen  übertragen.  Dieses  Gesetz  deutet  die  Richtung  an
sür  die  Neugestaltung  des  Reichsbergrechts.
Nach  dem  Preußischen  Allgemeinen  Berggesetz  vom
Juni  1865,  das,  mit  geringen  Abweichungen,  auch  für  die  anderen
deutschen  Staaten  gilt,  genügen  zur  Bildung  einer  Gewerkschaft  zwei
Personen,  sofern  das  Bergwerkseigentum  vorhanden  ist.  Die  Gewerkschaft ­
  hat  sich  unter  Beilegung  eines  Namens  (gewöhnlich  ist  es  der
Name  des  Bergwerks)  im  Grundbuch  eintragen  zu  lassen.  Bilanzver-"sfentlichungen
  brauchen  Gewerkschaften  nicht  vorzunehmen.  —
Während  die  Aktiengesellschaft  eine  Vereinigung  von  Kapitalien ­
  ist,  ist  die  Gewerkschaft  eine  Vereinigung  von  Personen, ­
  die  sich  zur  Ausbeutung  eines  Unternehmens  (Bergwerks)  zusammengetan ­
  haben.  Das  gemeinsame  gewerkschaftliche  Eigentum  wird
Neuerdings  meist  in  100  oder  1000  Anteile,  Kuxe  genannt  (abgeleitet
'I  Die  Verwaltung  sämtlicher  staatlicher  Bergwerke,  Hütten  und  Salinen
^urde  auf  die  am  13.  Dezember  1923  gegründete  Preußische  Bergwerks-  und
Hütten-A.-G.  (die  „P  r  e  u  ß  a  g")  übertragen.
            
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