455
ständigen Oberbergamt den Antrag zu stellen, ihm die Erlaubnis zur
Ausbeutung zu geben, d. h. ihm das Bergwerkseigentum zu v e r l e i h e n.
Er legt, wie der Fachausdruck lautet, „Mutung" ein. Ist von niemandem
zuvor ein Recht auf das betreffende Bergwerk geltend gemacht worden,
so wird dem Antragsteller das Bergwerkseigentum verliehen, und er
kann mit dem Betriebe (Abbau, Mineralgewinnung) beginnen. Die
Bergbau f r e i h e i t sollte möglichst viele veranlassen, Bergbau zu treiben
und sich gegenseitig Konkurrenz zu machen. Ist der einzelne nicht in der
Lage, die Kosten zu tragen, so sucht er einen oder mehrere Teilnehmer,
um mit ihnen eine Gewerkschaft (abgeleitet von „wirken") zu bilden.
Diese Bergbaufreiheit hatte zu großen Mißständen geführt. So gingen die
Reformen dahin, dem Staat die Verfügung über die Hauptmineralien:
Kohlen (so insbesondere durch die Preußischen Gesetze vom 3. Jan. 1924 >))
Und Salz zu überlassen, und für Überführung der Privatregale an den Staat
eine Grundlage zu schaffen. Durch Gesetz vom 28. Februar 1935 ist das
Bergwesen (Berghoheit und Bergwirtschaft) Reichs angelegenheit geworden.
Eine wesentliche Einschränkung der Bergbaufreiheit brachte
das preußische Gesetz vom 24. September 1937, das bei Gewinnung und Auf
suchung von Mineralien den Staatsvorbehalt ausspricht. Der Staat
kann die Ausbeutung eines Bergwerks, das ihm im Bereich dieses Vorbehalts
Uerliehen ist, anderen Personen übertragen. Dieses Gesetz deutet die Richtung an
sür die Neugestaltung des Reichsbergrechts.
Nach dem Preußischen Allgemeinen Berggesetz vom
Juni 1865, das, mit geringen Abweichungen, auch für die anderen
deutschen Staaten gilt, genügen zur Bildung einer Gewerkschaft zwei
Personen, sofern das Bergwerkseigentum vorhanden ist. Die Gewerk
schaft hat sich unter Beilegung eines Namens (gewöhnlich ist es der
Name des Bergwerks) im Grundbuch eintragen zu lassen. Bilanzver-
"sfentlichungen brauchen Gewerkschaften nicht vorzunehmen. —
Während die Aktiengesellschaft eine Vereinigung von Kapi
talien ist, ist die Gewerkschaft eine Vereinigung von Per
sonen, die sich zur Ausbeutung eines Unternehmens (Bergwerks) zu
sammengetan haben. Das gemeinsame gewerkschaftliche Eigentum wird
Neuerdings meist in 100 oder 1000 Anteile, Kuxe genannt (abgeleitet
'I Die Verwaltung sämtlicher staatlicher Bergwerke, Hütten und Salinen
^urde auf die am 13. Dezember 1923 gegründete Preußische Bergwerks- und
Hütten-A.-G. (die „P r e u ß a g") übertragen.