Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Wer bei der Bank oder Bankfirma, der er den Auftrag erteilt, noch 
kein Depot oder bares Guthaben besitzt, muß, wenn er einen Kaufauftrag 
gibt, eine Anzahlung leisten, wenn er einen Verkaufsauftrag erteilt, die 
betreffenden Wertpapiere einliefern und in der Regel auch noch durch 
Unterzeichnung eines Formulars sich mit den „Geschäftsbedingungen" 
einverstanden erklären. 
Zur Erteilung der Börsenaufträge („O r d e r s") werden in der Regel 
vorgedruckte Formulare — für Kauf- und Verkaufsaufträge meist in ver 
schiedenen Farben — benutzt. Sie enthalten: 
1. die Angabe, ob gekauft oder verkauft werden soll; 
2. den Nominalwert, der angeschafft oder verkauft werden soll, mit 
Angabe der Währung (M, Fr., £ usw.); 
3. die genaue Bezeichnung des Papieres (vorkommendenfalls auch 
Serie, Litera, Aktie oder Vorzugsaktie usw.); 
4. den Kurs, der beim Ankauf nicht überschritten werden darf oder 
unter dem die Papiere nicht veräußert werden sollen. Der Beaus, 
tragte ist verpflichtet, günstiger abzuschließen, als die Preisgrenze 
(das Limit) besagt, wenn ihm dies möglich ist. Wünscht der Kom 
mittent, daß die Papiere auf alle Fälle gekauft, bzw. verkauft 
werden (u n l i m i t i e r t e Order), so schreibt er, anstatt eines Kurses, 
bei Ankäufen „billigst", bei Verkäufen „bestmöglich". 
Der Zusatz „I n t e r e s s e w a h r e n d" bei einem unlimitierten Auf 
trag besagt, der Kommissionär soll den Auftrag nur teilweise oder über 
haupt nicht ausführen, wenn beim Kauf der Kurs unverhältnismäßig 
hoch, beim Verkauf unverhältnismäßig niedrig werden würde. 
Mitunter wird auch ein sog. N o t l i m i t erteilt: Der Besitzer eines 
Wertpapieres gibt den Auftrag, dieses bestens zu verkaufen, sobald es auf 
einen bestimmten Kurs g e s u n k e n ist. Er tut dies entweder gezwungen, 
weil die unterste Beleihungsgrenze des Papieres damit erreicht ist, oder 
weil er freiwillig seinen Verlust begrenzen will. In ähnlicher Weist 
verfährt zuweilen derjenige, der ä la baisse spekuliert (gefixt) hat. Er 
gibt den Auftrag, das Wertpapier zu kaufen (um sich einzudecken), sobald 
es auf einen bestimmten Kurs gestiegen ist; 
5. die Zeit, für die der Auftrag gelten soll, falls Ausführung am ersten 
Tage nicht möglich ist.
	        
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