458
Wer bei der Bank oder Bankfirma, der er den Auftrag erteilt, noch
kein Depot oder bares Guthaben besitzt, muß, wenn er einen Kaufauftrag
gibt, eine Anzahlung leisten, wenn er einen Verkaufsauftrag erteilt, die
betreffenden Wertpapiere einliefern und in der Regel auch noch durch
Unterzeichnung eines Formulars sich mit den „Geschäftsbedingungen"
einverstanden erklären.
Zur Erteilung der Börsenaufträge („O r d e r s") werden in der Regel
vorgedruckte Formulare — für Kauf- und Verkaufsaufträge meist in ver
schiedenen Farben — benutzt. Sie enthalten:
1. die Angabe, ob gekauft oder verkauft werden soll;
2. den Nominalwert, der angeschafft oder verkauft werden soll, mit
Angabe der Währung (M, Fr., £ usw.);
3. die genaue Bezeichnung des Papieres (vorkommendenfalls auch
Serie, Litera, Aktie oder Vorzugsaktie usw.);
4. den Kurs, der beim Ankauf nicht überschritten werden darf oder
unter dem die Papiere nicht veräußert werden sollen. Der Beaus,
tragte ist verpflichtet, günstiger abzuschließen, als die Preisgrenze
(das Limit) besagt, wenn ihm dies möglich ist. Wünscht der Kom
mittent, daß die Papiere auf alle Fälle gekauft, bzw. verkauft
werden (u n l i m i t i e r t e Order), so schreibt er, anstatt eines Kurses,
bei Ankäufen „billigst", bei Verkäufen „bestmöglich".
Der Zusatz „I n t e r e s s e w a h r e n d" bei einem unlimitierten Auf
trag besagt, der Kommissionär soll den Auftrag nur teilweise oder über
haupt nicht ausführen, wenn beim Kauf der Kurs unverhältnismäßig
hoch, beim Verkauf unverhältnismäßig niedrig werden würde.
Mitunter wird auch ein sog. N o t l i m i t erteilt: Der Besitzer eines
Wertpapieres gibt den Auftrag, dieses bestens zu verkaufen, sobald es auf
einen bestimmten Kurs g e s u n k e n ist. Er tut dies entweder gezwungen,
weil die unterste Beleihungsgrenze des Papieres damit erreicht ist, oder
weil er freiwillig seinen Verlust begrenzen will. In ähnlicher Weist
verfährt zuweilen derjenige, der ä la baisse spekuliert (gefixt) hat. Er
gibt den Auftrag, das Wertpapier zu kaufen (um sich einzudecken), sobald
es auf einen bestimmten Kurs gestiegen ist;
5. die Zeit, für die der Auftrag gelten soll, falls Ausführung am ersten
Tage nicht möglich ist.