Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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4. Die Amsterdamer Börse >> 
In den Nachkriegsjahren ist die wachsende Bedeutung Amsterdams als 
internationales Finanzzentrum auch für den Effektenhandel und die Börse 
von Bedeutung gewesen. Von den 3200 im Kurszettel notierten Effekten 
waren 1400 Auslandswerte. 
Zutritt zur Amsterdamer Effektenbörse haben nur Mitglieder der 
„Vereeniging voor den EfEectenhandel te Amsterdam“ — es sind dies 
in Amsterdam ansässige Bankiers, Bankdirektoren, Effektenhändler und 
Makler — sowie deren Angestellte. Wer Mitglied der „Vereemging", und 
damit der Börse, werden will, muß von Geburt oder durch Naturalisierung 
Holländer sein; in letzterem Falle muß er 10 Jahre lang ununterbrochen 
seinen Wohnsitz in Holland gehabt haben. Beim Eintritt in die Vereini 
gung sind 6000 fl. in bar oder in sicheren Wertpapieren als Sicherheit für 
die Erfüllung der an der Börse getätigten Geschäfte zu hinterlegen. 
Zum Handel und zur Notierung sind ohne weiteres die 
holländischen Staatsanleihen zugelassen. Sonst ist die Ein 
reichung eines Gesuches an den Vorstand der Vereinigung für den 
Effektenhandel erforderlich. Beigefügt muß ein Prospekt sein, der alle 
Daten über das Papier enthält. Für die verschiedenen Kategorien — 
1. Anleihen von Staaten und anderen öffentlichen Körperschaften, 
2. Aktien, 3. Anleihen von Gesellschaften und 4. Zertifikate von Admini 
strationsunternehmungen — sind die Erfordernisse verschieden. Wird 
die Zulassung von Aktien beantragt, so ist erforderlich: Die Einreichung 
der Satzungen, der Nachweis der ordnungsmäßigen Ausgabe, die Ver 
pflichtung zur Veröffentlichung der Bilanz samt Gewinn- und Verlust- 
rechnung, Zahlbarkeit der Dividenden in Amsterdam, kostenloser Umtausch 
der Jnterimsscheine in definitive Stücke und kostenlose Zustellung neuer 
Kuponsbogen in Holland. Von dem betreffenden Papier müssen mindestens 
500 000 Gulden in Holland selbst aufgelegt werden. Dem Gesuch ist die 
Aufnahmegebühr, die bis auf 10 000 Gulden steigt, beizufügen. Sie 
wird in voller Höhe zurückvergütet, wenn die Zulassung des Effekts ab' 
gelehnt wird, sie wird zur Hälfte zurückgezahlt, wenn das Effekt „zwischen' 
zeitlich, provisorisch" notiert worden ist. 
Schrifttum: L. Brenninkmeyer, Die Amsterdamer Effekten 
börse. Berlin 1920.
	        
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