Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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4.  Die  Amsterdamer  Börse  >>
In  den  Nachkriegsjahren  ist  die  wachsende  Bedeutung  Amsterdams  als
internationales  Finanzzentrum  auch  für  den  Effektenhandel  und  die  Börse
von  Bedeutung  gewesen.  Von  den  3200  im  Kurszettel  notierten  Effekten
waren  1400  Auslandswerte.
Zutritt  zur  Amsterdamer  Effektenbörse  haben  nur  Mitglieder  der
„Vereeniging  voor  den  EfEectenhandel  te  Amsterdam“  —  es  sind  dies
in  Amsterdam  ansässige  Bankiers,  Bankdirektoren,  Effektenhändler  und
Makler  —  sowie  deren  Angestellte.  Wer  Mitglied  der  „Vereemging",  und
damit  der  Börse,  werden  will,  muß  von  Geburt  oder  durch  Naturalisierung
Holländer  sein;  in  letzterem  Falle  muß  er  10  Jahre  lang  ununterbrochen
seinen  Wohnsitz  in  Holland  gehabt  haben.  Beim  Eintritt  in  die  Vereinigung ­
  sind  6000  fl.  in  bar  oder  in  sicheren  Wertpapieren  als  Sicherheit  für
die  Erfüllung  der  an  der  Börse  getätigten  Geschäfte  zu  hinterlegen.
Zum  Handel  und  zur  Notierung  sind  ohne  weiteres  die
holländischen  Staatsanleihen  zugelassen.  Sonst  ist  die  Einreichung ­
  eines  Gesuches  an  den  Vorstand  der  Vereinigung  für  den
Effektenhandel  erforderlich.  Beigefügt  muß  ein  Prospekt  sein,  der  alle
Daten  über  das  Papier  enthält.  Für  die  verschiedenen  Kategorien  —
1.  Anleihen  von  Staaten  und  anderen  öffentlichen  Körperschaften,
2.  Aktien,  3.  Anleihen  von  Gesellschaften  und  4.  Zertifikate  von  Administrationsunternehmungen ­
  —  sind  die  Erfordernisse  verschieden.  Wird
die  Zulassung  von  Aktien  beantragt,  so  ist  erforderlich:  Die  Einreichung
der  Satzungen,  der  Nachweis  der  ordnungsmäßigen  Ausgabe,  die  Verpflichtung ­
  zur  Veröffentlichung  der  Bilanz  samt  Gewinn-  und  Verlustrechnung,
  Zahlbarkeit  der  Dividenden  in  Amsterdam,  kostenloser  Umtausch
der  Jnterimsscheine  in  definitive  Stücke  und  kostenlose  Zustellung  neuer
Kuponsbogen  in  Holland.  Von  dem  betreffenden  Papier  müssen  mindestens
500  000  Gulden  in  Holland  selbst  aufgelegt  werden.  Dem  Gesuch  ist  die
Aufnahmegebühr,  die  bis  auf  10  000  Gulden  steigt,  beizufügen.  Sie
wird  in  voller  Höhe  zurückvergütet,  wenn  die  Zulassung  des  Effekts  ab'
gelehnt  wird,  sie  wird  zur  Hälfte  zurückgezahlt,  wenn  das  Effekt  „zwischen'
zeitlich,  provisorisch"  notiert  worden  ist.
Schrifttum:  L.  Brenninkmeyer,  Die  Amsterdamer  Effektenbörse. ­
  Berlin  1920.
            
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