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Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festgestellt
wird, aber 14 RM für das Kilogramm Feingold saus dem 2790 NM ge
münzt werden) nicht übersteigen darf, auszuprägen. Die alten Bestim
mungen (neue sind bisher nicht erlassen) besagen: Das auszuprägende Gold
ist der Münzstätte in Barren von mindestens 5 Pfund Nauhgewicht, unter
Beifügung der Probierscheine Hinsichtlich des Feingehaltes), einzuliefern.
Die Gebühr für Ermittlung des Feingehaltes beträgt 3 M für jeden
Barren, die Prägegebühr 6 M für das Kilogramm Feingold. Da aber die
Reichsbank, laut § 22 des Bankgesetzes, verpflichtet ist, Barrengold zum
festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten um
zutauschen, die Ausprägungen bei dem Münzamt auch eine gewisse Zeit
in Anspruch nehmen, wodurch dem Einlieferer von Gold Zeit- und Zins-
verluste erwachsen, so kamen derartige Ausprägungen für Privatrechnung
nicht vor. Durch diese Bestimmungen wird eine Wertbeziehung zwischen
Metall und Geld geschaffen: Niemand wird Gold zu einem niedrigeren
Preise verkaufen als zu dem, den er bei der Münzstätte oder der Neichsbank
mit Sicherheit erhält. Und es wird, umgekehrt, verhütet, daß die Goldstücke
einen über ihren Goldwert hinausgehenden Zahlungswert durch Verknap
pung der Prägung erhalten.
Da in allen Goldwährungsländern die Goldmünzen stark überwertig
wurden, vollzog sich überall, soweit es noch nicht geschehen war, eine
„Entgoldung des Zahlungsverkehrs".
5. Kurantmünzen und Scheidemünzen
In allen Ländern gibt es Münzen, die vollwertig geprägt sind und
in beliebiger Höhe von jedermann angenommen werden müssen sWährungs-
, oder K u r a n t m ü n z e n), und Münzen, die unterwertig geprägt find und
nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrage in Zahlung genommen zu
werden brauchen sScheidemünzen, Kreditmünzen, inonnais äivi-
sonnaire, billon). Die Scheidemünze — aus Silber, Nickel, Kupfer oder
Bronze geprägt — ist das Zahlungsmittel für den Kleinverkehr. Ihr Wert
beruht ausschließlich auf der ihr vom Staate für den innerstaatlichen Ver
kehr verliehenen Zahlkraft.
In der Verkehrssprache hat das Wort „Kurantmünze" gerade die entgegen
gesetzte Bedeutung: Man spricht von Kurantgeld (Silber-, Nickel- und Kupfer
münzen), im Gegensatz zu Gold- und Papiergeld.