Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festgestellt 
wird, aber 14 RM für das Kilogramm Feingold saus dem 2790 NM ge 
münzt werden) nicht übersteigen darf, auszuprägen. Die alten Bestim 
mungen (neue sind bisher nicht erlassen) besagen: Das auszuprägende Gold 
ist der Münzstätte in Barren von mindestens 5 Pfund Nauhgewicht, unter 
Beifügung der Probierscheine Hinsichtlich des Feingehaltes), einzuliefern. 
Die Gebühr für Ermittlung des Feingehaltes beträgt 3 M für jeden 
Barren, die Prägegebühr 6 M für das Kilogramm Feingold. Da aber die 
Reichsbank, laut § 22 des Bankgesetzes, verpflichtet ist, Barrengold zum 
festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten um 
zutauschen, die Ausprägungen bei dem Münzamt auch eine gewisse Zeit 
in Anspruch nehmen, wodurch dem Einlieferer von Gold Zeit- und Zins- 
verluste erwachsen, so kamen derartige Ausprägungen für Privatrechnung 
nicht vor. Durch diese Bestimmungen wird eine Wertbeziehung zwischen 
Metall und Geld geschaffen: Niemand wird Gold zu einem niedrigeren 
Preise verkaufen als zu dem, den er bei der Münzstätte oder der Neichsbank 
mit Sicherheit erhält. Und es wird, umgekehrt, verhütet, daß die Goldstücke 
einen über ihren Goldwert hinausgehenden Zahlungswert durch Verknap 
pung der Prägung erhalten. 
Da in allen Goldwährungsländern die Goldmünzen stark überwertig 
wurden, vollzog sich überall, soweit es noch nicht geschehen war, eine 
„Entgoldung des Zahlungsverkehrs". 
5. Kurantmünzen und Scheidemünzen 
In allen Ländern gibt es Münzen, die vollwertig geprägt sind und 
in beliebiger Höhe von jedermann angenommen werden müssen sWährungs- 
, oder K u r a n t m ü n z e n), und Münzen, die unterwertig geprägt find und 
nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrage in Zahlung genommen zu 
werden brauchen sScheidemünzen, Kreditmünzen, inonnais äivi- 
sonnaire, billon). Die Scheidemünze — aus Silber, Nickel, Kupfer oder 
Bronze geprägt — ist das Zahlungsmittel für den Kleinverkehr. Ihr Wert 
beruht ausschließlich auf der ihr vom Staate für den innerstaatlichen Ver 
kehr verliehenen Zahlkraft. 
In der Verkehrssprache hat das Wort „Kurantmünze" gerade die entgegen 
gesetzte Bedeutung: Man spricht von Kurantgeld (Silber-, Nickel- und Kupfer 
münzen), im Gegensatz zu Gold- und Papiergeld.
	        
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