Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller 
von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb von 
4 Werktagen, die auf den Tag der Protesterhebung folgen, benachrichtigen 
(Art. 45). Innerhalb zweier Werktage muß jeder Indossant diese Nachricht 
seinem Vormann weitergeben und ihm die Namen und Adressen derjenigen 
mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben. Um den Verkehr nicht un 
nötig mit Kosten zu belasten, ist es gestattet, die Nachricht auch in Form 
der einfachen Rücksendung des Wechsels zu geben. 
Das natürliche Ende des Wechsels ist seine Einlösung durch den Bezoge 
nen bei Verfall. Oft wird aber der Wechsel notleidend. Dann muß der 
Inhaber zwecks Wahrung seines Rückgriffsrechtes nachweisen können, daß 
er die erforderlichen Handlungen rechtzeitig und am rechten Ort vorgenom 
men hat. Dies geschieht durch den P r o t e st, d. i. eine nach gesetzlichen 
Vorschriften aufgenommene Urkunde, die bezeugt (protestari — bezeugen), 
daß der Protestbeamte (Notar, Gerichts- oder Postbeamte) die Urkunde 
nochmals dem Wechselschuldner oder dessen Vertreter zur Annahme, Zah 
lung usw. vorgelegt hat, und das Ergebnis angibt. 
Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem 
Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. Der Protest soll unmittelbar hinter 
den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermanglung 
eines solchen unmittelbar an einen Rand der Rückseite gesetzt werden. Wird der 
Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die 
Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen werden. 
Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel 
oder Stempel nicht beigefügt zu werden. 
Die Erhebung des Protestes kann erfolgen: 
1. mangels Annahme, d. h. wenn der Bezogene der Aufforderung, den 
Wechsel anzunehmen, nicht Folge leistet; 
2. mangels Zahlung der Wechselsumme bei Fälligkeit; 
3. mangels Datierung des Annahmevermerks bei einem auf 
bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsel; 
4. mangels Ehrenannahme oder Ehrenzahlung; 
5. mangels AushändigungderzurAnnahmeversandtenAus- 
fertigung und mangels Auslieferung der Urschrift. 
Protest mangels Annahme kann während der ganzen Vor- 
legungsfrist erhoben werden. Findet die Vorlegung zur Annahme jedoch 
am letztmöglichcn Tage statt, und macht dann der Bezogene vom Über 
legungsrecht Gebrauch (s. o.), so kann der Protest mangels Annahme noch
	        
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