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Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller
von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb von
4 Werktagen, die auf den Tag der Protesterhebung folgen, benachrichtigen
(Art. 45). Innerhalb zweier Werktage muß jeder Indossant diese Nachricht
seinem Vormann weitergeben und ihm die Namen und Adressen derjenigen
mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben. Um den Verkehr nicht un
nötig mit Kosten zu belasten, ist es gestattet, die Nachricht auch in Form
der einfachen Rücksendung des Wechsels zu geben.
Das natürliche Ende des Wechsels ist seine Einlösung durch den Bezoge
nen bei Verfall. Oft wird aber der Wechsel notleidend. Dann muß der
Inhaber zwecks Wahrung seines Rückgriffsrechtes nachweisen können, daß
er die erforderlichen Handlungen rechtzeitig und am rechten Ort vorgenom
men hat. Dies geschieht durch den P r o t e st, d. i. eine nach gesetzlichen
Vorschriften aufgenommene Urkunde, die bezeugt (protestari — bezeugen),
daß der Protestbeamte (Notar, Gerichts- oder Postbeamte) die Urkunde
nochmals dem Wechselschuldner oder dessen Vertreter zur Annahme, Zah
lung usw. vorgelegt hat, und das Ergebnis angibt.
Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem
Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. Der Protest soll unmittelbar hinter
den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermanglung
eines solchen unmittelbar an einen Rand der Rückseite gesetzt werden. Wird der
Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die
Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen werden.
Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel
oder Stempel nicht beigefügt zu werden.
Die Erhebung des Protestes kann erfolgen:
1. mangels Annahme, d. h. wenn der Bezogene der Aufforderung, den
Wechsel anzunehmen, nicht Folge leistet;
2. mangels Zahlung der Wechselsumme bei Fälligkeit;
3. mangels Datierung des Annahmevermerks bei einem auf
bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsel;
4. mangels Ehrenannahme oder Ehrenzahlung;
5. mangels AushändigungderzurAnnahmeversandtenAus-
fertigung und mangels Auslieferung der Urschrift.
Protest mangels Annahme kann während der ganzen Vor-
legungsfrist erhoben werden. Findet die Vorlegung zur Annahme jedoch
am letztmöglichcn Tage statt, und macht dann der Bezogene vom Über
legungsrecht Gebrauch (s. o.), so kann der Protest mangels Annahme noch