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ZWEITER TEIL
RUSSLAND
Gesetzgebung
ARBEITSGESETZBUCH VOM 15. NOVEMBER 1922
Das Arbeitsgesetzbuch sieht folgende Sachleistungen vor:
arste Hilfe bei plötzlicher Erkrankung;
ärztliche Beratung in den Untersuchungs- und Beratungsstellen der
Krankenhäuser, Polykliniken, usw.;
unentgeltliche klinische Behandlung ;
häusliche Behandlung ;
Behandlung der Volksseuchen (durch Untersuchungs- und Beratungs-
stellen für Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten, klimatische und
diätetische Kuren);
Fürsorge für Genesende (in Sanatorien und mechano-therapeutischen
und physio-therapeutischen Anstalten usw.);
unentgeltliche Lieferung von Arzneien, Heilmitteln, Ersatzgliedern,
Brillen, Krücken, usw. (Verordnung vom 4. März 1924).
Voraussetzungen des Anspruchs
Jeder Vergicherte hat Anspruch auf Sachleistungen mit dem Eintritt
in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und während der ganzen
Dauer seiner Kassenmitgliedschaft.
Regelleistungen
Der Kranke kann sich zur Untersuchung und Beratung, sei es im Re-
;riebsambulatorium, sei es bei den Untersuchungs- und Beratungsstellen,
sinfinden. Er erhält hier im gegebenen Fa!le einen Krankenschein sowie
die notwendigen Arzneien oder die Anweisung zur Aufnahme in ein Kranken-
haus. Kann ein Versicherter seine Wohnung nicht verlassen, so teilt er
lies dem Büro für ärztliche Besuche mit. Dieses entsendet noch am gleichen
Tage einen Arzt, sofern die Meidung bei ihm am Morgen, und am nächsten
Tag, wenn die Meldung am Nachmittag eingelaufen ist. Der Arzt stellt
einen Krankenschein aus oder er lässt den Kranken in einem Krankenhause
unterbrinzen. Für die besonderen Behandlungsarten wie Massagen, Anlegen
von Verbänden usw. sendet das Büro für ärztliche Besuche einen Kran-
zenpfleger oder eine Pflegerin ins Haus.
Die Zahnbehandlung wird in den Zahnabteilungen der Krankenhäuser
ader in besonderen zahnärztlichen Insıituten vorgenommen. Die Behandlung
ist nicht immer unentgeltlich, es sei denn, dass sie durch eine besondere
Kommission verordnet ist. Auf unentgeltliche Lieferung von Zahnersatz
aaben diejenigen Versicherten Anspruch, denen 12 Zähne fehlen oder deren
tesundheitszuestand im allgemeinen beeinträchtigt ist. Wurde die Zahn:
krankheit durch die Berufstätigkeit herbeigeführt — wie dies der Fall
ist bei Arbeitern in Industrien, die mit Blei und seinen Verbindungen oder
mit Quecksilber und seinen Verbindungen arbeiten sowie bei Arbeitern
in gewissen Betrieben der Textil- und der Papierverarbeitungsindustrie,
ferner hei Arbeitern in Industrien, die mit Chlor und seinen Verbindungen
oder mit Salpeter- und Schwefelsäure arbeiten, endlich bei Arbeitern in
Zuckermühlen —, wird Zahnersatz allgemein gewährt.
Für Behandlung durch Fachärzte muss der Versicherte eine Verordnung
des Gemeindegesundheitsamts beibringen. Jeder Versicherte, der als
tuberkulos oder tuberkuloseverdächtig anerkannt ist, hat Anspruch auf
Behandlung in besonderen Untersuchungs- und Beratungsstellen.
Die Krankenhauspflege erfolgt ebenfalls auf Grund einer ordnungS-
mässigen Bescheinigung. Die Unterbringung in ein Krankenhaus erfolgt