1J1. Bruns⸗-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 118
drucksweise folgt, daß der Nachfolger im Amte nie an die Edikte seines Vorgängers ge—
bunden war. Er konnte sie nach Belieben verwerfen oder ändern oder auch annehmen.
Indessen versteht es sich von selbst, daß, wenn ein Edikt Beifall beim Volke gefunden
hatte, der Nachfolger es beibehielt, und daß die zweckmäßigen Edikte daher allmählich ganz
fest immer von einem Prätor auf den anderen übergingen (edietum vetus, tralaticium).
Auf diese Weise vereinigte die Ediktsform die Vorteile der Gesetzgebung und des Gewohn—
heitsrechts, die Festigkeit und die Beweglichkeit, in einer ganz merkwürdigen Weise in sich.
Einerseits traten die Rechtssätze gleich in der bestimmten Form der allgemeinen Vorschrift
hervor; andrerseits hing ihre Dauer ganz davon ab, ob sie dem Bewußtsein und den
Bedürfnissen des Volkes entsprachen. Sie waren der beständigen Prüfung des Lebens
und der Kritik durch die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft unterworfen und konnten
jederzeit ohne die geringste Weitläufigkeit verbessert oder beseitigt werden. Cicero nenn:
die Edikte daher einerseits leges annnas, während er sie andrerseits wieder zu dem
eonsuetudinis ins rechnet. Mißbrauch des Rechts zum Edizieren war natürlich auch
möglich und muß in der Zeit der sinkenden Republik nicht ganz selten gewesen sein. Man
sieht das aus der Schilderung in Ciceros Verrinen, lwonach der Kollege des praetor
urbanus Verres diesem wiederholt interzediert, weil er aliter atque ut edixerat decrevit,
und daraus], daß im J. 687/67 eine Lex Cornelia bestimmte, „ut praetores ex edictis
suis perpetuis ius dicerent“ (qui varie ius dicers assueveérant).
Im einzelnen wissen wir über die Entstehung der Ediktssatzungen nicht viel, und
Vermutungen über das Alter der einzelnen Schichten sind unsicher. Das Album des
Prätors enthielt zwei Bestandteile?. Einmal die eigentlichen Edikte: die Ankündigung des
Prätors, daß er im Einzelfalle helfen wolle; fie sind allgemein gehalten (pacta conventa
servabo; uti quaeque res erit animadvertam) oder verheißten ein besonderes Rechtsmittel
siudicium dabo; actionem von dabo; in integrum restituam). Dann aber bringt das
Album die Formeln für die Rechtsmittel, Klagen, Einreden, Stipulationen. Ob auch die
Legisaktionsformeln im Album sanden, ist zweifelhaft; staatsrechtlich wäre kein Hindernis
gewesen, aber wahrscheinlich ist es nicht, da sie in Buchform verbreitet wurden. Dagegen
mußten notwendig Formeln für zivile Klagen ins Album aufgenommen werden; bei
ihnen war ein besonderes Edilt uͤberflüssig. Die vom Prätor neugeschaffenen Formeln
wurden (in der Regel) durch ein Edikt eingeleitet. — Allmählich sammelie sich eine gewisse
Masse von Edikten an, die einen festen Grundstock bildete, der unverändert von einem
Prator auf den anderen üͤberging, und an den sich dann im Laufe der Zeit die neuen
Edikte anschlossen. Am Ende der Republik ist das Edikt zu einem umfangreichen, festen
und einheitlichen Ganzen geworden. Es wird als selbständiges System neben das ius
civils gestellt, und die Juristen fangen an, es wissenschaftlich zu erläutern. Das darin
niedergelegte Recht heißt ius praetorium oder, mit Rücksicht auf die anderen edizierenden
Beamten, ius honorarium.
Ahnlich wie der Bürgerprätor, der praetor urbanus, konnten auch die übrigen
Justizbeamten in ihrem Kreise Edikte erlassen, so der praetor peregrinus, die Adilen und
die Provinzialbeamien. Die Edikte der letzteren, die edieta provincialis, erstreckten sich
edoch bei der vollen Verbindung von Justiz und Administration in den Provinzen in der
Regel über die ganze Propinzialverwaltung, namentlich auch das Finanzwesen?. Im
Rechte nahmen sie die Edikte der beiden Prätoren in Rom möglichst zum Muster und
purden auf diese Weise ein Hauptmittel zur allmählichen Romanisierung des Rechts der
Provinzialvölker.
„„„S29. Gewohnheitsrecht“. Für die Weiterentwicklung des römischen Rechtes
im Sinne einer freieren Auffassung ist das Gewohnheitsrecht von Einfluß gewesen. Dem
Dernburg, Uber das Alter der einzelnen Satzungen des prät. Edikts. 18738.
Blagsak, Edikt und Klagform. 1888
Ein Beispiel ist Ciceros Provingialeditt für Cilicien. Cie. ad fam, 8. 8: 89 Att. 6. 1. 15.
Vgl. zum folgenden Pernice, 3. R. G. rom. Abt, XXXIII G. 127 ff, XXXV S. 50 ff.
ẽcneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl.
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