treten. Allen diesen Gesellschaftsbildungen ist gemeinsam, daß bei ihnen die
Entstehung einer juristischen Person und damit eine gewisse Ständigkeit des
Unternehmens, unabhängig vom Wechsel der Personen der Mitglieder, sachlich
gegründet auf die bedeutende Kapitalkraft des Unternehmens, angenommen wird.
Eine offene Handelsgesellschaft, die mit einem Kapital von nur 200000 M zum
Zwecke des Betreibens aller Art von Bankgeschäften gegründet ist, darf nicht in
die aus den Familiennamen der beiden Gesellschafter bestehende Firma den Zusatz
„Landwirtschaftliche Handelsbank" aufnehmen.
Die Bezeichnung als „Bankier" wird in unlauterer Absicht vielfach
von Leuten gebraucht, die mit dem regulären Bank- oder Börsengeschäft
gar nichts zu tun haben. Wünschenswert wäre, daß der Staat den Begriff
^,Bank" und „Bankier" gesetzlich festlegt und die Führung dieser Bezeichnungen
allen den Unternehmungen verbietet, deren Einrichtung und Geschäftsbetrieb
der gesetzlichen Definition nicht entspricht. Gegen mißbräuchliche
Anwendung des Wortes „Bank" wäre ein Einschreiten der Behörden,
evtl, auf Grund des Reichsgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 (§ 3 und 4: unrichtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse)
und des HGB. § 18 (ber Firma darf kein Zusatz beigefügt werden,
der geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des
Geschäftes oder die Verhältnisse der Geschäftsfiihrer herbeizuführen) möglich.
Nun ist aber der Begriff „Bank" tatsächlich schwer abzugrenzen. G e -
werbsmäßige Pflege des Kreditgeschäftes ist ein wesentliches
Merkmal der Wirtschaften, denen man den Namen „Bank"
(„Bankier") gibt.
Nach den Anschauungen des Handelsverkehrs definiere ich: „Bank"
ist eine mit größerem eigenen Kapital ausgestattete, in der Form der
Aktien-, Aktien-Kommandit-Gesellschaft, Genossenschaft oder G. m. b. H.
betriebene Unternehmung, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, zeitweise
nicht benötigte Gelder anzusammeln und produktiv anzulegen (g e -
werbsmäßig Kredit zu gewähren), den Zahlungsverkehr zu
erleichtern und Effektengeschäfte zu betreiben.
Analog dieser Definition nenne ich „Bankier" eine Person, deren geschäftliche
Tätigkeit in Form des selbständigen Gewerbes ausschließlich
darauf gerichtet ist, zeitweise nicht benötigte Gelder anzusammeln und
produktiv anzulegen, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und Effektengeschäfte
zu betreiben.
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