Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

treten.  Allen  diesen  Gesellschaftsbildungen  ist  gemeinsam,  daß  bei  ihnen  die
Entstehung  einer  juristischen  Person  und  damit  eine  gewisse  Ständigkeit  des
Unternehmens,  unabhängig  vom  Wechsel  der  Personen  der  Mitglieder,  sachlich
gegründet  auf  die  bedeutende  Kapitalkraft  des  Unternehmens,  angenommen  wird.
Eine  offene  Handelsgesellschaft,  die  mit  einem  Kapital  von  nur  200000  M  zum
Zwecke  des  Betreibens  aller  Art  von  Bankgeschäften  gegründet  ist,  darf  nicht  in
die  aus  den  Familiennamen  der  beiden  Gesellschafter  bestehende  Firma  den  Zusatz ­
  „Landwirtschaftliche  Handelsbank"  aufnehmen.
Die  Bezeichnung  als  „Bankier"  wird  in  unlauterer  Absicht  vielfach
von  Leuten  gebraucht,  die  mit  dem  regulären  Bank-  oder  Börsengeschäft
gar  nichts  zu  tun  haben.  Wünschenswert  wäre,  daß  der  Staat  den  Begriff
^,Bank"  und  „Bankier"  gesetzlich  festlegt  und  die  Führung  dieser  Bezeichnungen ­
  allen  den  Unternehmungen  verbietet,  deren  Einrichtung  und  Geschäftsbetrieb ­
  der  gesetzlichen  Definition  nicht  entspricht.  Gegen  mißbräuchliche ­
  Anwendung  des  Wortes  „Bank"  wäre  ein  Einschreiten  der  Behörden, ­
  evtl,  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
vom  7.  Juni  1909  (§  3  und  4:  unrichtige  Angabe  über  geschäftliche  Verhältnisse) ­
  und  des  HGB.  §  18  (ber  Firma  darf  kein  Zusatz  beigefügt  werden, ­
  der  geeignet  ist,  eine  Täuschung  über  die  Art  oder  den  Umfang  des
Geschäftes  oder  die  Verhältnisse  der  Geschäftsfiihrer  herbeizuführen)  möglich.
Nun  ist  aber  der  Begriff  „Bank"  tatsächlich  schwer  abzugrenzen.  G  e  -
werbsmäßige  Pflege  des  Kreditgeschäftes  ist  ein  wesentliches ­
  Merkmal  der  Wirtschaften,  denen  man  den  Namen  „Bank"
(„Bankier")  gibt.
Nach  den  Anschauungen  des  Handelsverkehrs  definiere  ich:  „Bank"
ist  eine  mit  größerem  eigenen  Kapital  ausgestattete,  in  der  Form  der
Aktien-,  Aktien-Kommandit-Gesellschaft,  Genossenschaft  oder  G.  m.  b.  H.
betriebene  Unternehmung,  deren  Tätigkeit  darauf  gerichtet  ist,  zeitweise
nicht  benötigte  Gelder  anzusammeln  und  produktiv  anzulegen  (g  e  -
werbsmäßig  Kredit  zu  gewähren),  den  Zahlungsverkehr  zu
erleichtern  und  Effektengeschäfte  zu  betreiben.
Analog  dieser  Definition  nenne  ich  „Bankier"  eine  Person,  deren  geschäftliche ­
  Tätigkeit  in  Form  des  selbständigen  Gewerbes  ausschließlich
darauf  gerichtet  ist,  zeitweise  nicht  benötigte  Gelder  anzusammeln  und
produktiv  anzulegen,  den  Zahlungsverkehr  zu  erleichtern  und  Effektengeschäfte
  zu  betreiben.

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