Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

treten. Allen diesen Gesellschaftsbildungen ist gemeinsam, daß bei ihnen die 
Entstehung einer juristischen Person und damit eine gewisse Ständigkeit des 
Unternehmens, unabhängig vom Wechsel der Personen der Mitglieder, sachlich 
gegründet auf die bedeutende Kapitalkraft des Unternehmens, angenommen wird. 
Eine offene Handelsgesellschaft, die mit einem Kapital von nur 200000 M zum 
Zwecke des Betreibens aller Art von Bankgeschäften gegründet ist, darf nicht in 
die aus den Familiennamen der beiden Gesellschafter bestehende Firma den Zu 
satz „Landwirtschaftliche Handelsbank" aufnehmen. 
Die Bezeichnung als „Bankier" wird in unlauterer Absicht vielfach 
von Leuten gebraucht, die mit dem regulären Bank- oder Börsengeschäft 
gar nichts zu tun haben. Wünschenswert wäre, daß der Staat den Begriff 
^,Bank" und „Bankier" gesetzlich festlegt und die Führung dieser Bezeich 
nungen allen den Unternehmungen verbietet, deren Einrichtung und Ge 
schäftsbetrieb der gesetzlichen Definition nicht entspricht. Gegen miß 
bräuchliche Anwendung des Wortes „Bank" wäre ein Einschreiten der Be 
hörden, evtl, auf Grund des Reichsgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 
vom 7. Juni 1909 (§ 3 und 4: unrichtige Angabe über geschäftliche Ver 
hältnisse) und des HGB. § 18 (ber Firma darf kein Zusatz beigefügt wer 
den, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des 
Geschäftes oder die Verhältnisse der Geschäftsfiihrer herbeizuführen) möglich. 
Nun ist aber der Begriff „Bank" tatsächlich schwer abzugrenzen. G e - 
werbsmäßige Pflege des Kreditgeschäftes ist ein we 
sentliches Merkmal der Wirtschaften, denen man den Namen „Bank" 
(„Bankier") gibt. 
Nach den Anschauungen des Handelsverkehrs definiere ich: „Bank" 
ist eine mit größerem eigenen Kapital ausgestattete, in der Form der 
Aktien-, Aktien-Kommandit-Gesellschaft, Genossenschaft oder G. m. b. H. 
betriebene Unternehmung, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, zeitweise 
nicht benötigte Gelder anzusammeln und produktiv anzulegen (g e - 
werbsmäßig Kredit zu gewähren), den Zahlungsverkehr zu 
erleichtern und Effektengeschäfte zu betreiben. 
Analog dieser Definition nenne ich „Bankier" eine Person, deren ge 
schäftliche Tätigkeit in Form des selbständigen Gewerbes ausschließlich 
darauf gerichtet ist, zeitweise nicht benötigte Gelder anzusammeln und 
produktiv anzulegen, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und Effekten- 
geschäfte zu betreiben. 
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