Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

der Reichsbank; die Schecksumme wird dem Giroguthaben des Ausstellers als 
dann wieder zugeschrieben und der Scheck fortan als nicht bestätigter Scheck 
behandelt. Die Einlösung eines bestätigten Schecks erfolgt nur durch diejenige 
Bankanstalt, welche ihn mit dem Bestätigungsvermerk versehen hat. Von anderen 
Reichsbankanstalten kann der bestätigte Scheck in Zahlung genommen werden; 
eine Barauszahlung erfolgt bei diesen nicht. 
g) Die Reichsbank ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung der 
Einreicher von Schecks oder der Empfangsbescheinigungen über Scheckbücher zu 
Prüfen. Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen 
Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken, der 
Empfangsbescheinigungen über Scheckbücher und der Vordrucke hierzu trägt der 
Kontoinhaber. Die Reichsbank haftet nur für nachgewiesenes Verschulden und 
nur in dem Maße, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Ent 
stehung des Schadens mitgewirkt hat. 
li) Rote Schecks dürfen nur zugunsten von Inhabern von Reichsbankgirokonten 
ausgestellt werden und sind nicht übertragbar. Die Reichsbank nimmt nicht 
davon Kenntnis, für wessen Rechnung und mit welcher Zweckbestimmung der 
Kontoinhaber eine Überweisung vornimmt; etwa in den Text der roten Schecks 
eingefügte, hierauf bezügliche Zusätze bleiben unberücksichtigt. Nur bei über- 
Weisungen an Reichsbankanstalten oder Dienststellen der Rcichsbank ist der Ver 
wendungszweck im Schecktexte kurz anzugeben. 
ij Die Reichsbank prüft bei Entgegennahme der roten Schecks nicht, ob die 
als Empfänger bezeichneten Personen usw. Girokonten bei der Reichsbank unter 
halten. Der Kontoinhaber hat sich daher vor Abgabe jedes Auftrags zu ver 
gewissern, daß für den von ihm bezeichneten Empfänger an dem angegebenen 
Orte ein Reichsbankgirokonto geführt wird. 
k) Gehen bei einer Reichsbankanstalt Überweisungen für ungenau bezeichnete 
Empfänger oder für Personen usw. ein, für welche ein Konto nicht geführt 
wird, so werden die Beträge in der Regel an den Auftraggeber znrücküberwiesen. 
Handelt es sich jedoch um größere Überweisungen, so ist die Reichsbank berech 
tigt, zwecks beschleunigter Zuführung des Betrages an den richtigen Ort oder 
Empfänger telegraphische oder telephonische Rückfragen zn halten. Die hierdurch 
entstehenden Kosten hat der Kontoinhaber zu erstatten. 
10. Die Reichsbank erwartet, daß die Kontoinhaber von den ihnen einge 
räumten Befugnissen regelmäßig Gebrauch machen und ständig ein Mindest 
guthaben in der von der Reichsbank mitgeteilten Höhe 
auf ihren Konten halten. Die Reichsbank behält sich das Recht vor, den 
Vertrag ohne weiteres durch schriftliche Benachrichtigung aufzuheben, wenn 
dieser Erwartung nicht entsprochen wird, wenn der Kontoinhaber über mehr 
verfügt, als sein Guthaben beträgt, oder wenn sie aus anderen Gründen die 
Aufhebung für angemessen erachtet. 
11. Vor Eröffnung des Kontos hat sich der Kontoinhaber durch Unterschrift 
mit diesen Bestimmungen einverstanden zu erklären. Die Unterschriften der 
(Fortsetzung S. 156) 
154
	        
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