Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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übrigen  Personen,  welche  als  Geschäftsteilhaber  oder  sonst  zur  Zeichnung  des
Namens  oder  der  Firma  des  Kontoinhabers  berechtigt  sind,  müssen  bei  der
Rcichsbank  niedergelegt  werden.  Alle  der  Reichsbank  mitgeteilten  Unterschriften
und  Vollmachten  bleiben  so  lange  gültig,  bis  der  das  Konto  führenden  Bankanstalt ­
  schriftlich  von  dem  Erlöschen  Anzeige  gemacht  worden  ist.
12.  Die  Reichsbank  kann  die  vorstehenden  Bestimmungen  jederzeit  abändern.
Die  Änderung  tritt  in  Kraft  14  Tage  nach  der  Veröffentlichung  in  den  nach
8  30  des  Reichsbankstatuts  bestimmten  Blättern.
Der  Mindc  st  betrag  des  auf  Girokonto  zu  haltenden  Saldos
(eiserner  Fonds)  muß  mindestens  100  RM  betragen;  von  Mitgliedern ­
  der  Abrechnungsstellen  sind  bei  Reichsbankstellen  mindestens  1000,
bei  Reichsbankhauptstellen  mindestens  1500  RM  Guthaben  zu  halten.
Nach  dem  Bankgesetz  vom  30.  August  1924  ist  für  die  Giroguthaben  eine
Deckung  vorgeschrieben:  Die  „täglich  fälligen  Verbindlichkeiten"  sin  der
Hauptsache  sind  dies  die  Girogelder!),  sagt  §  35  des  Bankgesetzes,  müssen  zu
mindestens  40  %  gedeckt  sein,  und  zwar  durch  „sofort  verfügbare  Depositen
stägliches  Geld)  in  Deutschland  oder  im  Ausland,  durch  Schecks  auf  andere
Banken,  durch  Wechsel  mit  einer  Laufzeit  von  höchstens  30  Tagen  oder
durch  täglich  fällige  Forderungen  auf  Grund  von  Lombarddarlehen".
Keine  Deckung  dagegen  braucht  für  das  Guthaben  des  Reparationsagenten ­
  zu  bestehen.
Stall  der  ursprünglich  im  Dalves-Guthaben  vorgesehenen  Goldreserve  für
die  Giro-  und  Depositengelder  sind  im  Gesetz  als  Deckung  verschiedene
Aktiven  zugelassen  worden.  Maßgebend  für  die  Anforderungen  tvar  das
Streben  nach  bester  Liquidität,  die  ja  einen  erhöhten  Grad  der  Sicherheit  bietet.
Ende  1926  lvurde  ein  telegraphischer  Giroverkehr  eröffnet.
Anfang  1927  richtete  die  Reichsbank  einen  internationalen
Giroverkehr  mit  ausländischen  Notenbanken  ein,  der  die  unmittelbare
Überweisung  voll  Beträgen  zwischen  den  Plätzen  der  Reichsbank  und  denjenigen ­
  der  fremden  Notenbank  gestattet.
s)  Vergleich  des  deutschen  mit  dem  englischen  Depositenverkehr.
Der  Depositenverkchr  Deutschlands  steht  hinter  dem  Englands  und
dem  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  noch  immer  zurück.  W  i  e
weit,  läßt  sich  ziffernmäßig  nicht  angeben,  denn  einmal  ist  der  Begriff
„Depositen"  in  England  ein  viel  weitgehenderer  als  in  Deutschland  —
so  zählt  z.  B.  der  Engländer  zu  den  Depositenguthaben  auch  die  be-
            
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