Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

der  Reichsbank;  die  Schecksumme  wird  dem  Giroguthaben  des  Ausstellers  alsdann ­
  wieder  zugeschrieben  und  der  Scheck  fortan  als  nicht  bestätigter  Scheck
behandelt.  Die  Einlösung  eines  bestätigten  Schecks  erfolgt  nur  durch  diejenige
Bankanstalt,  welche  ihn  mit  dem  Bestätigungsvermerk  versehen  hat.  Von  anderen
Reichsbankanstalten  kann  der  bestätigte  Scheck  in  Zahlung  genommen  werden;
eine  Barauszahlung  erfolgt  bei  diesen  nicht.
g)  Die  Reichsbank  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  der
Einreicher  von  Schecks  oder  der  Empfangsbescheinigungen  über  Scheckbücher  zu
Prüfen.  Alle  Folgen  und  Nachteile  des  Abhandenkommens,  der  mißbräuchlichen
Verwendung,  der  Fälschung  und  Verfälschung  von  Schecks,  Scheckvordrucken,  der
Empfangsbescheinigungen  über  Scheckbücher  und  der  Vordrucke  hierzu  trägt  der
Kontoinhaber.  Die  Reichsbank  haftet  nur  für  nachgewiesenes  Verschulden  und
nur  in  dem  Maße,  als  es  im  Verhältnis  zu  anderen  Ursachen  an  der  Entstehung ­
  des  Schadens  mitgewirkt  hat.
li)  Rote  Schecks  dürfen  nur  zugunsten  von  Inhabern  von  Reichsbankgirokonten
ausgestellt  werden  und  sind  nicht  übertragbar.  Die  Reichsbank  nimmt  nicht
davon  Kenntnis,  für  wessen  Rechnung  und  mit  welcher  Zweckbestimmung  der
Kontoinhaber  eine  Überweisung  vornimmt;  etwa  in  den  Text  der  roten  Schecks
eingefügte,  hierauf  bezügliche  Zusätze  bleiben  unberücksichtigt.  Nur  bei  über-Weisungen
  an  Reichsbankanstalten  oder  Dienststellen  der  Rcichsbank  ist  der  Verwendungszweck ­
  im  Schecktexte  kurz  anzugeben.
ij  Die  Reichsbank  prüft  bei  Entgegennahme  der  roten  Schecks  nicht,  ob  die
als  Empfänger  bezeichneten  Personen  usw.  Girokonten  bei  der  Reichsbank  unterhalten. ­
  Der  Kontoinhaber  hat  sich  daher  vor  Abgabe  jedes  Auftrags  zu  vergewissern, ­
  daß  für  den  von  ihm  bezeichneten  Empfänger  an  dem  angegebenen
Orte  ein  Reichsbankgirokonto  geführt  wird.
k)  Gehen  bei  einer  Reichsbankanstalt  Überweisungen  für  ungenau  bezeichnete
Empfänger  oder  für  Personen  usw.  ein,  für  welche  ein  Konto  nicht  geführt
wird,  so  werden  die  Beträge  in  der  Regel  an  den  Auftraggeber  znrücküberwiesen.
Handelt  es  sich  jedoch  um  größere  Überweisungen,  so  ist  die  Reichsbank  berechtigt, ­
  zwecks  beschleunigter  Zuführung  des  Betrages  an  den  richtigen  Ort  oder
Empfänger  telegraphische  oder  telephonische  Rückfragen  zn  halten.  Die  hierdurch
entstehenden  Kosten  hat  der  Kontoinhaber  zu  erstatten.
10.  Die  Reichsbank  erwartet,  daß  die  Kontoinhaber  von  den  ihnen  eingeräumten ­
  Befugnissen  regelmäßig  Gebrauch  machen  und  ständig  ein  Mindestguthaben ­
  in  der  von  der  Reichsbank  mitgeteilten  Höhe
auf  ihren  Konten  halten.  Die  Reichsbank  behält  sich  das  Recht  vor,  den
Vertrag  ohne  weiteres  durch  schriftliche  Benachrichtigung  aufzuheben,  wenn
dieser  Erwartung  nicht  entsprochen  wird,  wenn  der  Kontoinhaber  über  mehr
verfügt,  als  sein  Guthaben  beträgt,  oder  wenn  sie  aus  anderen  Gründen  die
Aufhebung  für  angemessen  erachtet.
11.  Vor  Eröffnung  des  Kontos  hat  sich  der  Kontoinhaber  durch  Unterschrift
mit  diesen  Bestimmungen  einverstanden  zu  erklären.  Die  Unterschriften  der
(Fortsetzung  S.  156)

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